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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 66.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194200005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19420000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19420000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25/26 (20. Juni 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Lohnsteuervereinfachung ab 1. Juli 1942
- Autor
- Stender, Bruno
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wissenschaftliche Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde und Uhrentechnik E. V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 66.1942 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1/2 (3. Januar 1942) 1
- AusgabeNr. 3/4 (17. Januar 1942) 11
- AusgabeNr. 5/6 (31. Januar 1942) 21
- AusgabeNr. 7/8 (14. Februar 1942) 29
- AusgabeNr. 9/10 (28. Februar 1942) 39
- AusgabeNr. 11/12 (14. März 1942) 49
- AusgabeNr. 13/14 (28. März 1942) 57
- AusgabeNr. 15/16 (11. April 1942) 67
- AusgabeNr. 17/18 (25. April 1942) 77
- AusgabeNr. 19/20 (9. Mai 1942) 89
- AusgabeNr. 21/22 (23. Mai 1942) 99
- AusgabeNr. 23/24 (6. Juni 1942) 109
- AusgabeNr. 25/26 (20. Juni 1942) 119
- ArtikelDie neue Lohnsteuervereinfachung ab 1. Juli 1942 119
- ArtikelWissenschaftliche Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde ... 120
- ArtikelLehrlingsblatt der Süddeutschen Uhrmacher-Zeitung (Fortsetzung ... 122
- ArtikelBuntes Leuchtfarbenlicht im verdunkelten Schaufenster 124
- ArtikelSprechsaal 125
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelWirtschaftsteil 126
- ArtikelUnterhaltung 127
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 127
- ArtikelUhrmacher-Innungen 127
- ArtikelVerschiedene Vereinigungen 127
- ArtikelPersönliches 128
- ArtikelBriefkasten 128
- AusgabeNr. 27/28 (4. Juli 1942) 129
- AusgabeNr. 29/30 (18. Juli 1942) 139
- AusgabeNr. 31/32 (1. August 1942) 147
- AusgabeNr. 33/34 (15. August 1942) 157
- AusgabeNr. 35/36 (29. August 1942) 165
- AusgabeNr. 37/38 (12. September 1942) 177
- AusgabeNr. 39/40 (26. September 1942) 187
- AusgabeNr. 41/42 (10. Oktober 1942) 195
- AusgabeNr. 43/44 (24. Oktober 1942) 205
- AusgabeNr. 45/46 (7. November 1942) 213
- AusgabeNr. 47/48 (21. November 1942) 223
- AusgabeNr. 49/50 (5. Dezember 1942) 231
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1942) 243
- BandBand 66.1942 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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120 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG • Nr. 25/26 • 1942 Im übrigen ist auf dem Zahlungsabschnitt, mit dem die Lohnsteuer dem Finanzamt überwiesen wird, in der bis herigen Art die Steuer-Nummer, das Wort „Lohnsteuer" und der Zeitraum anzugeben, für den die Lohnsteuer einbehalten wurde. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuer beträge entfallen, sind selbstverständlich nicht anzugeben. Fortfall der Lohnsteuer-Anmeldungen Der Arbeitgeber hat die bisherigen Lohnsteuer-Anmel dungen grundsätzlich nicht mehr abzugeben. Jedoch hat das Finanzamt nach wie vor das Recht, die Abgabe von ihm zu verlangen. Von diesem Recht wird das Finanzamt aber selbst verständlich nur in den wenigsten Fällen Gebrauch machen. Erhöhte Steuersätze bei sonstigen Bezügen Infolge Fortfalls der Bürgersteuer ist auch eine Änderung der Steuersätze bei sonstigen Bezügen erforderlich gewor den. Die neuen Steuersätze sind ohnehin in der neuen Lohn steuertabelle enthalten, die sich unsere Leser neu beschaffen müssen, weswegen wir an dieser Stelle die Angabe der neuen Steuersätze unterlassen können. Wir erwähnen lediglich zur Information, daß der Steuersatz bei einem Arbeitnehmer, der als ledig zu behandeln ist, bisher 24% betrug und nach den neuen Vorschriften 28% beträgt. Die Steigerung beträgt also 4%. Es handelt sich hier um die bekannten Steuersätze, die z. B. dann angewendet werden können, wenn ein Arbeit nehmer neben dem laufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis sonstige, insbesondere einmalige, Bezüge wie z. B. Gratifikationen, Tantiemen usw. erhält. Auf diese Bezüge braucht also nicht die Lohnsteuertabelle angewendet zu werden, sondern man kann die genannten Steuersätze be anspruchen, die auch jetzt nach der Erhöhung in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer steuerlich günstiger sind als die Lohnsteuertabelle. Verlängerte Lohnabrechnungszeiträume Der Arbeitgeber kann, wenn er dies nach seinem Er messen für erforderlich hält, die bisherigen Lohnzahlungs zeiträume bis zu einem Monat verlängern. