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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (3. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- ArtikelUhrmacher-Tagung in Teplitz 545
- ArtikelVerhandlungen der Uhrmacher-Tagung in Teplitz 546
- ArtikelDer Goldhandel der Welt im Jahre 1922 548
- ArtikelDie kleine Uhr 550
- ArtikelSchnell bezahlen! 552
- ArtikelDas menschliche Auge als optischer Apparat 552
- ArtikelAus der Werkstatt 554
- ArtikelFeiner Silber- und Gold-Schmuck 555
- ArtikelSprechsaal 555
- ArtikelVermischtes 556
- ArtikelHandelsnachrichten 556
- ArtikelKurse und Preise 557
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 558
- ArtikelBriefkasten 559
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 560
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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556 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 44 zweihundert Uhrengeschäfte, anwesend waren bei der Beschluß fassung jedoch höchstens fünfzig Kollegen. Können diese fünf zig Kollegen, die noch dazu längst nicht geschlossen stimmten, über die übrigen Kollegen bestimmen? Ein Beschluß von dieser Tragweite müßte vorher öffentlich als wichtiger Punkt der Tages ordnung bekanntgegeben werden, und dann müßte so eine Frage innerhalb Groß-Berlin einheitlich geregelt werden. Und nun zum 6-Uhr-Ladenschlusse selbst. Ich kam mir höchst lächerlich vor, als ich, um Licht zu sparen, hinten in der Wohnung saß, die Zeitung las und dabei auch Licht verbrannte, während es von Zeit zu Zeit an der Jalousie klopfte. Ich fragte mich: Warum hast du heruntergelassen? Hatte ich irgendeinen Vorteil? Ich konnte keinen entdecken. Ich weiß nur, daß ich diese Kunden, die tatsächlich erst in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr an meinem Laden vorbeikommen, verlieren werde. Ent weder lassen sie in der Nähe ihrer Arbeitsstätten, zum größeren Teile im Zentrum, arbeiten und kaufen natürlich auch dort, oder die Uhren werden Pfuschern in den Betrieben selbst übergeben. Pfuscharbeit steht jetzt schon wieder in höchster Blüte; die Pfuscher werden uns dankbar sein, wenn wir ihnen sehr viele Kunden zuschanzen. Im Gastwirtsgewerbe ist man um Verlängerung der Polizei stunde wegen schlechten Geschäftsganges eingekommen; die Uhrmacher aber wollen sich ihren Brotkorb selber höher hängen. Man vergleiche den Kampf um den 6-Uhr-Schluß nicht mit dem Kampfe um den 8- und 7-Uhr-Schluß! Die Geschäfte müssen wenigstens noch zwei Stunden nach allgemeinem Arbeitsschlüsse geöffnet sein. Solange der allgemeine Arbeitsschluß später als 4 Uhr ist — und er ist später mit Ausnahme von Fabrikbetrieben —, solange ist der 6-Uhr-Schluß ein Unding. Wenn aber einmal die gesamte Arbeiter- und Angestelltenschaft um 4 Uhr die Be triebe verläßt, kann auch der Einzelhandel restlos den 6-Uhr- Schluß durchführen; erst dann dürfen wir ihn als einen Fortschritt begrüßen. Ernst Leutert jr., Berlin O. VERMISCHTES Erneuerung der Luxussteuernummer beantragen! Das Landes finanzamt Groß-Berlin hat am 24. Oktober 1923 folgende Be kanntmachung erlassen: Die nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes für das Kalenderjahr 1923 ausgestellten Weiterveräußerungsbe scheinigungen verlieren mit dem 31. Dezember 1923 ihre Giltig keit. Anträge auf Erneuerung der Bescheinigung' sind bis spä testens 10. November 1923 bei den zuständigen Finanz ämtern zu stellen. Bei später eingehenden Anträgen besteht keine Gewähr dafür, daß die Antragsteller rechtzeitig ihre neuen Bescheinigungen erhalten. Mit einer Verlängerung der Giltig keitsdauer der alten Bescheinigungen oder mit einer Rückdatie rung später erteilter neuer Bescheinigungen auf den 1. Januar 1924 ist diesmal nicht zu rechnen; es liegt deshalb im Interesse der Antragsteller, den oben gesetzten Termin innezuhalten. Ge hört der Antragsteller einem Fachverbande an, so ist dieser im Antrage zu benennen. Nach Empfang der neuen Bescheinigungen sind die ungiltig gewordenen Bescheinigungen dem zuständigen Finanzamt zurückzureichen. Nicht zurückgegebene Bescheini gungen werden auf Kosten des Steuerpflichtigen eingezogen. Aufwertung der Umsatzsteuer. In Nr. 42 der Deutschen Uhr macher-Zeitung, S. 531, wurde bereits auf die Verordnung über die Steueraufwertung hingewiesen. Nach dieser Aufwertungsver ordnung ist auch die jetzt fällige Vorauszahlung auf die Umsatz steuer zu berechnen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den jenigen Steuerpflichtigen, die nur vierteljährlich, und solchen, die monatlich Vorauszahlungen zu leisten haben. Zu vierteljährlichen Vorauszahlungen sind bekanntlich die jenigen Gewerbetreibenden verpflichtet, die im Jahre 1922 nicht mehr als 1,5 Mill. Di Umsatz gehabt haben. Die Steuerschuld dieser Steuerpflichtigen wird ab 2(5. Oktober aufgewertet. Für die Umsatz- bezw. Luxussteuer