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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (8. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Richtlinien für Lohntarife (Schluß zu Seite 244)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 259
- ArtikelRichtlinien für Lohntarife (Schluß zu Seite 244) 260
- ArtikelDas Lehrlingswesen 261
- ArtikelHundertjähriges Jubiläum der Firma Conrad Felsing in Berlin 262
- ArtikelDie günstigsten Dimensionen der Zugfeder 263
- ArtikelEine deutsche Wälzmaschine 264
- ArtikelAchttage-Taschenuhr, Achtstundentag und anderes 265
- ArtikelVermischtes 266
- ArtikelKurse und Preise 267
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 267
- ArtikelBriefkasten 268
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 268
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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260 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 28 Richtlinien für Lohntarife Bericht vom ersten Obermeistertag des Deutschen Uhrmacher-Bundes Zu Punkt 3 der Tagesordnung „Feststellung von Richtlinien für L o h n t a r i f e“ erstattete Herr Dr. Fel sing folgenden Bericht: „Tarifverträge sind in fast allen größeren Städten Deutsch lands abgeschlossen worden, und dort, wo ein solcher Abschluß noch nicht stattgefunden hat, wird jedenfalls in nächster Zeit der Wunsch danach / eintreten. Wir haben uns im allgemeinen nur schweren Herzens dieser Notwendigkeit fügen können. Meines Erachtens ist es aber nunmehr nötig, daß die Tarif verträge nach einem bestimmten Schema aufgestellt werden, damit sie nicht zu sehr voneinander abweichen und hierdurch etwa in den einzelnen Städten ganz verschiedene Gewohnheiten’ in- der Regelung der Gehilfenfragen entstehen. Ich möchte Ihnen daher kurz die einzelnen Punkte vortragen, nach denen ein Tarifvertrag abgeschlossen werden müßte. 1. Es muß deutlich ausgesprochen werden, wer unter den Tarifvertrag f äH t, d. h. im der Hauptsache, ob nur ge lernte Uhrmachergehilfen oder auch andere Angestellte durch den Tarifvertrag erfaßt werden sollen. Dies ist ein wichtiger Punkt, der jedoch nicht im Prinzip geregelt werden kann. In kleineren Orten werden auch die kaufmännischen Angestellten, d. h. Ver käufer und Kontorpersonal mit unter den Tarifvertrag zu rechnen sein. Für größere Städte, wie z. B. für Berlin, ist es dagegen besser, nur für Uhrmachergehilfen die Verträge abzuschließen, zumal die anderem Angestelltenkategorien durch besondere Tarife erfaßt werden. 2. Der nächst wichtige Punkt ist die Art der Lohn zahlung, d. h. ob diese in Stunden- oder Monatslohn erfolgen soll; von der Zahlungsweise hängt auch die Kündigung ab. Bei -Stundenlohn hat man eine kurzfristige, gewöhnlich 3- oder 6 tägige Kündigung, bei Monatslohn eine 14 tägige. Noch wichtiger aber ist die Zahlungspflicht bei Verhinderung des Arbeitnehmers. Ist ein Arbeitnehmer durch persönliche Angelegenheiten an der Arbeits leistung behindert, sei es durch Krankheit oder durch Streik, so wird bei einer Zahlung in Stundenlohn nur die wirklich ge leistete Arbeit bezahlt, während bei einer Zahlung in Monatslohn der Arbeitnehmer nicht nur das Krankengeld erhält, sondern in der Regel auch das Gehalt bis zu 14 Tagen. Das Gehalt katrn dabei in Monatshöhe festgesetzt werden; es muß aber bemerkt werden, wenn nach Stunden gezahlt werden soll, und wieviele Monatsstunden gerechnet werden (in der Regel 20Ö). Es braucht also nicht gesagt zu werden: der Stundenlohn beträgt 4,50 Mark, sondern man kann sagen: das Monatsgehalt ist 900 Mark, zahlbar in Stundenlohn von 4,50 Mark. 3. Es muß im Tarif festgelegt werden, ob zwischen Groß- und Klein Uhrmachern, männlichen und weiblichen An gestellten in der Entlohnung ein- Unterschied gemacht werden- soll. Die Gehilfen' wünschen im allgemeinen ohne weiteres gleich mäßige Bezahlung für alle. Meine Ansicht ist: Nur bei gleichen und gleichwertigen Leistungen gleiche Bezahlung. 4. Die Einteilung der Gehilfen in verschiedene Lohn- k 1 a s s e n muß geregelt werden. In der Uhrmacherschaft streiten sich zwei verschiedene Wünsche und Forderüngen. Wir selbstän digen Uhrmacher Stehern auf dem Standpunkt, daß die Bezahlung nach der Leistung zu erfolgen hat, und haben es bei der größten Anzahl der Tarifverträge durchgesetzt, daß nach Fähigkeit bezahlt wird. Die Uhrmachergehilfen verlangen dagegen vielfach Bezahlung nach Altersklassen. Zum Heile für das Uhrmaoher- gewerbe und meiner Meinung nach auch für die Arbeitnehmer hat sich die Bezahlung nach Altersklassen nicht durchsetzen können. Der ältere Uhrmachergehilfe würde infolge seines hohen Lohnes keine Arbeit mehr erhalten und schließlich auf die Straße gesetzt; ein befähigter jüngerer- Uhrmacher könnte aber nicht in die höhere Lohnklasse kommen, weil er noch nicht das ent sprechende Alter _ besitzt. In