Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 64.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19400000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (14. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren und Schmuckwaren auf der Wiener Herbstmesse 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitgemäße Fragen aus dem Arbeitsrecht
- Autor
- Hake, G. von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 64.1940 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1940) 17
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1940) 23
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1940) 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (10.Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1940) 57
- AusgabeNr. 10 (2. März 1940) 63
- AusgabeNr. 11 (9. März 1940) 71
- AusgabeNr. 12 (16. März 1940) 77
- AusgabeNr. 13 (23. März 1940) 83
- AusgabeNr. 14 (30. März 1940) 91
- AusgabeNr. 15 (6. April 1940) 97
- AusgabeNr. 16 (13. April 1940) 103
- AusgabeNr. 17 (20. April 1940) 111
- AusgabeNr. 18 (27. April 1940) 121
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1940) 129
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1940) 137
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1940) 159
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1940) 167
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1940) 177
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1940) 185
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1940) 193
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1940) 209
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1940) 217
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1940) 225
- AusgabeNr. 32 (3. August 1940) 233
- AusgabeNr. 33 (10. August 1940) 239
- AusgabeNr. 34 (17. August 1940) 249
- AusgabeNr. 35 (24. August 1940) 255
- AusgabeNr. 36 (31. August 1940) 263
- AusgabeNr. 37 (7. September 1940) 271
- AusgabeNr. 38 (14. September 1940) 279
- ArtikelUhren und Schmuckwaren auf der Wiener Herbstmesse 1940 279
- ArtikelZeitgemäße Fragen aus dem Arbeitsrecht 280
- ArtikelDer Bau einer Unruhwaage 281
- ArtikelNeue elektrische Uhren 282
- ArtikelVermischtes 283
- ArtikelWirtschaftsteil 284
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 284
- ArtikelBerufsförderung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 285
- ArtikelPersönliches 285
- ArtikelBriefkasten 285
- ArtikelAnzeigen 286
- AusgabeNr. 39 (21. September 1940) 287
- AusgabeNr. 40 (28. September 1940) 293
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1940) 301
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1940) 309
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1940) 321
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1940) 329
- AusgabeNr. 45 (2. November 1940) 337
- AusgabeNr. 46 (9. November 1940) 345
- AusgabeNr. 47 (16. November 1940) 351
- AusgabeNr. 48 (23. November 1940) 357
- AusgabeNr. 49 (30. November 1940) 367
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1940) 373
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1940) 393
- BandBand 64.1940 I
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280 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG / Nr. 38 Neben den an sich ausgezeichneten Arbeiten der Wiener Goldschmiede und Juweliere, die sich aber heute nur mehr in Einzelheiten der Handarbeit und der Linienführung von den Arbeiten der besten Juweliere in anderen deut schen Städten unterscheiden, wobei sie zweifellos auch heute ihren seit Jahrhunderten führenden Rang in diesem Zweige des Kunsthandwerks behaupten, sind die rein landschaftlich eingestellten Arbeiten des ländlichen Kunsthand werks ein einfacheres Gegenstück besonderer Art. Der bekannte Tiroler Silberschmuck (Filigranarbeiten und einfachere Treibarbeiten) findet heute in dem Metall schmuck aus Kärnten, der ebenso wie in Tirol vor wiegend aus Silber gefertigt und mit Altsilber-Oberfläche geliefert wird, einen Wettbewerbspartner von anderer For mensprache. Schmuck dieser Art wird in den österrei chischen Alpenländern, aber auch überall dort getragen, wo die Trachten und das Dirndlkleid und die alpine Wander kleidung durchgedrungen sind oder noch getragen werden. Ein Bildhauer aus R i b n i t z (Mecklenburg) bildete das „nördliche Gegengewicht" dieser süddeutschen Kunstgattung und stellte ungemein großzügige, in mattem Silber und Glanzsilber gehaltene Arbeiten aus, bei denen als Motive Fische und Seesterne bevorzugt werden und als lockeres Netzwerk große ovale Bernsteinstücke tragen. Wenn andere Einzelheiten und Einzelarbeiten der Juwe liere und des Kunsthandwerks nicht genannt werden, dann nur deshalb, weil sie einheitlich eine Höhe des Geschmacks und der Ausführung zeigen, wie man dies bei den Wiener Juwelieren gewohnt ist. Im Gegensatz zu diesen besonders hochwertigen, aber teuren Einzelleistungen stellten die von der deutschen Schmuckindustrie gebotenen Waren den auch in der Ostmark von Jahr zu Jahr bevorzugten Schmuck. Für beide Zweige aber ist die Wiener Messe der große Verkaufs markt für den Südosten und besonders für die Balkanstaaten, die auf der Herbstmesse 1940 besonders stark eingekauft haben. Die Uhren waren zum geringsten Teil von