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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (26. Mai 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- ArtikelDeutschlands Not! 267
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 268
- ArtikelBericht über die Verhandlungen der Reichstagung der deutschen ... 271
- ArtikelReichsorganisationen der Uhrmacher in Österreich und in der ... 273
- ArtikelVerschiedene Kurbelantriebe 273
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 275
- ArtikelBerliner Musterschau für das Uhrmacher- und Juweliergewerbe e. V. 277
- ArtikelTagung der Vereinigung der Uhrmacherfachlehrer 277
- ArtikelSprechsaal 278
- ArtikelVermischtes 278
- ArtikelHandelsnachrichten 279
- ArtikelKurse und Preise 281
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 282
- ArtikelBriefkasten 282
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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268 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 21 Gesetz über denVerkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Der Reichstag hat in seiner 356. Sitzung am 16. Mai das lange erwartete, viel geforderte und viel umstrittene Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in dritter Lesung angenommen. Sobald die Zustimmung des Reichsrates erteilt ist, kann es verkündet werden und in Kraft treten. Da kaum noch mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen ist, muß erwartet werden, daß die Bestimmungen die ses Gesetzes bereits in kurzer Zeit bindendes Recht werden. — Wir sind in der angenehmen Lage, den Wortlaut des vom Reichstag angenommenen Gesetzes hier bereits in authenti scher Fassung wiederzugeben. Einige der wichtigsten Bestimmungen mögen hier noch kurz erläutert werden. Im § 1, der die Erlaubnispflicht fest stellt, ist gegenüber dem Entwurf, der den Verkehr mit Edel metallen usw. schlechthin konzessionspflichtig machte, das Wort „gewerbsmäßig" eingefügt worden. Ein Geschäft „ge werbsmäßig" betreiben, heißt, es mit einer gewissen Regel mäßigkeit und mit der Absicht der Gewinnerzielung be treiben. Gelegenheitsgeschäfte fallen also nicht unter das Gesetz. Dies ist für Uhrmacher und Juweliere wichtig für den Fall, daß sie sich in der Regel nicht mit dem Handel mit Edelmetallen usw. im Sinne dieses Gesetzes befassen, aber z. B. gezwungen sind, gelegentlich einmal beim Verkauf eines neuen Stückes ein altes Stück in Zahlung zu nehmen. Der Handel mit neuen Fertigwaren ist überhaupt nicht konzes sionspflichtig, sofern diese Waren nur von Gewerbetreiben den gekauft werden, die entweder selbst im Besitz der Erlaub nis sind, oder die der Erlaubnis nicht bedürfen. Danach ist sowohl der Großhandel wie auch der Kleinhandel mit neuer Ware grundsätzlich konzessionsfrei. „Stellvertreter" (§ 45 G.O.) bedürfen ebenfalls der Er laubnis. Stellvertreter ist derjenige, welcher ein Gewerbe i der einzelne Zweige desselben im Namen und auf Rechnung des Inhabers verwaltet, also an Stelle des mit dem Gewerbe betriebe selbst sich nicht befassenden Geschäftsherrn das Ge werbe ausübt und den Geschäftsinhaber nach außen hin ver tritt. Gehilfen, Ladenangestellte usw. sind nicht „Stellver treter", wenn sie unter Aufsicht, aber nicht im Namen und an Stelle des Inhabers tätig sind. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch diejenigen Verwaltungsbehörden, die von den obersten Landesbehörden hierzu bestimmt werden. In der Regel kommen hierfür also die Ortspolizeibehörden, Landratsämter oder Amtsvorsteher und ähnliche Stellen in Betracht. Denjenigen Personen, die das Gewerbe bereits vor dem 1. Januar 1915 betrieben haben, muß die Erlaubnis erteilt werden. Alle Personen, die das Ge werbe bereits vor dem 1. Januar 1923 betrieben haben und spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Ge setzes die Erteilung der Erlaubnis beantragen, können das Geweibe bis zur Entscheidung über ihren Antrag weiter be treiben. Es muß deshalb jeder, der nicht gegen die Bestim mungen des Gesetzes verstoßen will, sofort nach Inkrafttreten desselben die Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen. Die zuständige Handels und Handwerkskammer muß vor der Entscheidung über die sen Antrag gehört