manchen Städten sind drei, in anderen vier Fähigkeitsklassen im Tarifvertrag angegeben. Für b reitagkeitsfäile ist eine Schlichtungskommission einzusetzen, die über diese besonderen Streitfälle entscheidet. n , ^ e ^er Gehälter muß sich nach den einzelnen Orten und nach der Teuerung der Lebensverhältnisse richten. Es wurden dann außerdem noch früher in den Berliner Tarifverträgen sogenannte Treuprämien festgesetzt, wonach bei längerer' Be- schaftngungsdauer Zulagen gewährt werden. Ein außerordentlich (Schluß zu Seite 244) wichtiger Punkt ist ferner, ^ob in den Tarifverträgen feste oder Mindest]ohne vereinbart sind. Wir haben bis jetzt in Berlin auf festen Löhnen bestanden und haben dien auch durchsetzen können. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß für eine größere Stadt feste Löhne unbedingt notwendig sind,, damit nicht der ganze Tarif vertrag illusorisch wird, und damit nicht größere Geschäfte durch höhere Gehälter dem kleinen Uhrmacher seine Hilfskräfte weg engagieren können. Eine weitere Streitfrage ist die Werkzeugentschädi gung, die die Gehilfen in mehreren Städten erreicht und in Berlin gefordert haben. Wir haben uns in Berlin auf den Stand punkt gestellt, daß die Werkzeugentschädigung im Gehalt mit einbegriffen sein muß. 6. Ein 'weiterer Punkt ist die Festsetzung der Ar beitszeit. Wir haben in Berlin die, gesetzliche Bestimmung nochmals betont. Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden täglich. In manchen- Orten ist eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich festgesetzt; die Verteilung bleibt den Be trieben überlassen. Die Überstunden müssen ferner genau geregelt und zweckmäßig mit einer Überzahlung von 25 bis 50 % entlohnt werden. 7. Die Kündigungsfrist wird bei Stundenlohn eine geringe sein; auf jeden Fall ist im Interesse beider Vertrags parteien daran festzuhalten, daß sie eine nicht zu lange ist. Nur für Werkstattleiter ist eine längere Kündigungsfrist angebracht. 8. D e r U r 1 a u b ist nach dem Berliner Tarifvertrag folgen dermaßen festgesetzt-: Nach einem Jahre ein Sommhrurlaub von 6 Arbeitstagen, nach -zwei Jahren von 8 Arbeitstagen und nach drei Jahren von 12 Arbeitstagen. Das entspricht ungefähr dem Mittel der Forderungen, die in anderen Tarifen angenommen worden sind. — Zu beachten ist noch, daß die Zahlung des Ge haltes nur für die wirklich geleistete Arbeit erfolgt. 9. Schließlich ist es noch notwendig, die Dauer und die Kündigungsfrist des Tarifvertrags ^estzu- setzen, und als neues Moment ist jetzt schließlich mit den Ge hilfen von Berlin vereinbart worden: Teuerungszulagen können während der Dauer des Tarifvertrages durch Verhandlungen fest gesetzt oder verändert werden, wenn die Preise der rationierten Lebensmittel um mehr als 25 % steigen oder sinken. Der Schlich tungsausschuß soll entscheiden, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Auf die Schiedsgerichte komme ich später noch zurück. Endlich ist noch in dem Berliner Tarifvertrag d i e Akkordarbeit ausdrücklich untersagt. Das ist eigentlich nicht notwendig und kann in den Tarifverträgen im allgemeinen ausgelassen werden. Ich komme jetzt auf einige Punkte, welche in den Tarif verträgen in der Regel noch nicht enthalten sind, aber notwendig aufgenommen werden müßten, z. B. das Verbot der Pfusch arbeit seitens der Gehilfen unter Androhung der sofortigen Entlassung. Das ist eine gerechte Forderung der Arbeitgeber und auch von den Gehilfen schon in einzelnen Tarifverträgen angenommen worden. Wenn ein Uhrmacher die von der Innung oder den Vereinen festgesetzten Reparatur- oder Mindestpreise unterbietet-, so sollte sein Geschäft von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- Kommissionen gesperrt werden. Die Gehilfen treten automatisch aus solchen Betrieben- ay£ und werden in anderen Betrieben be schäftigt , oder entschädigt, bis sieh der betreffende Uhrmacher meister verpflichtet hat, die festgesetzten Mindestpreise hicht zu unterbieten. - - Es wäre noch zweckmäßig, in die Tarifverträge die Frage der Haftung für die Werkzeuge der Gehilfen aufzunehmen. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Arbeitgeber veipflichtet ist, für die Werkzeuge seiner Angestellten ebenso aufzukommen wie für seine eigenen Sachen, so daß er also zur Versicherung der Werkzeuge, für den Fall von Einbruch oder Feuer verpflichtet ist, wenn er selbst sein Lager versichert hat. Hat er aber seihe eigenen Waren nicht versichert, so haftet er nur in dem gesetzlichen Umfange, d. h. soweit ihm ein Verschulden zufällt, überhaupt aber niemals bei Aufruhr, Plünderung usw. Für entstehende Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht einzusetzen und im Tarif genau zu bezeichnen. Es können be sondere Schiedsgerichte eingesetzt werden, deren Mitglieder zu
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