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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 16.10.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-10-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189110163
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18911016
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18911016
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1891
- Monat1891-10
- Tag1891-10-16
- Monat1891-10
- Jahr1891
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 16.10.1891
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re«, Amtsblatt für die lönigli-cu wld städtischm Behörden zu Fretberg und Brand. 241. Erscheint jeden Wochentag Nachmittag» 6 Uhr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., zweimonatlich 1M. 50 Psg. u. einmonatlich 75 Pfg. 44. Jahrgang. Freitag, de« 16. Oktober. Inserate werden bi» Vormittag» 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. Außerhalb de» Landgerichtsbezirks 15 Pfg. 18S1. umS- * gegen reser- > e* ein, «den 'schoß, > Mit- tUN« Regel Nnrt lls cs Macht i An ierden. »»». 1891: Neu! itlichen ung an :r. deisen. .Oktbr., 8, 129, 740 : 730 7 7A 7 710 -—?cv 15„o L 7 z" L »un und ^wörtlicher > Freiberg- ag«a..stu!t enthält xtravei- rnatto- Serlitt" . vieses Bekanntmachung. Das 9. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen, vom Jahre 1891, enthaltend: Nr. 32. Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 9. September 1891, Nr. 33. Verordnung, den Wegfall der Gewichtsbezeichnung „Zentner" betreffend, vom 15. September 1891, Nr. 34. Verordnung, die Veranstaltung einer weiteren ErgSnzungswahl für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 16. September 1891, Nr. 35. Verordnung, die Bestellung von Komissaren für die Ergänzungswahlen zur ll. Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 22. September 1891, Nr. 36. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erbauung eines Ver bindungsgleises vom Bahnhof Plagwitz-Lindenau nach dem Gleise II v (jetzt k H) betreffend, vom 26. September 1891, ist bei uns eingegangen und liegt in unserer Rathsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Freiberg, am 12. Oktober 1891. Der «tadtrath. Vr. SSI»»»«, Bürgermeister. Bekanntmachung. Nach 8 47 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 bat Derjenige, welcher im Lause des Steuerjahres steuerbeitragspstichtia wird, dies binnen 3 Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, der Gemeindebe hörde anzuzeigen und ihr auf Erfordern die zur Feststellung seines Steuerbeitrags nöthigen Angaben zu machen. Nach Z 72 des erwähnten Gesetzes kann mit Geldstrafe bis zu 50 Mark belegt werden, wer diese Anzeige unterläßt. Unter Hinweis auf vorstehende Bestimmungen ergeht an alle Personen, welche im Laufe des Jahres 1891 allhier beitragspflichtig geworden sind, be ziehentlich an deren gesetzliche Vertreter hiermit die Aufforderung, schriftlich oder mündlich bei der Stadtsteuereinnahme hier, woselbst auch Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt werden, entsprechende Anzeigen zu erstatten. Wegen der Gemeindeanlagen haben die im Laufe des Verwaltungsjahres hinzutretenden Beitragspflichtigen ebenfalls binnen 3 Wochen nach dem Eintritt des die Beitragspflicht begrün denden Verhältnisses dem Stadtrath dies anzuzeigen und die zur Feststellung ihres Einkommens erforderlichen Angaben zu