Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (22. April 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts (Fortsetzung zu Seite 124)
- Autor
- Stier, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- ArtikelLehrlingswesen im Tarifvertrag-Gesetzentwurf 195
- ArtikelJapan als Uhrenland 196
- ArtikelGrundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts (Fortsetzung zu ... 198
- ArtikelVermischtes 200
- ArtikelHandelsnachrichten 201
- ArtikelKurse und Preise 203
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 203
- ArtikelBriefkasten 204
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 204
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
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Nr. 17 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 199 pflichteten, dem Schuldner, eine Leistung: zu fordern. Der Inhalt der Leistung besteht der Regel nach in einer Hand lung, nur selten in einer Unterlassung. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es fordern. Sofern nach der Art des Entstehungsgrundes nicht die persönliche Lei stung des Schuldners geboten ist, muß der Gläubiger die Leistung auch von einem Dritten annehmen. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so hat jeder Dritte, der befürchtet, dadurch ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, die Mög lichkeit, den Gläubiger selbst zu befriedigen. Teilleistungen kann der Gläubiger ablehnen. Geldschulden sind innerhalb des Deutschen Reiches in deut scher Währung zu zahlen, und zwar auch dann, wenn sie in einer anderen Währung ausgedrückt sind; der Betrag muß dann nach dem Kurswert umgerechnet werden, sofern nicht etwa ausdrücklich Zahlung in fremder Währung vereinbart war. Wer mir also in Deutschland 1000 Franken schuldet, muß sie mir nach dem gegenwärtigen Kurswert in Markgeld bezahlen. Die vor dem Kriege bestehende Verpflichtung, größere Summen in Goldmünzen zu zahlen, ist infolge der sachlichen Unmöglichkeit aufgehoben, und der Gläubiger jetzt vielmehr verpflichtet, Papiergeld anzunehmen. Durch Vertrag oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift werden bei Geldschulden häufig Zinsen geschuldet; die Höhe kann durch Vertrag beliebig ver einbart werden, eine Grenze ist nur durch die Wuchervor schriften gegeben. Die gesetzlichen Zinsen dagegen betragen 4o/o; kommt also z. B. der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so hat er die Summe mit 4 0/0 zu verzinsen. Eine besonder© Art von Schuldverhältnissen ergibt sich aus angerichtetem Schaden. Habe ich selbst uner laubterweise — oder Personen oder Tiere, für die ich verant wortlich bin — Schaden angeniohtet, so bin ich zum Ersatz verpflichtet. Das Gleiche gilt für den säumigen Schuldner, der den Gläubiger schädigt. Grundsätzlich soll nun der frühere Zustand tatsächlich wieder hergestellt werden. In den meisten Fällen tritt aber der Geldersatz an die Stelle der sachlichen Reparation, denn gewöhnlich wird diese gar nicht möglich sein; zerstörte Sachen kann man nicht wieder harstellen, getötete Menschen und Tiere nicht ins Leben zurückrufen. Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Person oder Sache, so kann der Beschädigte den Geldbetrag beanspruchen, der zur Herstellung erforderlich ist, und braucht sich nicht etwa vom Täter die Mittel der Wiederherstellung vorschreiben zu lassen. Hat mir jemand meine Uhr beschädigt, so kann er von mir nicht verlangen, daß ich sie bei seinem Uhr macher reparieren lasse. Auch steht dem Beschädigten das Recht zu, innerhalb einer angemessenen Frist Sachherstellung zu fordern mit dem Hinweis, daß er nach erfolglosem Ab lauf der Frist Geldersatz verlange. Der Schädigende anderer seits kann dann in Geld den Schaden wieder gutmachen, wenn die Sachherstellung unverhältnismäßige Kosten verur sachen würde. Es kommt häufiger vor, daß bei Kauf, bei Verträgen auf Dienstleistungen und solchen ähnlicher Art die Höhe der Vergütung unbestimmt bleibt; in einem solchen Falle steht das Recht der Preisbestimmung im Zweifel demjenigen zu, der die Gegenleistung zu fordern hat; entnehme ich aus einem Schmuckwarenladen Waren, ohne einen Preis zu vereinbaren, so kann der Verkäufer einen angemessenen Preis festsetzen. Bestehen für besondere Arbeitsleistungen Taxen, wie z. B. bei Droschken und Dienstmännern, so haben sich beide Teile nach ihnen zu richten. Wie ist die Rechtslage nun aber,, wenn eine aus tatsäch lichen oder rechtlichen Gründen unmögliche Leistung vereinbart ist? Also jemand verkauft z. B. eine ihm längst abhanden gekommene Sache, oder ein Strolch verspricht, je manden zu berauben: der die unmögliche Leistung Versprechende ist von jeder Verpflichtung frei und hat der Regel nach nicht einmal die Schadensersatzpflicht. Hat aber einer von beiden die Unmöglichkeit der Leistung, gekannt, oder blieb sie ihm nur aus Nachlässigkeit unbekannt, so hat er dem anderen