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält wöchentlich seinen Lohn. Der Arbeitgeber führt nunmehr aus Vereinfachungs gründen monatliche Lohnzahlungen ein. In der Praxis wird sich dies regelmäßig so vollziehen, daß der Arbeitnehmer wöchentlich Abschlagszahlungen erhält und daß dann am Monatsende abgerechnet wird. Die neuen Bestimmungen besagen nun, daß der Arbeit geber diesen verlängerten Lohnabrechnungszeitraum nun mehr als Lohnzahlungszeitraum betrachten kann. Das be deutet also, daß er, ohne die Genehmigung des Finanzamts einzuholen, auch bei der monatlichen Lohnzahlung die Monats-Lohnsteuertabelle anwenden kann, was ihm bis jetzt nicht ohne weiteres erlaubt war. Der sozialversicherungsrechtliche Sammelabzug Wir erwähnten bereits eingangs, daß die bisherigen So zialversicherungsbeiträge zu einem einheitlichen Beitrag zusammengefaßt worden sind, den man als sozialversiche rungsrechtlichen Sammelabzug bezeichnet. Dieser Sammelabzug ist nun leider im ganzen Reichs gebiet nicht gleichmäßig groß. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Krankenkassenbeiträge ebenfalls verschieden hoch sind. Die Höhe des Sammelabzugs wird durch die Tages zeitungen bekanntgegeben werden. Bei den Beiträgen der versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten zur Rentenversicherung ist ein einheitlicher Satz von 5,6 % eingeführt worden. Eine Aus nahme gilt lediglich für die Angestellten in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steier mark, Tirol und Vorarlberg, sowie in den ehemaligen tschechischen, dem Deutschen Reich eingegliederten Ge bieten. Hier ist der Beitrag auf. 10% des Entgelts festgesetzt, das der Arbeitnehmer erhält. Die genannten Hundertsätze sind bei Arbeitern und An gestellten, die krankenversicherungspflichtig sind, vom Grundlohn zu berechnen, der für die Beiträge zur Kranken versicherung maßgebend ist. Für die Angestellten, die nicht krankenversicherungspflichtig, aber angestelltenversiche rungspflichtig sind, wird der Beitragsberechnung ein nach dem wirklichen Arbeitsverdienst festgesetzter Grundlohn bis zum Betrage von 7200 RM jährlich oder 600 RM monat lich zugrunde gelegt. Zum Nachweis der entrichteten Beträge hat der Arbeit geber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, auf der Quittungskarte (Versicherungskarte) einzutragen: 1. die Zeit, in der er den Versicherten in diesem Kalender jahr gegen Entgelt beschäftigt hat; 2, den gesamten Entgelt, den der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hat (die eisernen Sparbeträge sind dabei vom Entgelt nicht abzusetzen). Erweiterte Führung des Lohnkontos Nach den bisherigen Vorschriften konnte der Arbeitgeber von der Führung eines Lohnkontos absehen, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht mehr als 78 RM monat lich (18 RM wöchentlich, 3 RM täglich, 1,50 RM vierstündlich) betrug. Durch die mit dem Fortfall der Bürgersteuer verbundene leichte Erhöhung der Lohnsteuer sowie die Senkung der Lohnsteuerfreigrenze war auch bei dieser Vorschrift eine Änderung notwendig geworden. Das Lohnkonto braucht in folgedessen jetzt nur dann nicht geführt zu werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht mehr beträgt als 65 RM monatlich (15 RM wöchentlich, 2,50 RM täglich, 1,25 RM vierstündlich). Wtffenfchaftliche Wettbewerbe 0er Gefellfchaft für ZettmeßhunÖe unb Uhrentechnik E.V. Bericht über Öen elften Wettbewerb D ie regelmäßigen wissenschaftlichen Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde und Uhrentechnik E. V. konnten auch während des Krieges durchgeführt werden. Der elfte Wettbewerb hat angesichts der Zeitumstände einen außergewöhnlich guten Erfolg gehabt. Eingereicht wurden insgesamt sieben Arbeiten. Eine davon mußte zurückgegeben werden, weil sie den Ausschreibungsbedingungen nicht ent sprochen hat. Drei Arbeiten konnte ein Preis zuerkannt werden. Zwei Arbeiten wurden zur Veröffentlichung ange kauft. Bei einer weiteren an sich preiswürdigen Arbeit lag eine Vorveröffentlichung in einer Patentschrift vor, so daß sie nach den Wettbewerbsbedingungen nicht mit einem Preis bedacht werden konnte; jedoch soll die Veröffentlichung dieser Arbeit in der Schriftenreihe der Gesellschaft erfolgen. Mit einem Preis von 600 RM wurde die Arbeit von Dipl.- Ing. W i 1 h. Huth: „Die Reinigung von Uhren und Fein geräten" ausgezeichnet. Der Arbeit von Prof. Dr.-Ing. H. Bock: „Zur Theorie des Spiralfeder-Rückers der Uhren“ wurde ein Preis von 500 RM zuerkannt.
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