machen. Freiberg, den 12. Oktober 1891. Der Stadtrath. Vr »LI»»»«, Bürgermeister. Bgm GrunSstücksversteigcruug. Erbtheilungshalber sollen von dem unterzeichneten Amtsgerichte «outag, de« 28. Oktober 1891, 10 Uhr Vormittags die zum Nachlasse des Restaurateurs Ernst Friedrich Helbig i» Brand gehörigen Hausgrundstücke alS: 1. das Wohnhaus mit Hintergebäude und Kegelschub, Fol. 20 des Grundbuchs, Nr. 21 deS Brandkalasters und Nr. 187 des Flurbuchs für Brand, ortsgerichtlich auf 16 000 Mark gewürdert, 2. das Wohnhaus mit Hintergebäude, Fol. 21 des Grundbuchs, Nr. 22 des BrandkatasterS und Nr. 188 des Flurbuchs für Brand, ortsgerichtlich auf 10 000 Mark gewürdert, an Amtsgerichtsstelle freiwillig versteigert werden. In den Grundstücken ist zeither ein Materialwaarenhandel betrieben und daS Schankgewerb« ausgeübt worden, und würde der Ersteher das vorhandene Waarenlager und die Schankutensilien mit übernehmen können. Die Versteigerungsbedingungen sind aus dem an der hiesigen Gerichtstasel aushängenden An schläge zu ersehen. Brand, am 10. Oktober 1891. «önigliches Amtsgericht. Vr^LI»»««. Auktion betr. Bei der Auction den 17. dss. Mts. hier kommen bis auf Weiteres Herrenkragen und Lamm felle nicht Mit zur Versteigerung. Freiberg, am 15. Oktober 1891. A.-G.-Aktuar 8«L»»ILt, G.-V. Politische Umschau. Freiberg, den 15. Oktober. Deutschland. DieFührung derGetreideha usse an der Berliner Produktenbörse ist von der Firma RitterL Blumenfeld abgegeben worden und in stärkere Hände übergegangen. Die Namen der neuen Führer werden noch nicht genannt; vielleicht gelingt es, sie für immer in Geheimniß zu hüllen. Die „Kreuz zeitung", welche sich das Verdienst erworben hatte, das Treiben der obengenannten Herren etwas näher zu beleuchten, wird nun von dem ganzen Chorus der Börsenpresse damit des Jrrthums für überführt erklärt, daß thatsächlich die Weizenpreise sich seit dem Rückzug der Firma Ritter L Blumenfeld wieder „erholt" haben. Zutreffend antwortet die „Kreuzzeitung" hierauf: „Es ist doch für Jeden, dem die Börse nicht ganz unbekannt ist, ohne Weiteres klar, daß die anderen Haussiers, darunter Firmen von fast unbegrenzter Kapital- und Kreditmacht, eine Erschütterung des Marktes, wie sie ein plötzlicher Verkauf von 30 000 Tonnen Weizen hätte im Gefolge haben müssen, durch rechtzeitiges Eingreifen abgewendet haben. Die von Ritter L Blumenfeld aufgegebenen Hausse-Engagements sind denn auch sofort von anderer Seite ausgenommen worden, und das genügend gekennzeichnete Treiben wird unter Leitung anderer, weniger waghalsiger, aber um so nachdrücklicher operirender Firmen fortgesetzt. Die alten Ver bindungen dieser Spekulationsfirmen mit den Getreide-Exporteuren in New-Uork, Wien, Odessa rc. sichern einen dauerhafteren Erfolg, als die vereinzelten Gewaltstreiche junger Neulinge." Prozeß Manchs. Der Zeuge, Bankier Philipp Feig, hat das Vermögen des Polizeihauptmanns Greiss verwaltet. Er be kundet, daß derselbe ihm mehrfach kleinere Summen gebracht habe, nie aber eine so große Summe wie 30000 Mk. Der größte Posten, welcher auf einmal eingezahlt wurde, war im Februar 1885 mit 4000 Mk. Das Vermögen Greiffs betrug beim Tode desselben insgesammt 58088 Mk. — Der Bertheidiger macht gel tend, daß andere Personen für Beschaffung von Titeln auch an Greiff 6000 Mk. bis 10000 Mk. gegeben haben, ohne daß sich diese Summen bei Feig gebucht finden. Der Bertheidiger be hauptet außerdem, daß