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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 53.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192901006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (25. Mai 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Polizei-Notruf nimmt Ferien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 53.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 75
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 93
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 115
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 175
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 191
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 209
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 231
- AusgabeNr. 14 (30. März 1929) 247
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 265
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 301
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 321
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 339
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 359
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 375
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 391
- ArtikelEisenach, die Stadt der neunten Reichstagung der deutschen ... 391
- ArtikelKompensations-Unruhen nach Louis Wille 393
- ArtikelStaffel und Rechen 396
- ArtikelAus der Werkstatt 397
- ArtikelPlauderei über die Uhrmacher- und Juwelier-Schaufenster 398
- ArtikelDer Polizei-Notruf nimmt Ferien 400
- ArtikelVermischtes 400
- ArtikelUnterhaltung 403
- ArtikelHandels-Nachrichten 404
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 405
- ArtikelBriefkasten 407
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 409
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 425
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 443
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 469
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1929) 489
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 515
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 531
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 549
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 567
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 585
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 605
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 623
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 643
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 661
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 675
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 693
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 711
- AusgabeNr. 40 (28. September 1929) 731
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 749
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 771
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 789
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 823
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 841
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 861
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 879
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 897
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 917
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 937
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 959
- BandBand 53.1929 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 22 Der Polizeinotruf nimmt Ferien In einigen Städten, u. a. auch in Berlin, besteht die sehr nützliche Einrichtung des polizeilichen Notrufes, der dazu dienen soll, daß die Herren Einbrecher bei einem Besuch in einem durch Notruf geschützten Geschäftsraum durch Auslösung einer Alarmvorrichtung selbst das Über fallkommando herbeirufen, damit sie in aller Bequem lichkeit gleich nach Numero „Sicher“ befördert werden können. Die technische Einrichtung wird in einigen Be zirken von Berlin z. B. von der Berliner Notruf A.-G. be trieben, die ein entsprechendes Abkommen mit der Polizei getroffen hat. Soweit wäre die Sache nun ganz schön. In der Praxis scheint es aber doch ein klein wenig anders auszusehen. Technische Einrichtungen, mögen sie auch noch so vollkommen sein, sind gelegentlich aber doch Störungen unterworfen, besonders dann, wenn es sich um Vorrich tungen handelt, die ein so fabelhaftes Einfühlungsvermögen haben müssen wie die Kontakteinrichtungen einer Notruf anlage, die wohl auf den leisesten Hauch eines Einbrechers ansprechen, sich aber beim Vorbeifahren auch des schwer sten Lastwagenzuges in unverbrüchliches Schweigen hül len sollen. Kann man es den Kontakten übelnehmen, wenn sie die Erschütterungen miteinander verwechseln und auch dann einmal ansprechen, wenn die Herren Einbrecher nicht da sind? Jedenfalls wäre dieser Zustand immer noch dem anderen vorzuziehen, nämlich, daß sich die Signaleinrich tungen auch dann in Schweigen hüllen, wenn es einmal wirklich darauf ankommt. Die Polizei in Berlin scheint hierüber aber anderer An sicht zu_ sein. In der Filiale der Firma Conrad Felsing, Kaiserdamm 38, ist eine solche Notrufanlage im Betrieb. Zur Beruhigung des Besitzers ist bei einem Fehlalarm, eben infolge einer der genannten Einwirkungen, das Überfall kommando auch prompt erschienen. Der Fehlalarm ist der Notruf A.