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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (29. April 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage der Markenreklame
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verordnung über den Preisaushang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- ArtikelKleinverkaufspreise und Markenreklame 205
- ArtikelZur Frage der Markenreklame 206
- ArtikelVerordnung über den Preisaushang 208
- ArtikelJapan als Uhrenland (Schluß zu Seite 198) 209
- ArtikelVermischtes 211
- ArtikelHandelsnachrichten 212
- ArtikelKurse und Preise 213
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 214
- ArtikelBriefkasten 215
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 215
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 216
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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208 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 18 Unternehmen sich eben nicht so diktieren lassen werden, wie es der Wunsch vieler Kollegen sein dürfte, sondern daß,, wenn die Angriffe brüsk werden, sie eben auch nicht versäumen dürften, ihre Stellungen zu beziehen. Daß das Kampfmittel des Boykotts vor zwanzig oder dreißig Jahren vielleicht zum Ziele geführt hätte, könnte ich allenfalls noch glauben; daß dies aber heute noch der Fall sein könnte, glaube ich ganz und gar nicht. Denn die Marken, die hier in Frage kommen, sind beim großen Publikum zu gut eingefü-h-rt und haben sich durch ihre vorzügliche Qualität zu sehr das Vertrauen erworben, als daß da nur quasi ein. Federstrich genügt, um sie als Luft, zu behandeln. Und die verantwortlichen Leiter dieser Unter nehmen? Die werden sich erst recht nicht als Luft behandeln lassen. Darüber sollten sich alle diejenigen, die ja mit ehr lichem Eifer sich des Wohls unseres Berufs -annehmen wollen, deutlich und eingehend Rechenschaft geben. Sie sollten sich aber auch darüber Rechenschaft geben, daß es durchaus nicht im Interesse einer erstklassigen, Fabrik sein kann, ihre Pro dukte ian den ersten besten .,Jemand“, heiße er nun Waren haus oder anders, abzugeben, sondern daß es im ureigensten Interesse dieser Unternehmen liegt, ihre Erzeugnisse durch den Uhrmacher, und zwar durch den renommierten, unter das kaufende Publikum zu bringen. Von diesem gesunden Grund sätze könnten sie meiner Befürchtung nach durch allzu ein seitiges und rücksichtsloses Gebaren der Uhrmacher bloß ab gedrängt werden. E. Donauer. Zürich. <x>o<x>o<><x>o<><x><><x><><x>oo<>o<x>ooo<><x><x><>o^<>o<><><><><><x><x><>oo<x>o<c><><x><x>o<x><xx>oo<>ooc><>o<x>oo<>o<x><>o<><>o Verordnung über den Preisaushang Der Magistrat Berlin hat im Gemeinde-Blatt vom 22. März 1921 die nachstehende Verordnung erlassen, die für -alle Uhr macher Groß-Berlins von der größten Wichtigkeit ist, da nun mehr auch Ihren unter den Preiisbeschilderungs-Zwang fallen. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: 8 1. Wer im Kleinhandel folgende Waren: . . . Uhren . . . feilhält, hat in seinem Verkaufsraum oder an seinem Betriebs : stand ein gut. leserliches und auch von außen deutlich les bares Verzeichnis dieser Waren anzubringen, aus dem der tatsächliche Verkaufspreis ersichtlich ist. Der Preis ist für ein ganzes Pfund, Liter, Meter, Stück oder sonstige handelsübliche Einheit der betreffenden Ware deutlich lesbar zu verzeichnen und in deutscher Währung anzugeben. Für Gewürze und Arzneiwauen, die im Kleinhandel in .Grammen abgegeben zu werden pflegen, ist die Preisangabe für 10 .Gramm oder für ein Mehrfaches dieser Menge zulässig, wenn die Anzahl der Gramm deutlich sichtbar verzeichnet ist. An Stelle des vorerwähnten Preisverzeichnisses kann auch an jeder V are ein Preisschild .angebracht werden, für das die gleichen Vorschriften -wie für das Preisverzeichnis gelten. Bei Wären der im Absatz I erwähnten Art, die ,in Schaufenstern. Schaukästen oder auf der -Straße ausgestellt werden, m u ß ein Preisschild an jeder einzelnen Ware angebracht werden. Soweit, ein Preisschild angebracht ist, bedarf es der Aufnahme der Ware in das Preisverzeichnis nicht. Werden von derselben Ware mehrere gleiche Stücke oder aokumgen in derselben Preislage unmittelbar neben- oder auf einander ausgestellt, so genügt die