werden. Von einem Minderjährigen dürfen die unter das Gesetz lallenden Gegenstände künftighin nicht mehr gekauft wer den. Man muß sich also stets darüber unterrichten, ob der Verkäufer auch volljährig ist. Auch dann, wenn er etwa be hauptet, im Aufträge eines anderen zu handeln, darf von dem Minderjährigen nicht gekauft werden. Vom 1. Juli ab müssen alle Ankäufe, die unter dieses Ge setz fallen, sofort in ein Buch eingetragen werden. Dem Ver käufer muß eine vollständige Durchschrift mit der Unter schrift des Käufers ausgehändigt werden. Der Verkäufer muß seinerseits über den Gegenwert quittieren. Diese Bestim mungen treten nach dem vorliegenden Gesetz zwar erst ab 1. Juli in Kraft. In ganz ähnlicher Weise sind sie aber be reits im Umsatzsteuergesetz, in der Gewerbeordnung und in den Verordnungen über den Trödelhandel enthalten. Danach ist das Hinausschieben des Inkrafttretens nach dem vorlie genden Gesetze eigentlich illusorisch. Man wird aber damit rechnen müssen, daß von jenem Zeitpunkt ab eine verschärfte Kontrolle einsetzt. Es wird also jedermann gut daran tun, sich mit seiner Buchführung und seinen Quittungen diesen Bestimmungen sofort anzupassen. Die von Privatpersonen erworbenen Gegenstände, die unter dieses Gesetz fallen, müssen wenigstens fünf Tage lang unverändert aufbewahrt werden. Ein Aufschneiden oder Durchschneiden nur zum Zwecke der Prüfung des Feingehal tes und der Feststellung von Einlagen ist gestattet. Die Wie dererkennbarkeit muß aber bestehen bleiben. Die Übertra gung des Eigentums wird durch die vorliegende Bestimmung nicht behindert. Man kann also die Gegenstände wohl ver kaufen, die Aushändigung darf aber erst nach Ablauf von fünf Tagen erfolgen. Die Bestimmungen über die Buchführung und Quittung, sowie die Aufbewahrungsfrist gelten nicht für Geschäftsab schlüsse zwischen zwei Personen, die sich entweder beide im Besitze der Erlaubnis befinden, oder die der Erlaubnis nicht bedürfen. (Die Reichsbank und deren Beauftragte bedürfen der Erlaubnis nicht.) Besondere Beachtung verdient § 17 des Gesetzes, der bestimmt, daß derjenige mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzig Millionen Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, der aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß ein von ihm angekaufter oder zum Pfände angenommener Gegenstand mittels einer strafbaren Hand lung erlangt ist. Diese Bestimmung birgt unseres Erachtens für den Geschäftsmann außerordentlich große Gefahren in sich, weil sie allen Auslegungskünsten weitesten Spielraum läßt. Sie bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Bestim mungen über Hehlerei; denn künftighin braucht keine Heh lerei im Sinne des Gesetzes mehr vorzuliegen, sondern die einfache Fahrlässigheit genügt, um schwere Strafen zu ver wirken. Die Anklagen auf Grund dieser Bestimmungen wer den voraussichtlich sehr zahlreich werden, und es wird künf tighin noch weit mehr Sorgfalt aufgewendet werden müssen, als bisher. Da durch das vorliegende Gesetz die Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin vom 7. Februar 192(1 aufgehoben wird, können nach seinem Inkrafttreten auch Sil bermünzen der Markwährung im freien Handel mit einem Agio, genau so, wie bislang schon die Goldmünzen, angekauft werden, was bisher verboten war. Es ist ferner zu beachten, daß neben diesem Gesetze die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes in bezug auf den Han del mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen gelten. Wenn der Handel mit Edelmetall Umsatz- und luxussteuerfrei sein soll, muß die Wiederveräußerungsbescheinigung (Luxus steuernummer) das Wort „Edelmetalle" enthalten, was viel fach nicht der Fall ist. Man priile seine Bescheinigung also sofort nach und stelle nötigenfalls sofort den erforderlichen Ergänzungsantrag. Über die Ausführungsbestimmungen und sonstige Einzel heiten werden wir nach deren Bekanntgabe berichten. Wir lassen nunmehr den Wortlaut des Gesetzes in der vom Reichstag angenommenen Fassung folgen: * * * § 1 Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen und Rückständen hiervon, Edelsteinen, Halb edelsteinen, Perlen sowie Gegenständen aus den genannten
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