den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitt, daß. er im Vertrauen auf den abgeschlossenen Vertrag ein etwa bereits eingefädeltes vorteilhaftes Geschäft gleichen Inhalts auf gab. Also z. B.: A verkauft B seine goldene Uhr, ohne daran zu denken, daß er sie längst seinem Neffen geschenkt hatte. B stellte infolge dessen seine Unterhandlungen mit dem Uhrmacher C ein, der ihm zu sehr vorteilhaftem Preise eine goldene Uhr angeboten hatte, weil ihm der Kauf von A noch günstiger erschien. Als er erfährt, daß die Leistung von A unmöglich ist, versucht er das günstige Angebot von C wieder aufzunehmen, aber vergeblich, denn die betreffende Uhr ist bereits verkauft. Er muß infolge dessen eine Uhr zu einem erheblich teureren Preise erstehen. Den Schaden, den B dadurch erlitt, daß er im Vertrauen auf das Geschäft mit A dasjenige mit C fallen ließ, hat A zu ersetzen. Der Ort, an dem der Schuldner die Leistung vornehmen muß, heißt der Erfüllungsort; er kann bestimmt oder unbestimmt sein. Ist er ausdrücklich vereinbart worden, oder ergibt er sich ohne weiteres aus der Art des Schuldverhält nisses, so kann ein Zweifel, wo zu -leisten ist, nicht entstehen. Wenn ich einem Schlosser den Auftrag gebe, mein Gartentor zu reparieren, so ist der Erfüllungsort ohne weiteres gegeben. Treffen aber beide Voraussetzungen nicht zu, so hat der Schuldner da zu leisten, wo er zur Zeit der Eingehung der Verpflichtung wohnte, oder — bei Schulden aus einem Ge werbebetriebe — . wo der Ort der gewerblichen Nieder lassung war. Die Frage des Erfüllungsortes ist auch von großer pro zessualer Bedeutung; der Schuldner kann nämlich beim Gericht, des Erfüllungsortes verklagt werden. Der Gläubiger hat also die Wahl, ob er den Schuldner am Erfüllungsort oder an seinem Wohnsitz verklagen will. Wenn somit ein Kaufmann in. Berlin beim Vertragsabschluß mit einem auswärtigen Kun den vereinbart: ..Erfüllungsort Berlin“, so kann er diesen nicht nur in dessen Heimat, sondern auch in Berlin verklagen. Eine besondere Regelung trifft das Gesetz für Geld schulden; sie muß der Schuldner der Regel nach auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder — wenn ©s sich um Forderungen aus dessen Gewerbebetrieb handelt — an den Ort der gewerblichen Niederlassung über senden; er hat also auch das Porto zu tragen. Geht das Geld unterwegs verloren, so hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner nochmalige Zahlung zu verlangen. Verkäufer und Käufer erfahren also nach der Vorschrift des Gesetzes insofern eine ganz ungleiche Behandlung, als der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dessen Kosten und Gefahr über sendet, während andererseits der Käufer das Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Verkäyfer übermittelt. Kommt der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, d. h. erfüllt er nicht rechtzeitig die ihm obliegende Verpflich tung, so hat er dem Gläubiger den ihm daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen. Voraussetzung des Verzuges des Schuldners ist aber, daß die Forderung fällig ist. Weiter muß die Leistung unterblieben sein infolge eines Umstandes, den der Schuldner zu vertreten hat, und schließlich muß der Gläubiger der Regel nach den Schuldner gemahnt haben. Wenn aber für die Leistung eine Zeit, nach dem Kalender bestimmt ist, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit geleistet hat. Wenn der Gläu biger bei verspäteter Leistung nunmehr kein Interesse an ihr hat, so kann er sie ablehnen Und ,Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Außerdem' hat der Schuldner Während des V^zuges für jede Fahrlässigkeit einzustehen; auch haftet, er für die während des Verzugs durch Zufall eintretend'e Unmöglichkeit der Leistung, sofern der Schaden nicht etwa auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Für Geldschulden gilt noch die Besonderheit, daß sie während des Verzuges zu verzinsen sind, und zwar in der Höhe, wie sie sich aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis ergibt, sonst mit vier vom Hundert. Wird die Leistung nach der Vereinbarung und vor der Erfüllung unmöglich, so wird der Schuldner von seiner Ver pflichtung befreit; ebenso wenn er nachträglich außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Wenn ein Dieb mir die Sache, die ich schulde, entwendet, so kann ich sie nicht mehr leisten; wenn ich die Hand verstauche, so kann ich die' übernommene, Verpflichtung, auf dem Klavier zu begleiten, nicht erfüllen. Dem Gläubiger steht in diesen Fällen ein Entschädigungs anspruch nicht zu. Hat der Schuldner aber die Unmöglichkeit der Leistung oder sein Unvermögen verschuldet, so haftet er natürlich dem Gläubiger für den ihm durch das Ausbleiben der Leistung entstehenden Schaden. Soviel über das Recht der Schuldverhältnisse im allge meinen. (Fortsetzung folgt.)
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