Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (22. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umsatz- und Luxussteuer in ihrer alten und neuen Form
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 201
- ArtikelUmsatz- und Luxussteuer in ihrer alten und neuen Form 202
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 204
- ArtikelÜber den Ursprung und die Entwicklung des Chronometerganges ... 205
- ArtikelKriegsbilder 206
- ArtikelDer richtige Gang 206
- ArtikelSprechsaal 207
- ArtikelVermischtes 207
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 209
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 209
- ArtikelBriefkasten 210
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 210
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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204 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 34 Photographen). Als Handapparate gelten im allgemeinen die jenigen von einer Aufnahmefläche von höchstens 10 X 15 cm. Auch die für die photographischen Handapparate erforderlichen Zubehörteile, wie Objektive, Verschlüsse, Sucher, Kassetten, Apparat-Taschen, Platten, Films usw. sind mit 10 % zu versteuern. Vorrichtungen zum Entwickeln, Vergrößern und Vervielfältigen fallen unter die geringe Umsaßsteuer. Unter die erhöhte Steuer fallen ferner alle Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer Stücke, wie Klaviere, Spielapparate, Phonographen, die Spiel- apparaie Pianola, Phonola und wie sie alle heißen und alle Sprechapparate. Ferner alle mechanischen Spielapparate, z. B. Leierkästen, Spieldosen und Spieluhren. Ferner Handwaffen, deren Zubehörteile einschließlich der zugehörigen Munition. Als Handwaffen gelten Gewehre, Büchsen, Teschings, Luftgewehre, Säbel, Schläger, Dolche usw. 25. Für welche Verkäufe ist die erhöhte Umsaßsteuer zu entrichten? Die erhöhte Umsaßsteuer ist im Gegensaß zur 5°/oo be tragenden Umsaßsteuer nur im Kleinhandel zu entrichten, also beim Verkauf an den leßten Käufer. Verkauft ein Grossist etwas an einen Uhrmacher, so kommt für ihn nur die 5°/oo be tragende Umsaßsteuer in Frage. Läßt ein Uhrmacher einem Kol legen aus Gefälligkeit einen Posten Waren zum Wiederverkauf ab, so kommt auch hierfür nur die 5 °/oo betragende Umsaßsteuer zur Berechnung. Ebenso für Reparaturen. Dagegen ist die er höhte Umsaßsteuer für alle Verkäufe an den Kunden zu entrichten. 26. Welche besonderen Geschäftsabschlüsse unterliegen noch der Luxussteuer? Es kann Vorkommen, daß selbst eine Reparatur luxussteuer pflichtig wird, nämlich dann, wenn eine erhebliche Zutat dabei notwendig ist. Beispiele: In einen goldenen Ring wird ein neuer Brillant oder sonstiger Edelstein eingeseßt. Das fällt unter die Luxussteuer (10 %). Umgekehrt: An eine goldene Brosche wird eine neue Nadel oder Ose angeseßt. Das fällt nur unter die kleine Umsaßsteuer (5%o). Versteuert muß audi alles werden, was zum eigenen Ver brauch angefertigt oder vom Warenlager entnommen wird. Bei Selbstanfertigung sind nicht nur die Zutaten zu berechnen, sondern auch die eigene Arbeitsleistung, und dann das Ganze je nachdem mit Umsaß- oder Luxussteuer zu versteuern. 27. Privatverkäufe, Nachlässe jeder Verkauf unter Privaten oder Verwandten, jeder Verkauf von Nachlaßgegenständen ist ebenso steuerpflichtig wie jedes Handelsgeschäft. Ein Privatmann, der von einem anderen einen Brillantring oder dergl. kauft, ist haftbar dafür, daß der Verkäufer die Luxussteuer entrichtet. Er muß sich für den Kauf preis eine Quittung geben lassen, auf der in Stempelmarken der Steuerbetrag entrichtet ist. Sorgt er nicht dafür, so macht er sich strafbar. Bezahlt der Verkäufer die Steuer nicht, so muß der Käufer sie bezahlen. Für Nachlaßverkäufe gelten die gleichen Vorschriften. 28. Welche Geschäfte sind frei von der Umsaßsteuer? Ein Geschäft, das jährlich nicht mehr als 3000 Mark Waren- umsaß hat, ist von der Umsaßsteuer befreit, nicht aber von de r Luxussteuer. Durch geordnete Buchführung (wenigstens eines Kassenbuches) muß der Steuerbehörde nachgewiesen werden, daß der Jahres-Umsaß 3000 Mark nicht übersteigt. 