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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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338 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 26 Geschäftslokales und ihrem Vor- und Zunamen zu versehen; Ab kürzungen sind unzulässig. In Anzeigen und Aushängen dürfen keine marktschreierischen Angaben (z. B. die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zu sage von Vorteilen oder Geschenken) und, abgesehen von dem in Abs. 2 erwähnten Verzeichnis, keine Angaben über die angebote nen Preise enthalten sein. Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, Anschläge in Form von Lichtreklame oder durch Ausrufen ist auf öffentlichen Stra ßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten verboten. Hilfspersonen sind unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzu zeigen, die ihre Beschäftigung untersagen kann. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in die Ge schäftsbetriebe der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Beamten jederzeit Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb be stimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, auf Verlangen auch im Dienstraum der Polizeibehörde, vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Jede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbe triebes sowie seine Wiederaufnahme sind binnen drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Zu § 8 Abs. 2: Zur Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes im Einzelfall sind die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden zuständig. Soweit Gewerbetreibende nicht schon auf Grund der erwähn ten Vorschriften für Trödler usw. zur Führung eines Geschäfts buches verpflichtet sind, brauchen sie nur diejenigen Erwerbs handlungen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen fallen, in das Geschäftsbuch ein zutragen. Zu § 9: Für die Schließung oder vorläufige Schließung des Gewerbebetriebes ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwal tung die staatliche Polizeibehörde, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ohne staatliche Poiizeiverwaltung die Ortspolizei behörde, im übrigen der Landrat (Oberamtmann) zuständig. Im Falle einer nach § 15 des Gesetzes erfolgten rechtskräf tigen Verurteilung kann der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, anordnen, daß die für die Ausübung des Ge werbebetriebes benutzten Räume für den Handel mit den im § 1 des Gesetzes genannten Gegenständen, sowie für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. Auf Be schwerde entscheidet der Oberpräsident endgiltig. Zu § 13: Auf Beschwerde über die Zurücknahme einer Legi timationskarte oder eines Wandergewerbescheins (Abs. 3 des Ge setzes) entscheidet endgiltig der Regierungspräsident oder in Ber lin der Oberpräsident. Geschäftsbuch für (Vor- und Zuname und Wohnort des Gewerbetreibenden) Inhaber dieses Buches ist im Besitz einer vom in auf Grund des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1923, Reichsgesetzblatt S. 369 ff. erteilten Erlaubnis vom 19. . und einer vom Finanzamt ausgestellten Weiterveräußerungsbescheinigung Nr für das Jahr 19. .. Dieses Geschäftsbuch enthält .... fortlaufend numerierte Seiten. , den 192.. Herr Handelsgerichtsrat Richard Lebram hat in dem Leitartikel dieser Nummer zu den vorstehenden Ausführungs bestimmungen ausführlich Stellung genommen. Wir möchten hier noch einmal ganz besonders unterstreichen, daß es un seres Erachtens nicht angängig ist, Vorschriften, die auf Antrag Beteiligter aus einem Gesetz vor dessen Erlaß aus gemerzt sind, auf dem Umwege von Ausführungsbestimmun gen wieder einzuführen, wie dies hier bezügl. der geforderten Altersangabe des Verkäufers geschehen ist. In einem Han delsministerium sollte man doch nicht so weltfremd sein, um nicht einzusehen, daß durch eine derartige Vorschrift das Ankaufsgeschäft gerade solchen Elementen zugeführt wird, die sich mit einer leichten Geste über derartige Bestimmun gen hinwegsetzen. Der gewissenhafte Geschäftsmann ist der Leidtragende dabei, aber auch der Verkäufer, den man ja gerade schützen wollte. Die Rechtsgiltigkeit dieser Forde rung ist mindestens zweifelhaft und sollte von den Verbän den ganz energisch bestritten werden. Den einzelnen Betei ligten muß man jedoch anraten, diese unzweckmäßige Vor schrift einstweilen zu beachten. Eine ganz besondere Unkenntnis der einschlägigen Ver hältnisse verrät auch das vorgeschriebene Ankaufsbuch — von dem ebenfalls im Gesetz vorgeschriebenen Quittungs zwang hat man anscheinend nichts gemerkt —. Es ist ein fach mechanisch aus den früheren Bestimmungen über den Trödelhandel übernommen, nur hat man die bisherigen 18 Rubriken auf 21 erweitert! Dies muß um so mehr überraschen, als einige der beteiligten Stellen im Preußischen Handels ministerium bei persönlichen Verhandlungen über die gene relle Anerkennung eines vereinfachten Verfahrens größeres Verständnis für praktische Bedürfnisse gezeigt hatten. Glück licherweise bieten § 8 des Gesetzes über den Handel mit Edelmetallen und auch die Ausführungsbestimmungen über diesen Paragraphen die Möglichkeit, bezügl. der Buchfüh rungsvorschriften eine Korrektur eintreten zu lassen, weil durch die erwähnten Bestimmungen die für die Erteilung der Konzession zuständigen Stellen die Vollmacht bekommen haben, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen. Es wird also Sache der einzelnen Beteiligten sein, die Zulassung eines vereinfachten Buchungs- und Quittungsverfahrens, so wie es z. B. in dem Ankaufs- und Quittungsbuch der „Deut schen Uhrmacher-Zeitung" gegeben ist, zu beantragen. Daß die unteren Verwaltungsbehörden hierfür zugänglich sind, geht daraus hervor, daß uns trotz der sehr großen Verbreitung die ses Buches bisher nur erst zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen die Anerkennung als Trödelbuch abgelehnt worden ist. Ein genereller Antrag auf allgemeine Zulassung des Buches, der neuerdings auch vom Zentralverband gestellt worden ist, harrt noch der Erledigung, hoffentlich in zustimmendem Sinne. Eine ganz unmögliche Bestimmung ist über den Preis aushang getroffen worden. Eigentlich sollte man annehmen, daß auch ein Laie bei einigem Nachdenken sich hätte sagen müssen, daß man wohl ein Preisverzeichnis aufstellen kann
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