-G. gemeldet worden, und diese hat nach einer Revision die Anlage für in Ordnung befindlich erklärt. Trotzdem gab es nach einiger Zeit einen zweiten Fehl alarm. Daraufhin hat die Berliner Polizei kurzerhand eine mehr als dreiwöchige Sperre über den gesicherten Betrieb verhängt, und zwar ohne vorher irgendeine Warnung zu erlassen. Auch auf Verhandlungen hin hat sie sich nicht bereit finden lassen, die Sperre wieder aufzuheben. Nun pflegt sich ein Uhrengeschäft eine Notrufanlage nicht ge rade zum Vergnügen anzuschaffen. Man will die Unkosten auch nicht unnötig erhöhen, sondern wenigstens einen Teil der Notrufkosten durch Ermäßigung der Versicherungs gebühren hereinbringen. Dafür steht dann natürlich im Versicherungsschein die Klausel, daß die Wirksamkeit der Versicherung von dem Notruf abhängig ist. Also für die Dauer der polizeilichen Sperre ruht auch der Versicherungs schutz. Die Firma Felsing hat nach Erschöpfung der Verhand lungsmöglichkeiten zu dem drastischen Mittel gegriffen, die nun nicht mehr gesicherten Uhren abzutransportieren und den Verkauf hierfür in dieser Zeit einzustellen, gleichzeitig aber auf die Ursache dieser Maßnahme in einem entspre chenden Plakat im Schaufenster hinzuweisen. Solche Er fahrungen dürften nicht gerade dazu anreizen, der Ein richtung des Notrufes weitere Verbreitung zu verschaffen, wenn nicht die Polizei dazu übergehen sollte, sich hier doch von etwas praktischeren Erwägungen leiten zu lassen, und einen Unterschied zu machen zwischen fahrlässig oder bös willig erfolgten Fehlalarmen und solchen, die durch tech nische Unvollkommenheiten verursacht werden. Im übrigen sind die Ansichten der Berliner Polizei keineswegs nur in bezug auf den Notruf eigenartig. Ein Angehöriger unseres Gewerbes hat seit dem Kriegsende ununterbrochen einen Waffenschein gehabt. Die Erneu erung wurde auch nach Erlaß der jetzigen verschärften Be stimmungen beantragt, aber abgelehnt. Der Antrag wurde mit entsprechender Begründung wiederholt und abermals abgelehnt. Es war im Antrag geltend gemacht worden, daß der Antragsteller öfter gezwungen sei, wertvolle Uhren bei sich zu führen und daher einer kleinen Handfeuerwaffe zu seinem Schutze bedürfe. Der zweiten Ablehnung war die freundliche Belehrung angefügt, für solche Fälle könne sich der Antragsteller zu seinem persönlichen Schutze ja auch eines Gummiknüppels oder eines ähnlichen Verteidi gungsmittels bedienen. Vielleicht werden nun besondere Kurse im Gebrauch von Gummiknüppeln eingerichtet, wo rin vor allen Dingen Unterweisung für den Fall zu erteilen wäre, daß der Angreifer, was wohl nicht allzu selten der Fall sein dürfte, dem Angegriffenen körperlich weit über legen ist. Im übrigen ist diese Ablehnung des Waffen scheines längst vor den Maiunruhen erfolgt. Der Antrag steller dürfte auch kaum in Verdacht stehen, zu den ge wohnheitsmäßigen Straßenkämpfern zu gehören. Aber die Wege der Polizei sind wunderbar. Vermisditcs Über den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im U hrma cherge werbe Erfahrungsgemäß bestehen im Uhrmachergewerbe immer noch Unklarheiten über die Urlaubsansprüche, welche die Arbeitneh mer erheben können. Damit unerquickliche Streitigkeiten hier über zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Möglich keit vermieden werden, empfiehlt es sich für beide Parteien, sich über die hier in Betracht kommenden Rechtsgrund sätze zu unterrichten. Für die Gehilfen, die ja an der Urlaubsfrage am meisten interessiert sind, ist dies besonders wichtig, damit sie dazu in der Lage sind, die für die Gewährung von Urlaub notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, sofern sie noch nicht vorhanden sind. Ohne weiteres steht weder einem gewerblichen Arbeiter noch einem Angestellten Urlaub zu, weder unter Fortzahlung des bisherigen Arbeitslohnes noch ohne eine solche. Ein Anspruch auf Urlaub ist nur dann gerechtfertigt, wenn er entweder in einem verbindlichen Tarifverträge feslgelegt oder zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Da Tarifverträge im Uhrmacher-Handwerk nur eine ganz unter geordnete Rolle spielen, so wird in der Praxis überwiegend das entscheidend sein müssen, was zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer vereinbart worden ist. Bei dem Bestehen von Tarifverträgen, durch die auch die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ihre Regelung finden, wer den sich nur selten Streitigkeiten ergeben, da durch den Wort laut der von erfahrenen Sachkennern ausgearbeiteten Tarifver träge Zweifelsfragen im großen und ganzen ausgeschaltet werden oder doch durch Schiedsstellen leicht geklärt werden. Anders verhält es sich mit den freien Vereinbarungen, die oft nur mündlich und ganz obenhin getroffen werden, so daß später, wenn sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien er geben, gar nicht klar ersichtlich ist, was bei Abschluß des Ar beitsvertrages eigentlich gemeint war. Häufig kommt es auch vor, daß über den Urlaub bei Einstellung von Gehilfen überhaupt nicht gesprochen wird, weil man entweder nicht daran denkt, oder weil der Gehilfe der irrigen Ansicht ist, daß ihm auf Grund irgendeines Gesetzes ein Sommerurlaub gewährt werden müsse. Jeder Gehilfe, der eine Stellung antritt, ohne mit dem Arbeit geber etwas über Urlaub vereinbart zu haben, muß sich darüber klar sein, daß er keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Urlaub hat, zumal die Handelsgebräuche auf diesem Gebiete im Uhrmacher-Handwerk noch kaum eine Rolle spielen, Daher ist
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