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Beiträge zur Geschichte des Bergbaues im sächsischen Vogtlande
- Titel
- Beiträge zur Geschichte des Bergbaues im sächsischen Vogtlande
- Untertitel
- nach archivalischen Quellen dargestellt
- Autor
- Schurig, Kurt
- Verleger
- Hohmann
- Erscheinungsort
- Plauen
- Erscheinungsdatum
- 1875
- Umfang
- [1] Bl., 100 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.M.158.n
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3939107419
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id393910741
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-393910741
- SLUB-Katalog (PPN)
- 393910741
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- I. Die Anfänge des Bergbaues im Vogtlande
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- II. Verfassung und Verwaltung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Links
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— 8 — II. Verfassung und Verwaltung. Bergregal. Die Bergwerksscliätze waren von frühester Zeit an ein sehr begehrter Gegenstand der Industrie, und jeder Grundbesitzer hatte ohne Zweifel ursprünglich anrl das Eigenthumsrecht über die unter seiner Besitzfläche ruhenden Bergschätze- es gab kein Bergregal. Die unbeschränkte Freiheit des Eigenthums lag so sehr im Geist und in der Sitte des deutschen Volkes begründet, dass eine so tief eingreifende Beschränkung des Grundbesitzes gar nicht denkbar erschien. Allein schon im 13. Jahrhundert nimmt das Bergregal eine vorzügliche Stelle unter den Regalien der Fürsten ein. Die Frao-e jedoch- von welcher Zeit an der ursprünglich ganz freie Bergbau durch das Bergregal beschränkt worden sei, und in welcher Weise sich diese Aenderung vollzogen habe, berührt uns nicht, denn die ältesten Nachrichten, nämlich die oben erwähnten Urkunden von 1232 1280 und 1404 lassen den Bergban im Vogtlande bereits als ein Regal der Fürsten er scheinen. In Folge des Bergregals besitzt aber der Fürst als Stellvertreter des Staates das Verfügungsrecht über die nutzbaren Mineralien und verleiht letztere Privaten zur Be sitzergreifung, wobei er sich jedoch Polizeiaufsicht und Gerichtsbarkeit vorbehält und gewisse Abgaben erhebt. Bergordnungen. Alle gesetzlichen Bestimmungen bestanden anfangs in münd lich überlieferten Berggebräuchen, die dann nach der Tradition und unter Berücksichtigung der eigenthümlichen lokalen Verhältnisse niedergeschrieben wurden. Die erste so 'ent standene Bergordnung war die Iglauer 21 ) (c. 1248); nach diesem Vorbilde entstanden wenige Jahre später die Kuttenberger und Freiberger Bergordnungen, welche mit einigen Modi- ficationen bald in ganz Deutschland als Richtschnur dienten. Im Vogtlande hatte offenbar anfangs die Schneeberger Bergordnung (von 1401 und 1477) Gesetzeskraft, weil die ersten Leiter des vogtländischen Bergbaues Schneeberger Bergbeamte waren, wie die ältesten Nachrichten bestätigen, die z. B. öfter den Zehntner Martin Fuchs von Schneeberg er wähnen, der als Sachverständiger die Bergwerke zu Oelsnitz und Auerbach besichtigte und Bericht darüber erstattete; ferner wurde in der Oelsnitzer Gegend wie in der Schneeberger zu Anfang des 15. Jahrhunderts vorzugsweise Eisenerzbau getrieben, so dass also die Schnee berger ältere Bergordnung recht gut auch für die Oelsnitzer Verhältnisse gelten konnte. Als jedoch durch den auf kommenden Zinnbau andere Verhältnisse eintraten, wie auch in Schneeberg durch den Silberbergbau sich manches änderte, kam es oft vor, dass für die vorliegenden Fälle im Gesetze passende Bestimmungen fehlten und man sich auf umständliche Weise auswärts Rath suchen oder Rechtssprüche einholen musste. Dies gab Veranlassung zur Entstehung der Gesetze von 1503 für Auerbach und 1513 für Oelsnitz; als Ergänzung erschien 1517 noch eine Bergordnung für Oelsnitz, die besonders die Zu bussen, Arbeits- und Lohnverhältnisse näher bestimmte. Es mögen hier gleich noch einige Gesetze Platz finden, die das Vogtland ganz allein oder doch vorzugsweise berühren: Im Jahre 1570 erschien eine Goldseifen- und Wäschordnung 22 ), in welcher Churfürst August den Goldbergbau für frei erklärt, doch soll die Verleihung durch den Churfürsten unmittelbar geschehen. Jedem, der einen Goldgang entblösst, will er 20 Güldengroschen zur Verehrung geben. Die Gewerken sollen für das Loth Gold 5 Güldengroschen erhalten, sonst aber keinen Zehnten geben. Von grösserer Wichtigkeit ist das Patent 23 ) von Churfürst August, die Beförderung des Bergbaues im Vogtland betreffend. Dasselbe lautet: 21 ) Karsten, Ueber den Ursprung des Berg-Regals in Deutschland. S. 24. s2 ) Ueber den Bergbau Chursachsens auf Gold. Penig 1805. S. 114. Urk. XIV. ao ) Dr. St. A. Copial Ao. 1584. No. 32B. S. 503>>.
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