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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 05.12.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-12-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189012058
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18901205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18901205
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-12
- Tag1890-12-05
- Monat1890-12
- Jahr1890
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 05.12.1890
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kB Brand. an Das Königliche AmtsgerAt. Muller. Freiwillige Versteigerung. Auf Antrag der Erben sollen die zum Nachlasse des Bäckers und Wirthschaftsbesitzers Karl August Schubert in Dorfchemnitz gehörigen Grundstücke I. das Hausgrundstück mit Bäckerei-Einrichtung Nr. 89 des Brandkatasters, Folium 105 des Grund- und Hypothekenbuches für Dorfchemnitz, Nr. 190 des dasigen Flurbuchs, — Hekt. 24,0 Ar Flüche enthaltend, mit 46,09 Steuereinheiten belegt, mit 9540 Mk. — Brandkasse und ortsgerichtlich auf 10400 Mk. — gewürdert und 2. das Feld- und Wiesengrundstück, Folium 109 des Grund- und Hypothekenbuches für Dorfchemnitz, Nr. 842 a, 842 o und 825 des dasigen Flurbuchs, 4 Hektar 21,1 Ar Flache enthaltend, mit 63,67 Steuereinheiten belegt und ortsgerichtlich auf 5400 Mk. — gewürdert, Tagesschau. Freiberg, den 4. Dezember. Zur heutigen Ero^ Kaiser die vom Munster vr v Gotzicr ang der Kaiser über seine wird. B-l d-eser G^ Gespräch des Ansichten betreffs d ^beilnahme an der Berathung sind Weiteren äußern. Bertrauensmänner unter dem pmmlltch, m,t Ausnayme sicht aus seine ander- weit-7 dringende Arbeite! um Dispensation gebeten hat, der ich," "b<?>»ch»-,!> n-chd-m vo h r schon den von dem Unt-rnchtsm,n,ster beze,chneten ReriMerswttern und Mitberichterstattern die ihnen besonders Urwies Was die äußere Ein ¬ richtung der Verhandlungen angeht, so werden dieselben sich in den herkömmlichen Formen auf Grui^ emer besonderen, den Niitaliedern der Konferenz mitgetbeilten Geschäftsordnung vollriehen. Den Vorsitz in der Versammlung wird, so wett er nicht durch anderweitige Berufspflichten, insbesondere die Theilnahme an den Berathungen des Hauses der Abgeordneten in Anspruch genommen ist, der Unterrichtsmimster fuhren. Als Vertreter der Staatsregiernng werden außerdem Kommissare der ersten Unterrichtsabtheilung des Kultusministeriums, ferner des Finanzministeriums, des Kriegsministeriums und des Ministeriums für Landwirthschaft den Berathungen anwohnen, ohne jedoch an den Abstimmungen theilzunehmen. Neber die Verhandlungen werden außer dem Sitzungsprotokoll steno graphische Berichte aufgenommen werden. Bezüglich der Ver öffentlichung der Berathung bleibt weitere Entschließung Vor behalten. Dagegen werden sofort nach Schluß jeder Sitzung in dem „R.- u. Staatsanz." kurze Berichte über den Inhalt der betreffenden Verhandlungen erscheinen. Der Reichstag wühlte am Dienstag an Stelle des Abg. Bürklin den Abg. Schneider (Hamm) zum, Schriftführer, über wies ohne Debatte die Uebersicht über dre Reichsausgaben und -Einnahmen für 1889/90 der Rechnungskommission und be schäftigte sich sodann mit Wahlprüfungen. Die Wahl des nationalliberalen Abg. v. Reden für 9. Hannover (Hameln) beantragte die Wahlprüfungskommission für giltig zu erklären. Gegen diese Wahl war ein Protest der sozialdemokratischen Wähler eingelaufen, deren Kandidat, Schuhmacher Baerer in Linden, bei der Stichwahl unterlegen war. Die Kommisswn hat drei der 20 Protestpunkte sür erheblich genug erachtet, um die Erhebung von Ermittelungen beim Reichstage zu bean tragen. In den Protesten wird namentlich eine Wahlbeein- fluffung einzelner Kriegervereine, sowie Wahlbeeinfluffung dadurch behauptet, daß Stimmzettel für den sozialdemokratischen Kandidaten Schuhmacher Baerer durch Gensdarmen mit Beschlag belegt worden seien. Die Kommission hat auch die Behauptungen des Protestes bezüglich der Kriegervereine für unerheblich er achtet, die Giltigkettserklärung der Wahl beantragt, gleichzeitig aber vorgeschlagen: den Reichskanzler zu ersuchen, die Wahl akten der preußischen Regierung behufs Untersuchung der be- haupteten Wahlbeeinflussungen zu überweisen. Abg. Rickert (vfr.): v^ch bedaure, daß die Wohlprüfungs-Kommission aller dings nur mit 7 gegen 5 Stimmen, die Giltigkeit dieser Wahl beantragt hat gegen welche die allererheblichsten Bedenken vor- unerläßlich, über verschiedene Behauptungen des Protestes wettere Ermittelungen anzustellen. Der Beschluß Stm^e'd?"^ Kerzen daß die Mitglieder desselben ber Uten 0 den Kandidaten v. Reden stimmen R ser Rel! gesetzwidrig und müßte, falls die Wahrheit dcr2li^ uachgewiescn wird, zur Ungiltigkeitserklärung sein und die ^^^"^de^eine ,ollcn unpolitische Vereine Politik rn ^o^sw"be derselben anshoren, sich um des Proteste? nm. i .^^verschiedene andere Behauptungen dieL^ sind, so beantrage Hebungen über diese Wahl auszusctzen und Er-- Abg. üe r^ desPrwesteszn veranstalten u (Sozd.) beklagt sich über das vom Landrath deL gesinde). Die in der Hauswirthschasi bcschasilgtt^ mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und über den Stand der Dienstboten hinausragender fozra ' ung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privaffekretare, schafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Hausgeistliche, Ha - i ' Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflich g, sie übrigens mich als Betriebsbeamte nicht anzusehen^i - XIV Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirthschastlicher Thätigkeiten anznsehen. Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb mchl zu erach - Die Verwaltungen des Reiches, der Bundesstaaten und Kommunalverbände können, soweit die Ausübung oer M ' nannten reziminellen Thätigkeit in Frage kommt, Reichfatt nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muff ber In begriff gewisser wirthschastlicher Thätigkeiten des Reiches u. f. w-, wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn- Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land- und Forstwirthschaft, Staats- undKommuual- bauten, Kommunalbrauereien, Kommunalschlachthäuser, Kom munalirrenanstalten, städtische Gas- und WasseNverke u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w-, deren Ge- sammtheit ein wirthschaftliches llnternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen. Als Betriebsbeamte im Sinne des Ge setzes haben hiernach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehendcn, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut sind. Der Schwerpunkt der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, Vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebs leitung und eine Aussichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich ander Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppc des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenüber tritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beur- theilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind. Die Vor standsmitglieder von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann Versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. Die Aufsichtsraths - Mitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sic Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. XV. Unter die „Handlungsgehilfen" und „-Lehrlinge" fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführnng, Korre spondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht um faßt daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen als auch die Buchhalter und Kasfirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmung nur sür die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche gewerb liche Unternehmungen, wie Droguen- und Parfümeriehand lungen, oder die mit Apotheken verbnndenen Mineralwasser re. Fabriken re. maßgebend. XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten Handlungsgehilfen und Lehrlingen auf Diejenigen beschränkt' deren regelmäßiger Jahresarbcitsverdicnst an Lohn oder Ge halt 2000 Mark nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein Be. triebsbeamter re. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen sein gesammtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt schließt die Versichcrungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeits verdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebsbeamtc -c eine Reihe von Jahren hindurch meiner gewissen gleichmäßigen Hohe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vor- anszusehendcn Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Bctriebsbcamter rc. gleichzeitig be mebrere» Arbeitgebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lolin oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe versicherungspflichtig. ' ^eive nicht (Schluß folgt.) 1^ ! Erscheint jeden Wochentag Nachmittags6Uhrsür dm 43. Jahrgang — ,H0 ^"vern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pjg., «/I- § zweimonatlich 1 M. 50Pf. und einmonatlich 75 Pf. Wer ist verstcherungspstichtig? n. X. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ver sichert abweichend von den Unfallversicherungsgesctzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter rc. Um das Ver- sicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Oelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartosfelland u. s. w. Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tage lohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Teilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Meiler des Fuhrherrn anzusehen. Als Werth der Tantiemen md Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungs behörde sestzusetzende Durchschnittswert!) in Ansatz gebracht. Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Ver- jichernng ausgenommen. Hiernach fallen z. B. die in gewerb lichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern be schäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Per sonen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk »ar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gesangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. Da gegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungs stationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Jdwtenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. XII. Der Begriff des „Gesellen" ist im Wesentlichen dem F 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Per sonen. Dagegen ist der Begriff „Gehilfe" nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hilfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hilsspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirth- schaftlicher und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist. Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staals-, Kommunal dehörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufs- genosscnschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Menboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche An gestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Ver- Andung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehilfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen Borschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als pensions- derechtigte Kommunalbeamte anzusehen sind. Dagegen werden die in dem sogenannten höheren Bnreaudienst beschäftigten UWedienten, Registratoren u. s. w. als Gehilfen nicht an- When sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hufsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, °>s Gehilfen gelten können. .. ^III. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören u gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häus- Diensten verpflichteten Personen, sowie die in derLand- ttthschast des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie m Hausstände des Dicnstherrn leben (Haus- und Wirthschafts- 1890 m-n und be^^ , .... md Tageblatt. Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen BchördcnzuFmmg
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