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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 61.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (23. Januar 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was gilt als versicherungspflichtiges Entgelt?
- Autor
- Spohr, Werner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 61.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 15
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 29
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 41
- ArtikelSynchronuhren mit Gangreserve 41
- ArtikelDie Reinigung von Taschenuhrbürsten 42
- ArtikelAus der Werkstatt 44
- ArtikelWas gilt als versicherungspflichtiges Entgelt? 45
- ArtikelEin sinniges Betrachten über das Uhrmacher-Handwerck Anno Domini ... 46
- ArtikelVermischtes 48
- ArtikelHandels-Nachrichten 50
- ArtikelMeister-Vereinigungen 52
- ArtikelVersch. Vereinigungen 52
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 53
- ArtikelBriefkasten 54
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 55
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 69
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 81
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 89
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 103
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 119
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 133
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 147
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 159
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 171
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 183
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 195
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 209
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 217
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 229
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 241
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 301
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 313
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 325
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 337
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 355
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 367
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 379
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 393
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 407
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 419
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 431
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 445
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 459
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 471
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 483
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 495
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 509
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 521
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 535
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 547
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 563
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 579
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 593
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 607
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 625
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1937) 651
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 667
- BandBand 61.1937 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG I Nr. 4 45 Was gilt als versicherungspflichtiges Entgelt? Von Dr. Werner Spohr Die Frage, was als versicherungspflichtiges Entgelt an zusehen ist, hat für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer*) große praktische Bedeutung. Von der Antwort auf diese Frage hängt im einzelnen Falle die Höhe der vom Arbeit geber und Arbeitnehmer aufzubringenden Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung ab, von der Höhe der Beiträge wiederum in der Angestellten- und Invalidenversicherung die Höhe der Renten. Davon, daß überhaupt Entgelt gezahlt wird, hängt das Bestehen der Versicherungspflicht selbst ab. Was gilt nun im einzelnen Falle als versicherungs pflichtiges Entgelt? Diese Frage bereitet immer wieder Schwierigkeiten, was eine sehr umfangreiche Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes zur Folge gehabt hat. I. Versicherungspflichtiges Entgelt im allgemeinen Zum Entgelt gehören nach dem Gesetz (§ 160 der Reichs versicherungsordnung; § 2 des Angestelltenversicherungs gesetzes) Gehalt, Lohn, Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Arbeitnehmer, wenn auch nur gewohnheits mäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Unter Entgelt wird allgemein jede Leistung des Arbeitgebers an den Arbeit nehmer verstanden, die für den Arbeitnehmer einen Ver mögenswert hat und Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist. Die Zuwendung muß aber für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Ein solcher Vorteil ist auch darin zu