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Zwönitztaler Anzeiger : 16.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191806167
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180616
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180616
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-16
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 16.06.1918
- Autor
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Zwönihtaler Anzeiger für -as Königliche Amtsgericht un- die ----- städtischen Behörden zu Zwönitz ---- Anzeiger sürZwönih-Niederzwönitz,Kühnhaide,Lenkersdors-Dorschemnitz,Günsdors und andereOrlschaslenimZwönihtate Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag.- Bezugspreis: Durchunsere Träger monatlich 80 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be- zogenvierteljährl.M.2.40. Druck ».Verlag: Buchdruckerei L. Bernhard Olt, Zwönitz. Inhaber u. verantw. Schriftl.: Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Posisch. 4814 Leipzig. Anzeigen: Diesechsgespallene(43min)Kleinzeileoderderen Ra»m20Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,labellar.Satz u.auswärl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklame!, u. im amll. Teile 60 Ps. Mindestpreis einer Anz. l Mk. DeiWiederholungenPreisermäß. ».Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüderschreilung sälll jede aus Anzeigen gewührle Preisermäßigung weg. Nr. 89. Sonntag, den 16. Juni 1918. 43. Jahrg. Amtlicher UM. Beschränkung des Leitungswasserverbrauchs. Tie anhaltende Trockenheit, die naturgemäß auch die Ergiebigkeit der Quellen des städtischen Wasserwerkes beeinträchtig', nötigt zn einer Einschränkung des Wasserverbrauchs. Tas Sprengen der Straßen, Plätze und (Gehöfte und das Spritzen und Begießen der Gärten mit Wasscr- leitungswasser wird hiermit untersagt. Spring brunnen, Wasserspülungen, Wasserdruckapparate u. s. w. sind geschlossen zu halten. Ter Wasserverbrauch ist soviel als möglich einunchränkcn. Jede mißbräuchliche Verwendung des Wassers wird verboten, insbesondere ist darauf zu achten, daß die Wasserleitungshähne dicht sind und gut schließen, so daß ein Weglauscn von Wasser un möglich ist. Zuwiderhandlungen jeder Art, die bei den fortge setzt erfolgenden polizeilichen Besichtigungen wahrznncbmcn sind, werden nach der Wasscrwertsvrdunng streng be straft, außerdem werden Grundstücke, in denen Miß brauch mit dem Wasser festgcstellt wird, ohne weitercs von der Wasserleitung abgcstcllt. Zwönitz, am I'-. Juni 1318. j Der Stadtrat. MtllW )kS SWMmWts M dkS 8k- »ildtes Sn Äimmn diiut Sik jsläiOMiuik!. Zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 23. April 1916 (Sächsische Staats,zcitung und Leipziger Zeitung Nr. 106) wird folgendes angeordncl: Die Flcischbeschaucr (Tierärzte und nichttierärztliwe Beschauer) sind verpflichtet, nach jeder Schlachtung ein (schließlich der Hansschlachtungen das Gewicht des regel recht geschlachteten, ausgekühlten Tieres d n r ch Wiegen, nicht allein durch Schätzung, fcstzustellcn. Ferner sind die Flcischbeschaucr verpflichtet, das Gc samtgewicht der sogenannten Innereien (Stückenzcug, Krain) durch Wiegen fcstzustellcn. Zn den Innereien sind sämtliche, nicht zum Schlachtgewicht des Tieres gehörende Teile zu rechnen, als: Kopf mit Ge- jhirn und gebrühter Kopfhaut, 'Zunge mit daran gc schnittcnem sogenannten Zungcnflcjsch, Lunge, Herz, Leber, Milz, Magen (gebrüht), Euter, Füße mit Fußfleisch, Kranzsleisch (Zwerchsellmuskel und -Pfeiler), Ausschnitt fleisch (Stich, Herzbeutel) und Blnt. I Liter Blut ist gleich 1 kg: zu rechnen. Der Darm ist bei der Feststellung des Gewichtes der Innereien unberücksichtigt zu lassen. Bei den Eintragungen in die Schlachtbüchcr nach Ziffer 3 Absatz I der eingangs genannten Bekannt machung ist auch das Gesamtgewicht der Innereien mit cinzutragcn. Sind einzelne Teile der Innereien flcischbcschanlich beschlagnahmt worden, so ist ihr Gewicht unter Auf zählung der beschlagnahmten Teile und Angabe des Be anstandungsgrundcs in das Schlachtbuch cinzutragcn. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, haben die Anstellungsbehördcn allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nicht tierärztlichen 'Fleisch bcschaucrn als Abdruck oder abschriftlich zuzufertigen. Dresden, am 7. Juni 1318. Ministerium des Innern. Heubeschlagnahme Auf Grund des 8 7 der Verordnung des Staats sekretärs des Kriegsernührungsamts vom 1Mai 1918 über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1318 (N. G. Bl. S. 368) wird folgendes bestimmt. 8 1- Das gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuernte in Sachsen, auch soweit es als Grünfutter eingcbracht wird, wird beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wirkt für Heu und Grünfutter, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebracht ist, zugunsten des Lieferungsver- bandes, in dessen Bezirk es sich zu diesem Zeitpunkt befindet, im übrigen mit der Trennung vom Boden zu gunsten des Lieferungsverbandes, in dessen Bezirk die Erntefläche liegt. Lieferungsverbände sind die Kommunalverbändc und di« beztrkSsreien Städte. Als Heu im Sinne dieser Verordnung sind alle in Sachsen vorkommenden Heuarten ^Wiesenheu, Grumt, Rieche», Luzerne usw.) anzusehcu. Grünfuttcr, das in der eigenen Wirtschaft des Erzeugers verwendet wird, fällt nicht unter die Beschlagnahme. 8 2. Wer Heu oder Grünfuttcr in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Lieferungsverband auf Verlangen jede Auskunft zn geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser Vorschriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigen, die Besichtigung der Vorräte und Lagerräume zu gestatten, Einsicht in Anszeichnungen und sonstige Belege zu gewähren sowie auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. 8 8. Tron der Beschlagnahme ist die Verfüttcrung an das eigene Pich unter Einhaltung eines jährilchen 'Verbrauchs satzcs von vorläufig 36 Ztr. Heu für Pferde und Zugochsen, Al Ztr. Heu für Großrinder, Esel und Maulesel, 14 Ztr. Heu für Jungvieh nnd Kälber über 3 Monate, - Ztr. Heu für Schafe und Ziegen, je Tier, gestattet. In Silos, Gärkammcrn oder in anderer Weise halt bar gemachtes Grünfutter ist von den Licferungsvrrbänden entsprechend anzurechnen. 8 4. Ilcbcrdies sind Veräußerungen nnd Verfügungen statt hast auf Grund von Bezugsscheinen, die dem Erwerber von der für seinen Wohnort zuständige» Amtshaupt- maunschast in bezirksfreien Städten vom Ltadtrat ansgestellt worden sind. Zunächst dürfen Bezugsscheine nur an die Besitzer von Zugtieren und nnr bis zu solcher Höhe ausgegcben werden, daß für jedes Tier höchstens die Hälfte der in 8 3 angegebenen Lätze zur Verfügung steht. 8 5. Innerhalb desscben landwirtschaftlichen Bclriebes dürseu räumliche Veränderungen »üt den beschlagnahmten Vorräten vvrgcnommen werden. Werden dabei Vorräte in den Bczkrk eines anderen Liefcrnngsvcrbandes gc bracht, so ist die Ortsvcrändcrung binnen 3 Tagen beiden Liejernngsvcrbänden anzuzeigcu. Mit der An kunft der Vorräte in dem anderen Lieferungsverband tritt dieser hinsichtlich der Rechte nnd Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Lieferungs Verbandes. 8 Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vvrzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt unk verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vor räte erforderlichen Handlungen Vvrzunehmen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 7- Im übrigen sind alle Veränderungen an den be schlagnahmten Vorräten und alle rechtsgeschäftlichcn Vor jügungen darüber ohne Zustimmung des Lieferungs Verbandes verboten. 