der verstorbene Greiff sehr luxuriös gelebt habe. Letzteres bestreitet die alsdann als Zeugin vernommene Wittwe des Polizeihauptmanns Greiff. Dieselbe erklärt, daß sie von den 10000 Mk., die Herr Manchs ihrem Ehemann gegeben haben will, absolut nichts wisse. Der Geheime Rath Manchs sei ein so vorsichtiger Mann, daß er sich doch sicher eine Quittung von ihrem Manne hätte geben lassen. Vielleicht irre sich Herr Manchs auch nur; derselbe habe sich ja auch schon bezüglich der Gräfin v. Hacke geirrt. — Eine Frage des Vertheidigers; ob ihr bekannt sei, daß ihr verstorbener Mann von anderen Personen, z. B. dem Kommerzienrath Lexow re. größere Summen für die Beschaffung von Titeln erhalten habe, verneint die Zeugin. — Der nächste Zeuge, Kammerherr v.d. Knesebeck soll Auskunft über die Gedächtnißkrast der Palastdame Gräfin v. Hacke ertheilen. Er theilt mit, daß der Geist der verstorbenen Dame bis zuletzt ein außerordentlich scharfer und ungetrübter war. Die Frage des Vertheidigers, ob die Gräfin Hacke in einzelnen Fällen Geld über wiesen erhalten habe, um dasselbe zu wohlthätigen, der Kaiserin Augusta unterstehenden Stiftungen zufließen zu lassen, kann der Zeuge auS eigener Wissenschaft nicht beantworten, ebenso wenig die weitere Frage nach den Vermögensverhältnissen der Gräfin Hacke. Der Zeuge weiß nur, daß einmal in den Zeitungen eine Notiz über die großartige Hinterlassenschaft der Gräfin Hacke ver öffentlicht und daß damals festgestellt wurde, daß die auf 2 Millionen angegebene Hinterlassenschaft noch nicht die Hälfte dieser Höhe er reichte. — Der Agent Louis Cohen ist von dem Bertheidiger als Entlastungszeuge vorgeladen, um zu beweisen, daß es falsch sei, wenn die Gräfin Hacke behauptete, sie kenne den Hauptmann Greift gar nicht. Der Zeuge bekundet, daß er s. Z. Agent des Staats- ministers a. D. Bitter gewesen sei. Der Minister habe sich in Wucherhänden befunden und zu seiner Auseinandersetzung mit den Wucherern des Zeugen Hilfe benutzt. Minister Bitter habe sich, als er nicht mehr im Amte war, auch vielsach mit der Ver mittelung von Titeln und Orden beschäftigt und zu diesem Zwecke auch mehrfach Gelder zugewiesen erhalten. Er habe dem Zeugen wiederholt zu verstehen gegeben, daß Greiff und Hacke der richtige Weg sei, solche Gesuche zur Erfüllung zu bringen. Er habe auch wiederholt erfahren, daß Bitter Geld zur Verwendung für mild- thätige Stiftungen ans Anlaß solcher Gesuche erhalten habe; er entsinne sich eines Falles, in welchem Bitter ihm eine Summe von 20000 Mk., welche er auf diese Weise erhalten, zur Bezah lung eines Wechsels überwiesen habe. Der Zeuge behauptet auch, daß er mehrmals Geld zu Greiff gebracht und daß dieser ihm einmal gesagt habe, er müsse noch mehr Geld für die Gräfin Hacke und die Kaiser Wilhelmstiftung haben. Die Bekundungen dieses Zeugen gehen aber ziemlich in's Allgemeine und er erklärt aus das Ersuchen, bestimmte Fälle und bestimmte Namen zu nennen, daß er nicht wisse, ob er sich bezüglich der Namen nicht irre und deshalb nicht gern ehrenwerthe Männer kompromittiren möchte. Auf Antrag des Vertheidigers wird noch der Sohn des Ange klagten M-, vr. meä. Philipp Manchs vernommen. Derselbe bekundet: Seine Mutter habe ihm Mittheilung darüber gemacht, daß Thomas den Vater wegen einer Forderung von 10000 Mk verklagt habe. Um die Sache aus der Welt zu schassen und jeden Eklat zu vermeiden, sei er mit seiner Mutter