Anbringung eines gemein samen Preisschildes, auf dem der Preis für ein Stück der be treffenden Ware angegeben ist. stände 01 ' 81611 ^ 6 Bestim,muu 8' en ^lt-en nicht für Luxus,ge-gen- § 2. Die angek-ündigten Preise dürfen nicht überschritten "erden. Die Abgabe der im Kleinverkauf -ü-blichen Mengen an erbr.aucher zu den angekündigten Preise,n gegen Barzahlung darf nacht ve-rweigert, insbesondere nicht von -dem gleich zeitigen Verkauf anderer Waren oder -Sorten abhängig gemacht die^r'v \ ^ 1SP f fUn,gSStelle BerUn kaan ^nahmen von ctie&ei VoTschnft zulassen. Künstlerische -Schaufensterdekorati-onen brauchen auf Ver langen eines Käufers nicht zerstört zu werden. von V 16 K A i S n t<?11Ung • VOn Vorzu 8 s scheinen und die Annahme i on \ orbestelluiiigen ist unzulässig. Dies gilt indessen -nicht fü-r städtische oder -solche Verkaufsstellen, für die von einer Be hende oder mit Zustimmung einer solchen Vorschriften über die abzugebenden Mengen festgesetzt sind.. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver oidnung §17 der Bekanntmachung 6 viTl. ^ ' «tmf« i ’i nicht andere Vorschriften schwerere (VH«?* ? , r .° hen - nut Gefängnis bis -zu -sechs -Monaten oder mi! Geldstrafe bis zu 1500 Mark -bestraft. Auch kann^ gemäß de JÄÄ-tJT' - Äs gehoben ^Verzeichnissen vom 29. April *1920 auf- Zu der I eror-dnung ist vorläufig folgendes zu bemerken: 1. Da für Uhrengeschäfte mit ihren Waren verschiedenster Preislagen ein P re is ve rzei ch-nis praktisch -nicht in Frage kommen wird, müssen von nun ab alle Uhren (mit Ausnahme von Luxusgegenständen) mit Etiketts versehen werden, die den Verkaufspreis in deutlich lesbaren Zahlen (nicht Buch staben!) enthalten. In dieser Ve.ise m-üssen sowohl die Uhren im Innern des Ladens, wie im -Schaufenster und in den Schaukästen aus gezeichnet sein. Namentlich in den-Schaufenstern müssen diese Pieise von außen lesbar sein. Im Innern -des Ladens wird es nach meiner Ansicht -genügen, wenn jeder Kunde in der Lage ist. das Etikett -des von ihm gewünschten Gegenstandes auf Verlangen sofort le-sen zu können. 3. Auf Luxusgeig-enstä nde (bezieht' sich die Ver ordnung nicht. Es -brauchen also nur solche Uhren Etiketts mit Veikaufspieisen zu tragen, die im Ginne -der Wucher-ge.set-z- gebung sogenannte „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ -sind. Die Kollegenschaft kann sich-, um hiernach d,ie richtige Aus wahl zu treffen, nach der Aufstellung-in- meinem Aufsatz: ..Die Wuchergesetzgebung und die Uhrmacherschaft“. Nr. 17 und 19 der Deutschen U-hrmaeher-Zeitung 19-20 richten, -nach der von Uhren -als Gegenstände des täglichen Bedarfs folgende anzu sehen sind: - - I. Taschen- u n d A r m band uh re n: Gewöhnliche -silberne, offene Taschenuhren (etwa bis 75 Mark Friedensverkaufspreis). Gewöhnliche silberne Armbanduhren, wie obenstehend. Taschen- und Armbanduhren in Niökel-._.Stahl- und Double- gehäuseil. einschließlich Taschemwec-ker. Blinden-Uhren. ( hionoskope, Ghronographen in Nickel- und .Sta-lil-gehäusen. II. G r o ß u h r-en: Regulateure und Freischwinger. Kuckucksuhren. Küchen uhren. Alle einfachen Wanduhren in Gehäusen aus Kiefernholz: ferner aus Eiche und Nußbaum, wenn sie nicht mit Einlagen oiler feinen Schnitzereien versehen sind. Büro-Uhren. Kunzzeitmesser. Tischuhren in Holzgehäusen (wie Wanduhren). Ganz einfache Stehuhren in Gehäusen aus Marmor. Kt.-in und Kunststein mit sogenannten Amerikaner Einsatzwerken. Alle Wecker mit Ausnahme der reinen Luxusausführungen. Fabrik-, Turm- -und Kontrolluhren. Es erscheint natürlich zweckmäßig, lieber meh-r Uhren mit Verk-aufsnEtiketts zu versehen, als in der Auswahl zu eng zu verfahren. A Auf andere V aren. -die der Uhrmacher führt, als auf Uhren, bezieht sich die -Verordnung nicht. Insbesondere irauehen Gol-d- und -S.il-berwaren und unechte Bijouterien nicht mit I reisen versehen zu werden, o. Die Preisschutzkommission wird versuchen, gemäß einer ihr vor einiger^ Zeit von der zuständigen Behörde gewordenen 'i arung den Zwang für die Preisbesoliilderung auf Uhren nur u-s zum Verkaufspreis von 300 Mark zu beschränken. Vor läufig muß es je-dPch -bei -dem Zwange für alle Uhren, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind, verbleiben. Dr. Felei n o.
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