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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Schluß zu Seite 625)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- ArtikelJahresabschluß und Vermögensaufstellung Ende 1934 647
- ArtikelLerne erfolgreich verkaufen! (Schluß zu Seite 622) 649
- ArtikelE. Heimanns Weltzeituhren 650
- ArtikelReichsgerichtsurteil in Sachen der "Alpina"-Marke 652
- ArtikelWerkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen ... 652
- ArtikelVermischtes 654
- ArtikelUnterhaltung 655
- ArtikelHandels-Nachrichten 656
- ArtikelMeister-Vereinigungen 658
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 659
- ArtikelVersch. Vereinigungen 659
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 659
- ArtikelBriefkasten 660
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 660
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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654 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 51 Kollegen ernsthaft bemüht haben, wirklich zweckmäßige Werkzeuge einzureichen. In der technischen Ausführung ist teilweise ganz Vorzügliches geleistet worden. Der Wettbewerb darf deshalb als ein voller Erfolg bezeichnet werden. Er sollte zu einer regelmäßigen Einrichtung ausgestaltet wer den, und man darf hoffen, daß in Zukunft die Beteiligung größer wird. Zu erwägen wäre die Veranstaltung von Wett bewerben auch für andere Gebiete der Tätigkeit des Uhr machers, wie z. B. für kaufmännische Dinge, Dekorationen und dergleichen. Vermischtes Einheitsfront im deutschen Uhrengewerbe! In der kürzlich erschienenen Ausgabe einer anderen Zeitschrift des Uhrengewerbes wird erklärt, daß es „unter dem Gesichtspunkt notwendiger Abwehr . , . als wettbewerbsrechtlich zulässig ange sehen werden” müsse, wenn in einzelnen Uhrengeschäften ein Schild mit dem folgenden Text zum Aushang gebracht worden ist: „Zur Aufklärung! Was ist eine ZENTRA-Uhr? Unter diesem Namen werden von den sogenannten ZENTRA-Uhrengeschäften Uhren in den Handel gebracht, die aus den verschiedensten Fa briken stammen und mit der Handelsmarke ZENTRA versehen worden sind. Das ZENTRA-Uhrengeschäft kauft als ZENTRA- Uhren z, B, deutsche Junghans- oder Kienzle-Uhren, die wahr heitsgemäß in jedem Fachgeschäft, so auch hier, als Junghans- und Kienzle-Markenuhren verkauft werden. Eine ZENTRA-Uhrenfabrik gibt es nicht!” Im Gegensatz hierzu führt der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher in einem am 1. November 1934 erstatteten Gutachten aus, daß das erwähnte Plakat zumindest gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße, und daß daher diese vom Standpunkt eines reellen Kaufmannes unlautere Reklame auf Verlangen der ZentRa eingestellt werden müsse. Wir halten das Gutachten des Zentralverbandes für zutreffend. Jeden falls können wir nur dringend davor warnen, das oben erwähnte Plakat zu verwenden, da sehr wohl anzunehmen ist, daß sich die Gerichte auf den gleichen Standpunkt stellen. Darüber hinaus müssen wir es als sehr bedauerlich bezeichnen, daß der angeführte Text überhaupt vorgeschlagen werden konnte. Ganz gleich, wie man zu der Handelsorganisationsfrage stehen mag: Sicher ist es, daß es sich hier um eine weittragende innere Angelegenheit des deutschen Uhrengewerbes handelt, die im Interesse der Gesamtheit des deutschen Uhrenfaches keinesfalls vor die Öffentlichkeit gezerrt werden darf. Dies ergibt sich ja schon daraus, daß selbst der innere Kampf um diese leidige Frage auf Veranlassung des Vorsitzenden des Zentralverbandes der Deut schen Uhrmacher und anderer Stellen eingeschränkt werden mußte, da die Gefahr bestand, daß die notwendige Einheit und Schlag kraft des Uhrengewerbes erheblich dadurch beeinträchtigt wurde. Noch viel mehr ist dies der Fall, wenn im Fache bestehende Spaltungen nach außenhin sichtbar gemacht werden. Die „Flucht in die Öffentlichkeit nützt auch den einzelnen Fachgeschäften nichts. Die Laien, die das Plakat lesen, werden entweder ver wirrt und in ihrem Vertrauen zu dem Uhrenfache in seiner Ge samtheit erschüttert, oder aber sie sagen sich, daß Geschäftsneid eine häßliche Sache sei, und nehmen dann, wie es so in der menschlichen Natur liegt, vielleicht auch für den Angegriffenen Partei. Es ist ja auch eine anerkannte Regel, keinen Konkurrenten gegenüber den Kunden herabzusetzen, sondern sich selbst durch bessere Lieferungen und Leistungen zur Geltung zu bringen. Dies alles hat, wie wir nochmals betonen, mit der Frage der Handels organisationen als solcher nicht das geringste zu tun. Diese Frage mag in Fachkreisen weiter erörtert werden, soweit die Gesamt interessen dadurch keinen Schaden leiden, aber für die Haltung nach außenhin muß die Forderung unbedingt gelten: „Einheits front im deutschen Uhrengewerbe!” Neue WeiterVeräußerungs-Bescheinigungen für Edelmetall waren beantragen! Der Reichsminister der Finanzen bemerkt in dem an die Finanz ämter gerichteten Erlaß vom 7. Dezember 1934 — S. 4030—50 III daß die bisher ausgestellten Weiterveräußerungs bescheinigungen für Edelmetalle mit dem 31. De zember 1934 ihre Giltigkeit verlieren. In dem Erlaß wird ferner ausgeführt: Von der Umsatzsteuer sind die Lieferungen von Edelmetallen im Großhandel befreit, sofern sie weder als ertigfabrikate noch als solche Halbfabrikate anzusehen sind, die ohne weitere wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Form dem Fertigfabrikat oder einem anderen Halbfabrikat emgefugt werden können. Als solche gelten in der Hauptsache: 1. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Barren, Blättchen, Kornern, Blechen, Drähten usw. ohne Rücksicht darauf, ob sie fassoniert oder gemustert sind oder nicht, 2. Abfallmetall (Rück- ndpr G ? kra u U ' m '>' Bimetall, zerbrochene, zerschnittene sonst unbrauchbar gemachte Edelmetallwaren, 3. chemische Verbindungen von Edelmetallen und Edelmetallegierungen. Die Lieferungen von Edelmetallen usw. im Großhandel sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nur dann von der Umsatz steuer befreit, wenn der Abnehmer dem Unternehmer eine Weiter veräußerungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Das Finanzamt hat denjenigen Unternehmern, die Edelmetalle usw. in ihrem Un ternehmen veräußern oder zwecks Bearbeitung oder Verarbeitung verwenden, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, deren Giltigkeit auf das laufende Kalenderjahr zu beschränken ist. Hat das Finanzamt Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Unter nehmers, so hat es bei dessen Berufsvertretung, in Zweifelsfällen bei der zuständigen Handelskammer, Auskunft darüber einzuholen. Der Unternehmer, der für seine Lieferung von Edelmetallen Um satzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen will, hat in seiner Buch führung den Namen des Abnehmers, die Nummer der Bescheinigung und das Finanzamt, das diese ausgestellt hat, zu vermerken. Der Abnehmer hat die Bescheinigung des Unternehmers vor jeder Lieferung vorzulegen. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer mit dem Abnehmer in ständiger Geschäftsbeziehung steht und ihm die Bescheinigung genau bekannt ist. Sie braucht also nur bei dem ersten Geschäftsverkehr in jedem Kalenderjahre vorgelegt zu werden. Wir b emerken noch, daß die Weiterveräußerungsbescheinigung ihren Besitzer berechtigt, monatlich Gold im Sinne der Devisengesetzgebung, also z. B, Feingold oder legiertes Gold, im Werte bis zu 200 RM zu erwerben und darüber zu nor malen gewerblichen Zwecken zu verfügen. Die Uhrmacher in dem „Schiller-Zuge” zu Frankfurt a. M. im Jahre 1859 Als sich zum 10. November 1859, dem Tage der hundertsten Wiederkehr des Tages der Geburt Schillers, das deutsche Volk ,,so weit die deutsche Zunge klingt“, in der Verehrung des großen Dichters und Menschen Schiller zusammenfand, stand die Freie Reichsstadt Frankfurt a. M. nicht zurück. Alles hing an ihm, dem Volksdichter. Seine Dramen und seine Gedichte waren Gemeingut aller. Zitate hörte man täglich, und die Lebensweisheit Schillers wurde oft der Jugend als Richtschnur vorgehalten. Der Begeisterung entsprechend gestaltete sich der Festzug, der zu diesem Tage in Frankfurt a. M. veranstaltet wurde. An der Spitze waren die Behörden, das Theater, die Wissenschaften und die Schulen zu sehen. Im ganzen bot der Zug etwa fünfzig Gruppen, teilweise mit prächtigen Festwagen. Ganz besonders stachen die Bierbrauer, die Maurer, die Maschinenbauer und die Gartenbau gesellschaft „Flora“ hervor. Nach dem Wagen der „Flora“ erschien die Gruppe der Uhrmacher als erste der Metall verarbeitenden Gewerbezweige. Die Uhrmacher waren würdig vertreten, in schwarzer Kleidung und mit Seiden-Zylinderhut; auf einem Bilde sind etwa fünfzig Herren zu sehen. Sie führten einen von zwei schwarzen Ponys gezogenen Wagen mit, auf dem ein in Tätigkeit befindliches großes Uhr- und Schlagwerk stand. Getrennt von ihnen marschierten die Gold- und die Silberarbeiter, wie damals die selbständigen Goldschmiede und Silberschmiede genannt wurden. Diese Gruppe hatte keinen Festwagen gestellt. An jenem Freu dentage des deutschen Volkes wurde das Freie Deutsche Hoch stift zu Frankfurt a, M. von Otto Volger ins Leben gerufen. Carl Adolf Leuch s. Verjährung von Forderungen. Am 31. Dezember 1934 ver jähren u. a. alle Ansprüche der Kaufleute, Handwerker usw. für alle Lieferungen und Leistungen des täglichen Lebens, die Honoraransprüche der Ärzte und der Angehörigen anderer freien Berufe sowie die Lohn- und Gehaltsansprüche, soweit sie im Laufe des Jahres 1932 entstanden sind; sie verjähren also nach zwei Jahren, wobei das Jahr, in welchem die Forderung ent standen ist, nicht mitgerechnet wird. Der Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen u. a. alle Lieferungen und Leistun gen für den Gewerbebetrieb des Schuldners, also z. B. Lieferun gen von Waren der Lieferanten an Gewerbetreibende zum Zwecke des Weiterverkaufs; ferner alle ständig wiederkehrenden Lei stungen, z, B. Unterhaltungsansprüche, Pacht- und Mietzahlungen. Die einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche verjähren am 31. Dezember 1934, soweit sie im Laufe des Jahres 1930 entstanden sind. Das wichtigste Mittel, um eine drohende Verjährung zu verhindern, besteht in der Klageerhebung vor dem 31. Dezember 1934, Es genügt, wenn der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls vor dem genannten Tage bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Eine Mahnung des Schuldners, auch
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