überein gekommen, hinter dem Rücken des Vaters die Summe zu bezahlen. Die Mutter habe dazu einen Theil ihres Erbtheils hergegeben und er selbst habe sich 2800 Mk. dazu geborgt. Der Zeuge bleibt dabei, daß sein Vater von diesem Arrangement nichts gewußt habe. Gegen 1*/z Uhr kehrt der Zeuge Thomas von seinen Re cherchen zurück. Die bei der Bank angestellten Ermittelungen baben ergeben, daß der Zeug: sich im Jrrthum befand, als er be hauptete, daß er etwa 1^ Jahre gewartet habe, ehe er wieder zu seinem Gelde gekommen sei. Zweifellos sestgestellt ist, daß die Rückgabe des Geldes schon am 24. Mai 1887, also wenige Wochen nach der Hingabe erfolgt ist. Der Zeuge behauptet, daß ber der Rückgabe der Papiere die Koupons, welche am 1. April fällig waren, abgeschnitten waren. Im Uebrigen sind die Zinsen vom 1. April bis 24. Mai richtig berechnet worden. Der Angeklagte Manchs behauptet, daß die Koupons entschieden daran gewesen seien, als er die Papiere durch Meyer dem Zeugen zustellen ließ. Der Zeuge bleibt dabei, daß er die Papiere genau so, wie er sie erhalten, auch auf die Bank gebracht habe. — Ein Beisitzer macht nun darauf aufmerksam, daß bei der nunmehr festgestellten Kürze ber Frist, in welcher das Geld zurückgegeben worden, die Behaup tung des Zeugen kaum mehr passen kann, daß er längere Zeit gewartet und in der Zwischenzeit wiederholt den Besuch von Meyer erhalten habe, welcher ihm mehrfach Mittheilungen über den Fort gang der Sache gemacht habe. Es sei doch auch nicht anzuneh men, daß der Zeuge annehmen konnte, daß in der kurzen Zeit von wenigen Wochen ein Kommerzienrathstitel erlangt werden könne, und es sei daher auch nicht abzusehen, wieso der Zeuge damals schon unruhig werden konnte und sein Geld zurückhaben wollte. — Staatsanwalt Hoppe erachtet den Zeugen Thomas für ganz glaubwürdig und durch dessen Aussage für festgestellt, daß er dem Meyer eine Summe von 5000 Mark in einem an Manchs adressirten Kouvert übergeben habe. Wenn Meyer dieses Geld nicht abgelieseit, so habe er dasselbe unterschlagen, und er beantrage gegen denselben 6 Monate Gefängniß. Was Manchs betrifft, so sei die Schuld desselben auch erwiesen. Der Staatsanwalt sucht aus den verschiedenen Widersprüchen, in welche sich die beiden Angeklagten in ihren ersten Vernehmungen bezüglich der Adresse, an welche die 10000 Mk. gelangt sein sollten, verwickelten, zu folgern, daß es nur ein schlauer Koup des Angeklagten sei, sich aus den verstorbenen Polizeihauptmann Greiss zu berufen. Der Staatsanwalt glaubt die ganze Geschichte von der Hingabe der 10000 Mk. an Greiff nicht, hält den Gegenbeweis vielmehr sür fast erbracht. Auch bezüglich der 20000 Mark liege eine Unter schlagung vor, denn der Angeklagte Manchs habe keinerlei Be« sugniß gehabt, das sür wohlthätige Zwecke bestimmte Geld in Pa pieren anzulegen. Der Staatsanwalt steht auf dem Standpunkte, daß schon bei der Anlage deS Geldes dem Angeklagten Manchs die dolose Absicht vorgeschwebt habe, ruhig abzuwarten, ob und wann Jemand nach dem Gelde fragen würde. Was das Straf maß betrifft, so verweist der Staatsanwalt darauf, daß Manchs eine hervorragende Vertrauensstellung inne hatte und dieselbe m unerhörter Weise gemißbraucht habe. Mit Rücksicht auf die Ver werflichkeit der Anschauungen, von denen sich der Angeklagte Manchs habe leiten lassen, beantragte er drei Jahre Gefängniß und drei Jahre Ehrverlust. — Bertheidiger Rechtsanwalt