des dritten Vierteljahres 1923 ist der Goldwert der Steuersumime zu errechnen gemäß dem für den 30. September 1923 geltenden Umrechnungssatze (eine Goldmark 31,9 Mill. Papiermark). Der Steuerpflichtige hat diese auf Gold mark umgerechnete Steuerschuld in Papiermark zu entrichten mit dem Vielfachen, das nach dem amtlich festgesetzten Gold umrechnungssatze am Tag'e der Zahlung gilt. Beispiel: Ein fach steuerpflichtiger Umsatz im dritten Vierteljahr 1923 300 Mill. Di. Davon 2% Umsatzsteuer 6 000 000 Df. Die Steuerschuld am 30. September betrug also 0,188 Goldmark. Bei Bezahlung am 30. Oktober (Goldumrechnungssatz 15 Milliarden Dl) waren also 2,82 Milliarden Dl als Umsatzsteuer für das dritte Vierteljahr 1923 zu entrichten. Geht die Zahlung erst nach dem 31. Oktober 1923 ein, so werden vom 1. November ab Verzugszinsen von dem Goldmarkbetrage erhoben. Die älteren Rückstände werden laut besonderer Vorschrift auf den Goldwert des 1. September 1923 umgerechnet. Künftig können die Steuerpflichtigen ihre Schuld noch bis zum 7. des nächsten Monats ohne Erhöhung begleichen. Diejenigen Steuerpflichtigen, deren Umsatz im Jahre 1922 1,5 Mill. Dl überstieg, die also zur monatlichen Vorauszahlung verpflichtet sind, haben gleichfalls vom 26. Oktober ab ihre Um satzsteuerschuld aufgewertet zu bezahlen. Die Steuerschuld die ser Steuerpflichtigen wird nach den gleichen Grundsätzen, wie oben angegeben, errechnet. Betrug z. B. der Umsatz eines Steu erpflichtigen im Oktober 2 Billionen Dl, so sind am 31. Oktober 40 Milliarden Di = 2,667 Goldmark Umsatzsteuer fällig. Bekannt lich sind die Vorauszahlungen bis zum 10. des folgenden Monats, jetzt also bis zum 10. November, zu bezahlen. Nach der Auf wertungsverordnung ist die Schonfrist für die Umsatzsteuer-Vor auszahlungen jedoch nur eine Woche. Wenn also die Bezahlung zu dem am 3i. Oktober gütigen Goldumrechnungssatze (15 Mil liarden Dl) erfolgen soll, so muß die Bezahlung bis zum 7. No vember 1923 geleistet werden. Wird erst am 8. November bezahlt, und gilt dann ein Goldumrechnungssatz von 20 Milliarden Dl, so sind 53,2 Milliarden Dl zu bezahlen. Da jedoch die Zahlungs verpflichtung bis zum 10. des auf den Steuerabschnitt folgenden Monats bestehen geblieben ist, sind Verzugszinsen erst vom 11. ab zu bezahlen. Es sei noch daran erinnert, daß die Steuerpflich tigen nicht nur die Vorauszahlung zu leisten, sondern auch die Höhe ihrer Umsätze im abgelaufenen Abschnitt dem Finanzamt ausdrücklich anzugeben haben. Gegen diejenigen Steuerpflich tigen, die ihre Umsätze zu niedrig angegeben haben, wird das Strafverfahren eingeleitet. Lohnabzug für die Einkommensteuer. Die Verhältniszahl für die Ermäßigungssätze beim Steuerabzug vom Arbeitslohn beträgt für die Zeit vom 28. Oktober bis 3. November bei jeder bis zum 3. November erfolgenden Zahlung von dem bis zu diesem Tage fällig- gewordenen Arbeitslohn 6000, d. h. die in der zweiten Sep temberhälfte 1923 in Geltung gewesenen Ermäßigungssätze sind mit 6000 zu multiplizieren. Der Steuerabzug von 10 % des Ar beitslohnes ermäßigt sich also wie folgt: wöchentlich täg'l. f. je 2 Std. 1. für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau um je 1036 800 000 1^2 800 000 43 200 000 2. für jedes minderjährige Kind um je ...r 6 912 0C0 000 J1% 1 152 000 000 2^8 000 000 ^6 3. für Werbungskosten um .... 8640000000 1 440000000 360000000 Beispiel: Verheirateter Gehilfe mit zwei Kindern. Wochen lohn 110 000 000 000 M. 10 »| 0 Steuer H 000 000 000 M Frei bleiben : 1. 2 X 1 036 00 000 = 2 073 000 000 M 2. 2 x 6 912 000 000 = 13 824 000 000 M 3. 1 X 8 640 000 000 = 8 640 000 000 M 24 537 600 000 M In diesem Falle ist also keine Einkommensteuer einzubehal ten; der Gehilfe würde bis zu einem wöchentlichen Einkommen von 245 376 000 000 Di völlig steuerfrei sein. Unverheiratete Ar beitnehmer sind jedoch nur bis zu einem Wocheneinkommen von 94 768 000 000 Dt steuerfrei. Die einzubehaltenden Beträge sind in allen Fällen auf volle Millionen Dl nach unten abzurunden. HANDELSNACHRICHTEN — Verschärfte Lieferungs^ und Zahlungsbedingungen für Edelmetallwaren Gruppe I bis III Der Verband der Grossisten des Edelmetallgewerbes hat mit Wirkung vom 5. November ab verschärfte Lieferungs- und Zah- lungsbedingungen für Edelmetallwaren Gruppe I bis III festge setzt. Danach werden die Rechnungen nach wie vor in Grund preisen ausgestellt, die, mit Schlüsselzahlen multipliziert, den Netto-Verkaufspreis (für die Uhrmacher also Netto-Einkaufs- preis) in U. A. S.-Dollarcents ergeben. Die Rechnungen sind inner halb sieben Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Als Barzah lung gilt Zahlung von Dollar-Schatzanweisungen, Goldanleihe oder anderen wertbeständigen Anleihen, die an der Berliner Börse notiert werden, ferner Zahlung von deutschen Noten.
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