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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 60.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19360000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (17. Oktober 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Höchstpreise für Silber
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 60.1936 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1936) 17
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1936) 29
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1936) 41
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1936) 55
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1936) 67
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1936) 89
- AusgabeNr. 9 (29. Februar 1936) 101
- AusgabeNr. 10 (7. März 1936) 115
- AusgabeNr. 11 (14. März 1936) 127
- AusgabeNr. 12 (21. März 1936) 141
- AusgabeNr. 13 (28. März 1936) 155
- AusgabeNr. 14 (4. April 1936) 169
- AusgabeNr. 15 (11. April 1936) 181
- AusgabeNr. 16 (18. April 1936) 193
- AusgabeNr. 17 (25. April 1936) 207
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1936) 215
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1936) 227
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1936) 239
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1936) 253
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1936) 265
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1936) 277
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1936) 289
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1936) 305
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1936) 317
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1936) 329
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1936) 341
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1936) 355
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 31 (1. August 1936) 383
- AusgabeNr. 32 (8. August 1936) 395
- AusgabeNr. 33 (15. August 1936) 407
- AusgabeNr. 34 (22. August 1936) 417
- AusgabeNr. 35 (29. August 1936) 431
- AusgabeNr. 36 (5. September 1936) 445
- AusgabeNr. 37 (12. September 1936) 459
- AusgabeNr. 38 (19. September 1936) 471
- AusgabeNr. 39 (26. September 1936) 485
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1936) 499
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1936) 513
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1936) 523
- Artikel"Uhrmacher, werde Kaufmann!" - heute mehr denn je! 523
- ArtikelDas Uhren- und Schmuckwarengewerbe in der Reichsstatistik 524
- Artikel"Formgebung der Uhr" 527
- ArtikelDie Reparatur von Kurzzeitmessern (Fortsetzung zu Seite 491) 528
- ArtikelSonderschau "Für Weihnachten werben!" 530
- ArtikelHöchstpreise für Silber 531
- ArtikelVermischtes 532
- ArtikelHandels-Nachrichten 534
- ArtikelMeister-Vereinigungen 534
- ArtikelVersch. Vereinigungen 535
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 535
- ArtikelBriefkasten 536
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 536
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1936) 537
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1936) 551
- AusgabeNr. 45 (7. November 1936) 565
- AusgabeNr. 46 (14. November 1936) 579
- AusgabeNr. 47 (21. November 1936) 593
- AusgabeNr. 48 (28. November 1936) 607
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1936) 633
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1936) 645
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1936) 661
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1936) 675
- BandBand 60.1936 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 42 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 531 Höchstpreise für Silber Die Reichsbeauftragten für Edelmetalle und für Chemie haben die „Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und Silber salze“ vom 9, Oktober (veröffentlicht im Deutschen Reichs anzeiger Nr. 237 vom 10. Oktober 1936) erlassen. Diese Anordnung ist auch für die Uhrmacher und Juweliere außer ordentlich wichtig, da sie ausführliche Bestimmungen über die Höchstpreise für die verschiedenen Arten von Silber trifft. Die Anordnung hat folgenden Wortlaut: A. Begriff des Silbers § 1. Als Silber im Sinne der Anordnung gilt: 1. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hüttenindustrie, Rückständen und Abfällen, ins besondere in Form von Güldischsilber, Gekrätzen, Schlämmen, Rückständen der Hüttenindustrie und aus chemischen oder metal lurgischen Prozessen in anderen Industrien, sonstigen Verhüttungs und Raffiniermaterialien, ferner in Form von alten Silber waren, außer Kurs gesetzten Münzen, Medaillen, alten Tressen, Flitter usw. sowie in Form von Bruch, Aus schuß, Spänen und sonstigen Abfällen der mechanischen Be arbeitung von Silber. 2. Silber in Form von Rohmaterial, unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Barren, Blöcken, Granalien, Kör nern, gegossenen Platten, Stangen und Schienen und ähnlichen Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. 