vr. Haase erachtet die Freisprechung beider Angeklagten für ge boten. Was den Angeklagten Manchs betrifft, so hebt der Ver» theidiger hervor, daß Thomas nur den Zweck verfolgte, Kom merzienrath zu werden, und es demselben sicher ganz gleich war, zu welchen Zwecken die Summe von 30000 Mk. verwendet würde — wenn er nur seinen Kommerzienrath-Titel erhielt. Der Ange klagte Manchs müsse mindestens ebensoviel Glauben für sich be anspruchen wie der Zeuge Thomas. Der Angeklagte Manchs habe eine 48jährige ehrenvolle Dienstzeit im persönlichen Dienste des Kaisers hinter sich, Thomas dagegen sei zweifellos krumme Wege gegangen, um seiner persönlichen Eitelkeit zu fröhnen; er habe nicht gewartet, bis sein König ihm aus eigenem Antrieb den Titel verlieh; sondern habe es versucht, mit Hilfe sogenannter Wohlthätigkeitsspenden zu seinem Ziel zu gelangen. Auf Grund dieser Gleichstellung in der Glaubwürdigkeit des Zeugen und des Angeklagten führt der Bertheidiger des Längeren aus, daß man niemals eine Unterschlagung an den 20000 Mk. kon- struiren könne. Thomas habe in keiner Weise eine gebundene Marschroute vorgeschrieben, wann das Geld zu wohlthätigen Zwecken hingegeben werden solle, Manchs habe einen ganz trif tigen Erklärungsgrund für den Ankauf der Papiere angegeben, er habe das Geld sofort zurückgegeben, als es verlangt worden und auch keinen Zinsgenuß davon gehabt. Bezüglich der 10000 Mk. stellt der Bertheidiger auf Grund der Aussage des Zeugen Cohen fest, daß der Polizeihauptmann Greifs sich thatsächlich mit Titel- und Ordensverleihungen beschäftigt habe. Die Aussagen der Wittwe Greiff bezüglich der Aufwendungen in ihrer Familie halte er nicht für glaubhaft, denn thatsächlich seien die Ausgaben doch so große gewesen, daß sie aus dem Gehalt und den etwa zu fließenden Zinsen nicht bestritten werden konnten. Ferner sei es festgestellt, daß Greiff wiederholt Bemerkungen gemacht habe, welche darauf schließen ließen, baß er mit der Gräfin v. Hacke in irgend welcher Verbindung gestanden. Der Bertheidiger hält es nicht sür ausgeschlossen, daß die 78jährige, altersschwache Gräfin Hacke sich geirrt, wenn sie behauptete, daß sie den Hauptmann Greiff gar nicht kenne und von den 10000 Mark nichts wisse, noch weniger aber sei es ausgeschlossen, daß diese Summe an Greiff gelaugt, aber nicht an die Gräfin Hacke ausgeliefert worden ist. Wolle man den Angeklagten in dieser Beziehung nicht freisprechen, so beantrage er eventuell die Vorladung der Palastdame Gräfin Oriola und des Leibarztes der hochseligen Kaiserin Augusta vr. Velten, um zu beweisen, daß die Gedächtnißschwäche der alten Dame zur Zeit ihrer Vernehmung doch eine sehr große war. Der Bertheidiger beantragt ferner eventuell die Vorladung der Kom- merzicnräthe Lexow, Steibelt und Eger, welche merkwürdiger weise übereinstimmende Behinderungsgründe geltend gemacht haben und vielleicht doch interessante Ausschlüsse darüber geben könnten, wie hohe Summen unter Umständen an Greiff gezahlt worden. — Was den Angeklagten Meyer betrifft, so müsse der selbe schon aus dem Grunde sreigesprochen werden, weil demselben geglaubt werden muß, daß er die 5000 Ml. als eine Gratifikation sur seme Vermittelung angesehen habe; dies gehe auch ganz klar daraus hervor, daß er sofort 2000 Mk. an den Rektor Ahlwardt abgegeben habe. — Nach langer Berathung erkannte der Gerichts-
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