8 8- Wer nnbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirk des Liefcrnngsvcrbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, zerstört, ver arbeitet oder verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwcrbsgcschäft über- sie abschließt oder den Vorschriften der KF 2, 5 und 6 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach 8 10 Abs. I Nr. 2 der Verordnung des Staatssekretärs mit Gefängnis bis zu einem Jahr und init Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe kann aus Einziehung der Vor räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Dresden, den II. Juni 1318. Ministerium des Innern. Km Wlkmß. Im Reichstage machte Ministerialdirektor Krieg nähere Angabe» über das Schicksal der gefangenen Deut schen in Afrika. Staatssekretär v. K ü h l m a n u ist nach Süddentschland abgereist, um sich den Höfen von Stuttgart und Darmstadt als Staatssekretär Vorzustollen. Tie bap rische Abgeordnetenkammer stimmte der Einsührung der Verhältniswahl bei Landtagswahlen für die größeren Städte Baperns zu. Der vorläufige ukrainisch-russische Friedens- Vertrag ist am Donnerstag in Kiew nnterzeichnet worden. Die aus r ussi s ch e r Gefangenschaft zurückkehrendcii Mannschaften könne» im Militärdienst wieder verwendet werden. Die Sperrung der französischen -Bahnen hält an. auch die Bahn Paris Ealais wird ab Ist. Juni für de» allgemeinen Verkehr gesperrt. Nach im Haag vorliegenden Meldungen ist die Krisis der alliierten Lbcrführung eröffnet, Fochs Stcl lung ist bedroht. In Albanien wurde üördlich des Devvli ein fran zösischer -Angriff nach zwölsstündigem Kampf durch Lcsleo rcichcr nnd Bulgaren abgcwicsen. Iu Hougtoug ist uach eiucm Telegramm des englische« Gouverneurs eine Pestepidemie ausge brochen. * (::) Geschichtsfälscher. Illi. Nach jede», unserer Abfchnittsersolge -nthüllt sich immer wieder dasselbe Bild. Mit dreister Stirn und mit sliuker Zunge bemühen sich die Geschichtsfälscher im Lager des Vicrverbandcs, unserer Obersten Heeresleitung weitere Kampfziele zn unterstellen, als sie hat, und deutsche Sicge in Siege der Entente umzudeuten, sieben der Be schwichtigung ihrer eigenen Völker, neben der Bcein flnssung der öffentlichen Meinung iu den neutralen Lä» der» verfolge» sie unentwegt den lohnenden Zweck, gewissen nervösen und schwachmütigen, verdrossenen und nörgel süchtigen Leuten iu Deutschland selbst die werdende Hoffnung auf den kommende» Sieg des Vaterlandes zu rauben. Legt ihrs nicht ans, so legt ihrs unter. Tas Ziel unserer Märzschlacht, so raunen sic, war -Amiens, das Ziel unscrer Aprilschlacht Calais, das -Ziel unserer Maisch lacht Paris. Phantasten, die sie sind, wenn sie mit Clemenceau be hauptcn, die Truppen der Weltmächte kämpften einer gegen süitf, oder mit ihm und Llvhd George den End sieg von der Hilfe der -Amerikaner erträumen, trauen )ie. schieben sie anderen bewußt ähnliche Verstiegenheiten zu. Sie fälschen die Geschichte, indem sie die Ereignisse ent werten, sie leugnen die eigenen Wnnden und Benlen, ob wohl sie sich nur mühselig die Schmerzen verbeißen können. Das Schlachtenglück ist ihnen nicht hold, aber in dcr Stimmnngsmache sind sie Meister und schlagen aus de» schwersten Niederlagen ein großes Kapital für sich heraus. Doch wie liegen denn die Dinge in Wirklichkeit? Tas vornehmste Ziel der Schlacht ist die Vernichtung, mindestens aber d^e empfindliche Schwächung des feindlichen Heeres. Dieses Ziel ist in allen bisherigen Kampfhandlungen er reicht worden. Bei Cambrai La Fore Warden zwei eng lische Armeen fast bis zur Vernichtung geschlagen, an der Lys erging es den englisch-portugiesischen Streit krästen nicht besser, an der Aisnc haben die französisch englischen Truppen geradezu unersetzliche Verluste er litten. Zu der Einbuße an Toten, Verwundeten, Gc fangenen traten ungeheuere Verluste an Kriegsbedarf.
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