Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (1. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allerlei über den Verkauf und die Versendung von Waren
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 249
- ArtikelAllerlei über den Verkauf und die Versendung von Waren 250
- ArtikelDie "Erklärung" der Naturkräfte 251
- ArtikelWichtige Mitteilungen zum Umsatzsteuergesetz 252
- ArtikelEin neuer Geschwindigkeitsprüfer für photographische ... 252
- ArtikelAus der Werkstatt 254
- ArtikelMitteilungen der Parlamentarischen Kommission der Reichstagung ... 254
- ArtikelVermischtes 254
- ArtikelKurse und Preise 256
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 256
- ArtikelBriefkasten 258
- ArtikelPatent-Nachrichten 258
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 258
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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250 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 27 Allerlei über den Verkauf und die Versendung von Waren Von Dr. jur. W. Fe Ising Ein Kaufvertrag bedeutet die Einigung zwischen dem Ver käufer und dem Käufer über Preis und Ware. Ein Verkauf wird daher „perfekt“, sobald sich beide Parteien darüber einig sind, daß ein bestimmter Gegenstand für einen bestimmten Preis ver kauft ist. Ob die Zahlung des Kaufpreise® oder die Übergabe des Gegenstandes gleichzeitig mit dem Abschluß des Kaufvertrages stattfindet oder nicht, ist für seine Giltigkeit belanglos; der Käufer kann von seiner Erklärung, daß er einen bestimmten Gegenstand gekauft hat, nicht mehr zurücktreten. In weiten Kreisen ist die fälschliche Ansicht verbreitet, als ob ein solcher Rücktritt innerhalb 24 Stunden erklärt werden könne; dies ist aber ein Märchen, wie viele andere. Nur unter gewissen, im Ge setz ausdrücklich verzeichneten Bedingungen ist ein nachträglicher Rücktritt des Käufers (Wandlung) möglich; hauptsächlich dann, wenn eine arglistige Täuschung des Käufers stattgefunden hat, oder wenn dem verkauften Gegenstand verkehrsüblich voraus gesetzte oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, kommt eine solche Ausnahme in Frage. Ist ein Gegenstand verkauft, so ist die wichtigste Frage, wann die Gefahr (für Untergang oder Verschlechterung der Sache) von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Handverkauf und dem Distanz verkauf. Kommt ein Käufer in ein Geschäft und nimmt die gekaufte Ware gleich mit, so handelt es sich um den Handverkauf. Bei diesem wird der Gegenstand nach erfolgtem Kaufabschluß dem Käufer gleich übergeben. Mit dieser Übergabe geht die Gefahr für den Gegenstand auf den Käufer über. Ob die Zahlung Zug um Zug geschieht, oder der Kaufbetrag dem Käufer gestundet wird, ist sowohl für den Kaufabschluß wie für den Gefahr übergang unerheblich. Sendet der Verkäufer, wie es häufig geschieht, den verkauften Gegenstand in die Wohnung des Käufers am gleichen Ort, so geht die Gefahr für die gekaufte Ware im Zweifelsfalle in dem Moment über, wo dem Käufer oder dessen Bevollmächtigten die Ware in seiner Wohnung durch den Boten des Verkäufers übergeben wird. Maßgebend für den Übergang der Gefahr ist also bei den obigen Fällen die tatsächliche Übergabe der gekauften W a r e. Es kommt nun in unserem Beruf meist vor, daß der Verkäufer einer Uhr diese erst noch in seiner Werkstatt repassiert und reguliert, so daß die Übergabe nicht beim Kaufabschluß selbst, sondern erst nach einer vereinbarten Zeit erfolgt. In diesem Falle trägt der Verkäufer die Gefahr bis zu der später geschehenden Übergabe. Dies hat zur Folge, daß, wenn der betreffende Gegen stand beim Verkäufer gestohlen wird, sonst untergeht oder sich verschlechtert, der Verkäufer den Schaden tragen muß: er muß dem Käufer trotzdem eine gleichwertige Ware liefern, wenn es sich um eine vertretbare Sache handelt. Nimmt der Käufer jedoch die gekaufte Uhr nicht rechtzeitig ab, so gerät er in Ver- z u g, und hiermit geht die Gefahr auf ihn über; zweckmäßig ist, dem Käufer in einem solchen Falle eine angemessene Frist zur Abnahme des gekauften Gegenstandes zu setzen. Ein Äusnahmefall kann insofern eintreten, als jemand einen Gegenstand kauft und den Geschäftsinhaber bittet, die gekaufte Waie bis zu einem späteren, dem Käufer genehmeren Zeitpunkt aufzubewahren. In diesem Falle ist die Frage des Gefahr-Über ganges so zu beurteilen, als ob der Käufer die Ware bereits ab genommen und dem Verkäufer zur Aufbewahrung übergeben hätte; c er Verkäufer trägt dann die Gefahr nur insoweit, als er zur oulnungsgemäßen Aufbewahrung verpflichtet ist; er haftet also nicht für Untergang oder Verschlechterung der Sache, es sei denn, daß ihn eine Fahrlässigkeit trifft. Ganz anders liegt die Frage des Gefahr-Überganges beim istanz-Verkauf, d. h. wenn jemand einen Gegenstand kauft unter 1er Bedingung, daß ihn der Verkäufer mit der Post oder der Bahn an einen anderen Ort versendet. Für diesen Fall trifft das Gesetz besondere Bestimmungen. Die Gefahr geht hierbei in dem jenigen Moment auf den Käufer über, in welchem der Verkäufer die Ware der Beförderungsanstalt (der Post oder der Bahn) über geben hat. Beim Distanz-Kauf ist folgendes zu beachten: h Pi. S Z j Ur am Postschalter bzw. bei der Bahn trägt die Gefahr der Absender. 