29. Wie wälzt der Uhrmacher die Luxussteuer auf den Kunden ab? Der Verkäufer darf sowohl die Umsaßsteuer (5»/«), als auch die Luxussteuer (10 %) auf den Käufer abwälzen. Er darf dies aber nicht sichtbar tun, sondern muß die Steuer in den Verkaufspreis einrechnen. Die Umsaßsteuer ist so gering, daß sie hierbei wohl außer Betracht bleiben kann, denn sie beträgt ja bei einem Verkaufspreise von 100 Mark erst 50 Pfg. Ganz anders verhält es sich aber mit der Luxussteuer, die 10 % be tragt. Um diese einzurechnen, muß der Uhrmacher auf die unter diese Steuer fallenden Waren 11,11 % aufrechnen. Beispiel: Ein Gegenstand, für den der Uhrmacher oder Goldschmied 100 Mark einnehmen will, muß mit 111,10 Mark ausgezeichnet werden Da von gehen für die Steuer 10 % = 11,10 Mark ab, bleiben 100 Mark. Der Abrundung wegen kann man auch 11,5 oder 12 % aufschlagen, nur 10 % würde zu wenig sein. 30. Welche Buchführung ist vorgeschrieben? Der Uhrmacher muß zwei Bücher führen, um den Vorschriften zu genügen: ein Lagerbuch, aus dem der Warenbestand durch Zuschreibung des Zugangs und Abschreibung des Abgangs ersichtlich ist, und ein Steuerbuch, in welches die luxussteuer pflichtigen Waren sofort nach erfolgtem Verkauf einzutragen sind. Beide Arten von Büchern mit Muster-Eintragung werden dem nächst von der Deutschen Uhrmacher-Zeitung sehr preiswert er hältlich sein, weshalb hier nichts weiter darüber zu berichten nötig ist. Es sei nur bemerkt, daß auch eine gut geordnete Kartothek von der Steuerbehörde anerkannt wird, wenn daraus alles das zu ersehen ist, was verlangt wird. 31. Was muß jeßt sofort geschehen? 1. jeder Kollege muß umgehend den steuerpflichtigen Gesamt- umsaß, den er vom 5. Mai bis einschließlich 31. Juli hatte, an Hand seiner Bücher zusammenstellen und der Steuerkasse noch im Monat August die Aufstellung einsenden. 2. Das gesamte Lager ist, soweit es vom 1. August ab der erhöhten Steuer unterliegt, neu auszuzeichnen, und zwar der gestalt, daß die Preise mindestens 11,11 % höher sind als vor Ein führung der Luxussteuer-Rücklage. 3. Es ist eine Lageraufnahme zu machen und in das Lager buch einzufragen. 4. Es ist ein Steuerbuch anzulegen und zu führen. 5. jeder Kollege hat die Verpflichtung, vor Ende August dem Steueramte mitzuteilen, welche luxussteuerpflichtigen Waren er führt. 6. Im September hat jeder Kollege dem Steueramte eine Umsaßsteuer-Erklärung einzureichen. Vordrucke zu diesen Er klärungen werden voraussichtlich durch die Steuerämter oder durch den Buchhandel zu beziehen sein. In der Deutschen Uhrmacher-Zeitung wird zu gegebener Zeit noch ein Muster einer solchen Umsaßsteuer-Erklärung mit näheren Angaben veröffentlicht werden. Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben XXXIV. Sind Angehörige des Geschäftsinhabers, die im Geschäft mit tätig sind, zur Krankenkasse anzumelden? Wir hatten auf Seite 126 in Nr. 22 der Deutschen Uhrmacher- Zeitung unter der gleichen Überschrift eine Entscheidung des Beschlußsenates vom Reichsversicherungsamt veröffentlicht, wo- n3 i?fi m]l ' enmit9lieder ' die auf Grund eines wirklichen Be- schattigungsverhältnisses im Haushalt oder im Geschäft arbeiten, nach der Krankenversicherungsvorschrift der Reichsversicherungs ordnung auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie als Ent gelt nur freien Unterhalt und freie Wohnung erhalten. Troß dieser Entscheidung des Reichsversicherungsamtes haben, wie man uns nultem, Krankenkassen mehrfach die Aufnahme von Verwandten des Betriebsinhabers abgelehnt. Wir haben uns deshalb an das Reichsversicherungsamt direkt gewandt und um nähere Auskunft gebeten. Das Reichsversicherungsamt hat uns hierauf folgende Antwort erteilt: „Uber die Frage, ob Verwandte von Geschäftsinhabern, die im Geschäft tätig sind, der Versicherungspflicht unterliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Verwandtschaft hindert an sich das Zustandekommen eines Lohnarbeitsverhältnisses nicht, jedoch bedarf es in jedem einzelnen Falle der Prüfung, ob die Arbeit und der angebliche Lohn in der Tat in dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen, oder ob nicht viel mehr nur ein familienhaftes Gemeinschaftsleben, eine unverbind- üche Hilfeleistung unter wirtschaftlich und sozial Gleichgestellten aus sittlichen oder Anstandsrücksichten, eine auf der Unterhalts pflicht beruhende Darreichung der Lebensnotdurft vorliegt. Zu entscheiden hat hierüber in erster Instanz das zuständige Ver sicherungsamt (Beschlußausschuß). Es wird anheimgegeben, gegebenenfalls eine solche Enl&heidung herbeifuhren.“
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