3. Silber in Form von Halbmaterial (fassoniertes Silber), unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Stangen, Blechen, Drähten, gewalzten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh- oder Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen hergestellt werden. B. Verkehr mit Silber § 2. Silber darf nur zur Gewinnung oder Wiedergewinnung des Silberinhalts, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch, gegebenen falls durch Vermittlung des Handels, abgegeben und erworben werden. Ein Händler, der Silber erwirbt, ist verpflichtet, das er worbene Silber auf dem handelsüblichen Wege mit möglichster Beschleunigung einem der in Absatz 1 genannten Zwecke (Ge winnung oder Wiedergewinnung des Silberinhalts, Verarbeitung oder Verbrauch) zuzuführen. C. Regelung der Preise für Silber und Silbersalze I. Abgabe und Erwerb von Silber zur Gewinnung oder Wiedergewinnung des Silberinhalts § 3. Silber darf zum Zwecke der Gewinnung oder Wieder gewinnung des Silberinhalts, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten unteren Kurs für Feinsilber entspricht, abzüglich der handelsüblichen Verarbeitungskosten. II. Abgabe und Erwerb von Silber zur Ver arbeitung oder zum Verbrauch § 4. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hüttenindustrie, Rückständen und Abfällen (§1 Nr. 1) darf zur Weiterverarbeitung oder zum Verbrauch, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise ab gegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten unteren Kurs für Feinsilber entspricht, ab züglich der handelsüblichen Verarbeitungskosten. § 5. Silber in Form von Rohmaterial (§ 1 Nr. 2) darf zur Ver arbeitung oder zum Verbrauch, auf den Feinsilbergehalt berechnet, beim Verkauf von 50 kg und mehr höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten oberen Kurs für Feinsilber entspricht. Bei der Abgabe und dem Erwerb kleinerer Mengen sind folgende Aufschläge zulässig: 25 bis unter 50 kg 0,60 RM/kg, 10 bis unter 25 kg 1,00 RM/kg, 1 bis unter 10 kg 1,80 RM/kg, 500 g bis unter 1 kg 4,00 RM/kg, unter 500 g 8,00 RM/kg. § 6. Silber in Form von Halbmaterial (§1 Nr. 3) darf zur Weiterverarbeitung oder zum Verbrauch, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem in § 5 Absatz 1 genannten Preis ent spricht, zuzüglich der handelsüblichen Aufschläge. III. Abgabe und Erwerb von Silbersalzen § 7. Silber salze und sonstige Silber Verbindungen, die nach ihrem Silbergehalt gehandelt werden, dürfen höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem in § 5 Abs. 1 genannten Preise für den Feinsilberinhalt zuzüglich der handelsüblichen Aufschläge entspricht. IV. Abgabe und Erwerb von Silber in Form von Erzen § 8. Silber in Form von Erzen darf, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten unteren Kurs für Feinsilber entspricht, abzüglich der handels üblichen Verarbeitungskosten. V. Preisbindung für den Handel § 9. Erfolgt die Abgabe oder der Erwerb von Silber durch Vermittlung eines Händlers, so gelten die Vorschriften der §§ 3—8 auch für den Verkehr zwischen dem Händler und dem Abgeber oder dem Erwerber. VI. Handelsübliche Ab- und Aufschläge § 10. Inwieweit Ab- und Aufschläge im Sinne der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 dieser Anordnung als handelsüblich anzusehen sind, be stimmt in Zweifelsfällen die Überwachungsstelle für Edelmetalle. Inwieweit Aufschläge im Sinne des § 7 dieser Anordnung als handelsüblich anzusehen sind, bestimmt in Zweifelsfällen die Überwachungsstelle „Chemie“. VII. Verbot von Sondervergütungen und Umgehungen § 11. Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieser Anordnung umgangen werden oder umgangen werden sollen. D. Ausnahmen §12. Ausgenommen von den Vorschriften dieser An ordnung sind die Abgabe und der Erwerb alter Silberwaren, außer Kurs gesetzter Münzen und Medaillen mit Gebrauchs-, Seltenheits-, Sammler- und sonstigem Liebhaber wert zu einem dieser Eigenschaft entsprechenden Zwecke. Diese Ausnahme gilt entsprechend für den Handel. E. Geltungsbereich § 13. Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nur für den inländischen Geschäftsverkehr mit Silber. F. Strafvorschriften § 14. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) und gegen §§ 3—11 dieser Anordnung unter den § 3 der Verordnung über Preise für Silber vom 6. Oktober 1936 (RGBl, I S. 881). G. Inkrafttreten § 15. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 9. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle v. Schaewen. Der Reichsbeauftragte für Chemie Dr. C. Ungewitter. Diese Anordnung schreibt also innerhalb gewisser Grenzen Höchstpreise für Silber vor. Eine solche Regelung hatte sich als notwendig herausgestellt, da die „amtlichen“ und die im freien Handel erzielten Silberpreise stark voneinander ab wichen, vor allem in den letzten Wochen. Den Maßstab für die Silberpreise bietet jetzt der jeweils an der Berliner Börse notierte untere bzw. obere Kurs für Feinsilber. Diese Preise betrugen am 14. Oktober 38,20 und 41,20 RM. In Zukunft werden wir regelmäßig unter „Handels-Nachrichten“ die in der Mitte der gleichen Woche notierten Berliner Silberkurse veröffentlichen. Die handelsüblichen Verarbeitungskosten, die z. B. bei dem Ankauf von Bruchsilber von dem unteren Berliner Börsenkurse abgesetzt werden müssen, betragen je nach der Menge und Beschaffenheit des Materials etwa 2 bis
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