den deut schen Erzeugerfirmen selbst ausgestellt und überwiegend bei den Einzelständen der Großhändler und Einzel handelsfirmen zu sehen. Neben den Erzeugnissen aller großen deutschen Uhrenfabriken, die heute besonders in der Ostmark von Jahr zu Jahr mehr an Boden gewinnen, stellte eine Genfer Fabrik Taschenuhren und Stoppuhren aus. Elektrotechnische Werke waren mit elektrischen Uhren ver treten. Zweifellos liegt aber das Schwergewicht auf dem hochwertigen Schmuck und weniger auf dem Uhrengebiete, das 1940 sogar etwas schwächer vertreten war, als auf den früheren Wiener Messen. Der Geschäftserfolg der Herbstmesse 1940 sprach sich am zweiten Besuchstage bereits darin aus, daß der 100 000. Besucher die Messe verließ, während auf der Frühjahrsmesse in acht Messetagen die Zahl 200 000 nur eben erreicht wurde. W. H. Zeitgemäße Fragen aus öem Arbeitsrecht Von G. von Hake I n einer Reihe von Bescheiden und Erlassen des Reichs- arbeitsministers sind wichtige Fragen des Arbeitsrechts geklärt oder neu geregelt worden. Die folgende Darstellung bietet eine Zusammenfassung für die praktische Handhabung. Arbeitsbuch In verschiedenen Bescheiden hat der Reichsarbeitsminister zu Fragen der Eintragung in das Arbeitsbuch Stellung ge nommen. Darin wurde festgestellt, daß die Einberufung zum Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst nicht als Beendigung der Beschäftigung in das Arbeitsbuch einzutragen ist, weil das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt. Das Arbeitsbuch ist vielmehr vom Unternehmer sorg fältig aufzubewahren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn in besonderen Fällen mit Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Wehrdienstes gelöst wird. Beim Ausscheiden eines Gefolgschaftsmitgliedes ist nach der geltenden Rechtslage der Tag vom Unternehmer als Be endigung der Beschäftigung einzutragen, an dem die Arbeit tatsächlich eingestellt wird. Dagegen kommt es auf den Ter min, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet, grund sätzlich nicht an. Der Reichsarbeitsminister hat aber nun mehr erklärt, daß die Arbeitsämter auf Antrag den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung im Arbeitsbuch streichen und auf Grund von Zeugnissen oder sonstigen Unterlagen den Tag der Beendigung des Arbeits vertrages vermerken dürfen. Dies kann nur geschehen, soweit die tatsächliche Beschäftigung vor Ablauf des Arbeits vertrages ohne Verschulden des Arbeitsbuchinhabers endet, z. B. bei Urlaub oder Krankheit. Es ist erneut darauf hinzuweisen, daß eine Zurück behaltung des Arbeitsbuches auch bei Arbeits vertragsbruch in keinem Falle in Betracht kommt, da der Einzelhandel nicht zu den Wirtschaftszweigen gehört, in denen eine solche Maßnahme unter bestimmten Voraus setzungen zugelassen ist. Ebenso dürfen auch die Steuer karte, die Angestelltenversicherungskarte und die Quittungskarte der Invalidenversicherung in keinem Falle zurückbehalten werden. Arbeitseinsatz Durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 19. April 1940 ist für die Praxis klargestellt worden, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen der Arbeitsämter auf Grund der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels nachträglich geändert wer den können. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Arbeitsämter gibt es nicht; es bleibt also nur die allgemeine Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine einmal erteilte Zustim mung zur Lösung eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses sowie zur Einstellung einer Arbeitskraft kann jedoch nicht mehr widerrufen oder im Dienstaufsichtswege ge ändert werden, weil sich in diesen Fällen die Entscheidung des Arbeitsamts bereits rechtsgestaltend ausgewirkt hat. Ein Widerruf ist ausnahmsweise möglich, wenn bei einem Arbeits platzwechsel der neue Unternehmer und das Gefolgschafts mitglied zusammengewirkt haben, um das Arbeitsamt zu täuschen und auf diese Weise seine Zustimmung zu dem Arbeitsplatzwechsel zu erlangen. Entscheidungen der Ar beitsämter, mit denen die Zustimmung zu einer Kündigung oder Einstellung versagt wird, könen jedoch geändert werden. Soweit die nachträgliche Zustimmung zu einer Kündigung versagt wurde, soll diese Entscheidung als solche nicht geändert werden; die Arbeitsämter sollen jedoch einer künftigen Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin zustimmen, falls besondere Gesichts punkte dies geboten erscheinen lassen. Wie der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 24. April 1940 feststellt, kommt eine nachträgliche Zustim mung des Arbeitsamts zu einer Kündigung nur in Aus- nahipefällen in Betracht, in erster Linie bei fristlosen Kündigungen. Bei ordentlichen Kündigungen ist sie nur dann zulässig, wenn der Anlaß zur Kündigung sich unmittelbar vor dem mit Rücksicht auf die Kündigungsfrist einzuhalten den Kündigungstermin ergeben hat. In allen Fällen ist die nachträgliche Zustimmung binnen drei Tagen zu be antragen, widrigenfalls die Zustimmung abgelehnt wird. Stimmt das Arbeitsamt einer Kündigung nachträglich zu, so wirkt diese Zustimmung auf den Tag zurück, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. (Schluß folgt)
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