2. Von diesem Moment ab reist die Ware auf Gefahr des Empfängers. 3. Die Kosten des Versande« trägt, grundsätzlich wenn nichts anderes vereinbart ist, der Käufer. 4. Besondere Anweisungen des Käufers über die Art der Ver sendung müssen beachtet werden. 5. Zur ordhungsgemäßen Aufgabe bei der Transportanstalt gehört entsprechende Verpackung und dem Wert entsprechende Versicherung *). Geht eine .ordnungsgemäß verpackte und aufgegebene, ge nügend versicherte Sendung auf dem Transport verloren, oder wird sie beschädigt, so gehen diese Gefahren grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer hat im Falle der Vorausbezahlung nicht den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuzahlen und kann im Fall der Stundung des Kaufpreise® den vereinbarten Betrag verlangen, gleichgiltig ob der Empfänger in den Besitz der Ware gelangt ist oder nicht. Er hat dagegen die Verpflichtung, seine Ansprüche gegen die Beförderungsanstalt an den Käufer abzutreten. Diese decken sich nicht notwendigerweise mit dem Kaufpreis; dies geht aus folgendem hervor: A. Postversand. Die Ansprüche, gegen die Postverwal- tung regeln sich nach dem Postgesetz von' 1871. Hiernach haftet die Post gegenüber dem Absender als demjenigen, der mit ihr durch die Einlieferung der Sendung in ein Vertragsverhältnis ge treten ist, der Absender kann jedoch den Anspruch an den Emp fänger abtreten. Im Falle des Verlustes ‘ oder der Beschädigung von Sendungen richtet sich der Wertersatz nach der Wertangabe. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat eie nur diesen zu er setzen. Unter dem gemeinen Wert einer Sache verstand man zur Zeit des^ Postgesetzes und auch jetzt „den Kaufpreis, der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihrer objektiven Beschaffen heit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnis®«, also eben von jedermann zu erzielen ist“. Hieraus folgt, daß die Post für jede verkaufte und versandte Sache im Falle des Verlustes den „normalen“ Verkaufspreis zu er setzen hat; nur einen Phantasiepreis, einen besonderen, ent gangenen Gewinn (z. B. Steigerung des Marktpreises zwischen Versand und Ankunft) oder einen außergewöhnlichen Verlust (z. B. Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung) hat sie nicht zu ersetzen. Dieser Mehrersatz tritt auch nicht ein, wenn er in einer höheren Wertdeklaration berücksichtigt und durch die Ver sicherungsgebühr gedeckt ist. Diese Folge könnte der Handel noch hinnehmen, aber die Postverwaltung geht neuerdings weiter. Sie legt — in offenbar abwegiger Weise — die Bestimmungen des Postgesetzes so aus, daß für die Verluste verkaufter Waren dem Absender nur seine Selbstkosten ersetzt werden, und treibt diesen Standpunkt so weit, daß sie unter diesen Selbstkosten nur den Einkaufspreis verstehen will, nicht einmal die Gestehungskosten! Dieses Prinzip vertritt die Post ungeachtet der üblicherweise geschehenden Wert versicherung des vollen Verkaufspreises. Mit anderen Worten: Verkauft ein Händler eine Ware für 2000 Mark und sendet ®ie als Wertpaket mit 200CP Mark Versicherung ab, so erhält er im Falle des Verlustes von der Post nicht etwa diesen Betrag, sondern seine „Selbstkosten“. Betragen diese: Einkaufspreis 1000 Mark, Ge stehungskosten 1800 Mark, so versucht die Post praktisch immer, die Ersatzpflicht auf die „Selbstkosten“ gleich Einkaufspreis hierunterzudrücken. Hieraus würde folgen, daß der Käufer im Verlustfalle die Schadensdifferenz mit 1000 Mark tragen und bei dieser Gelegenheit auch die Einkaufspreise seines Lieferanten er fahren würde. Welche Unmoral in der postseitigcn Handhabung liegt, zwar die volle Versicherungsgebühr einzustreichen, aber nur einen Bruchteil davon zu ersetzen, liegt auf der Hand. Im Privat leben würde man wohl keinen zu scharfen Ausdruck finden können, um eine solche Handlungsweise zu charakterisieren! Millionen würden von Handel und Industrie an Postversieherungs- *) Ein Ersatz für gewöhnliche Briefe tritt nicht ein, für ge wöhnliche Pakete werden bis zu 20 Mark für das Kilogramm ver gütet (seit 1. Mai 1920). Der Wertersatz für „Einschreiben“ be trägt bis zu 42 Mark, nach dom Ausland bis zu 40 Mark.
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