erblicken, daß der Arbeitnehmer Ausgaben erspart. Hierbei ist eine Ersparnis von Ausgaben, die nur im Interesse des Betriebes und für den Betrieb selbst ge macht werden, nicht als wirtschaftlicher Vorteil des Arbeit nehmers und deshalb auch nicht als Entgelt anzusehen. Dagegen ist eine Ersparnis von Ausgaben, die dem Arbeit nehmer außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit im Betriebe erwachsen, regelmäßig als eine Ersparnis von Kosten an zusehen, die wirtschaftlich von ihm zu tragen sind. Nach diesen Gesichtspunkten ist die Frage zu entscheiden, ob z. B. Kleidung, Spesen, Fahrgelder, Unterhaltskosten eines Fahrrades, Motorrades, Autos usw. Entgelt sind oder nicht. Die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen an den Arbeitnehmer ist für die Sozialversicherung nicht maß gebend. II. Was ist im einzelnen versicherungspflichtiges Entgelt? Nachstehend soll geprüft werden, welche Leistungen, ins besondere Zahlungen, eines Arbeitgebers an seine Arbeit nehmer als versicherungspflichtiges Entgelt anzusehen sind und welche nicht. Es werden nur die hauptsächlich in der Praxis vorkommenden Fälle behandelt. Ist nach der folgen den Übersicht eine Leistung des Arbeitgebers als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen, so hat das zur Folge, daß von ihr die gesetzlichen Beiträge zu leisten sind. Ist dagegen eine Leistung nicht versicherungspflichtiges Ent gelt, so kann sie bei der Berechnung der Beiträge unberück sichtigt bleiben. Abfindung an einen Arbeitnehmer nach der Ent lassung als Ausgleich für einen etwaigen Schadensersatz anspruch ist kein Entgelt. Abgangsentschädigung, sei sie freiwillig, sei sie nach dem Gesetze zur Ordnung der nationalen Arbeit gezahlt, ist kein Entgelt. ) In einer Abhandlung aus dem Gebiete der Sozialversiche rung müssen die Begriffe „Arbeitgeber" und „Arbeitnehmer" noch gebraucht werden, weil die Gesetze der Sozialversicherung selbst diese Begriffe verwenden. Altersversorgung: Was der Arbeitgeber für den Einkauf eines Arbeitnehmers in eine Altersversorgung auf wendet, ist Entgelt. Angestelltenversicherung: Bezüge aus dieser Versicherung sind kein Entgelt; vgl. auch „Sozialversiche rungsbeiträge“. Arbeitsgerät: Das vom Arbeitgeber zu stellende Arbeitsgerät ist kein Entgelt. Dagegen ist die Beschaffung von Arbeitsgerät, das eigentlich der Arbeitnehmer zu stellen hat, sowie die Zahlung einer Entschädigung für Abnutzung dieser Geräte durch den Arbeitgeber Entgelt. Arbeitskleidung, die nur im Dienst getragen werden darf, ist kein Entgelt. Im übrigen gilt das, was unter „Arbeitsgerät“ gesagt ist. Arbeitslosenversicherung: vgl. „Sozial versicherungsbeiträge“. Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt, wenn und soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeit nehmers nicht übersteigt. Übersteigt sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, hat sie also für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil, so ist sie insoweit Entgelt. Auslagen; Der Ersatz von Auslagen des Arbeit nehmers durch den Arbeitgeber ist kein Entgelt, sofern und soweit nur der wirkliche Aufwand ersetzt wird, der Ersatz also für den Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Vor teil hat. Bedarfsdeckungsscheine: Die Gewährung der Bedarfsdeckungsscheine ist kein Entgelt. B e 1 o h n u n g’e n sind kein Entgelt, wenn sie der Arbeit geber freiwillig zahlt. Bürgersteuer: Übernimmt der Arbeitgeber die Bür gersteuer des Arbeitnehmers vertraglich, so ist sie Entgelt. Übernimmt er sie freiwillig, so ist sie kein Entgelt. Dienstfreie Tage: Lohnfortzahlung für dienstfreie Tage ist Entgelt. Dienstkleidung, die der Arbeitgeber dem Arbeit nehmer zur Verfügung stellt, damit sie nur im Dienst ge tragen wird, ist kein Entgelt, Darf sie aber auch außerhalb des Dienstes getragen werden, so ist sie Entgelt. Dienstwohnung: Die Gewährung von freier Woh nung ist Entgelt. Bei verbilligter Wohnung ist die Verbilli gung kein Entgelt, wenn der Arbeitnehmer die Wohnung im Interesse des Betriebes bewohnt. F ahrgeld, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten im Interesse des Betriebes ersetzt, ist kein Entgelt. Das Fahrgeld, das der Arbeitnehmer für seinen täglichen Weg zur Arbeitsstätte zahlen muß, fällt ihm zur Last. Ersetzt es ihm der Arbeitgeber, so wendet er ihm einen wirtschaft lichen Vorteil zu; die Zahlung des Arbeitgebers ist also Entgelt. Feiertage: Lohnfortzahlung für Feiertage ist Entgelt. Festanzug: Die unentgeltliche Lieferung des Fest anzuges der DAF, oder die Gewährung von Barzuschüssen dazu ist kein Entgelt. Frauenzulage ist Entgelt. Geburtstagsgeschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind kein Entgelt. Gefälligkeitszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind kein Entgelt. Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind kein Entgelt. Gewinnanteil des Arbeitnehmers ist Entgelt. Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind Entgelt. Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, sind Entgelt,
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