26 ) W. St. A. Reg. T. fol. 293. § 1. Alle Supplicate und Berichte sind an die Canzlei nach Dresden zu senden. Die Bergrät.he stellen alles in communi nomine aus. § 2. Die Goldwerke gehören dem Churfürsten allein. § 3. Wegegelder, Ladegroschen, Accisen, Fleisch-Pfennige, auch Fass- und Spund gelder, wie auch Strafen und Bussen in ohengedachten Oertern (Schöneck, Auer bach etc.), allwo das Bergregal in communione steht, soll zu gemeinen Theilen kommen. In Sachen, die der Bergmeister Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, soll man sich an das Amt Yogtsberg wenden. § 4. „Das Bergambt soll nun mehro im Ambt Voigtsbergk gestifft und ein Bergk- meister, denen die Ober- und Nieder-Gerichte beydes auff den Bergkwerck als in Gruben und Hütten und über dahin gehörige Personen und Händel, gleich hei ändern Bergämtern Herkommens, auch hei diesem Commun-Bergwercke zu stehen sollen oder was man künftig mehr vor Bediente zu halten sich vergleichen wirdt, daseihst hier bestellet, Unss beiderseits Chur- und Fürstl. Gebrüder nach inhalt dieses Vergleichs und in commun besoldet werden, Stehet auch iedsweder von Unss frey, denselben gegen absonderliche Vergeldung in Bergksachen, die nicht zur Commun gehören, zu gebrauchen, doch dass dadurch die Commun- geschäfte nicht verhindert werden.“ § 5. Dem Churfürsten verbleibt auch auf den Communbergwerken der Gold- und Silberverkauf, auch Schlägerschatz samt der Münze. Herzog Moritz behält sich den Zehnten vor. Die §§ 6—10 behandeln Holznutzung und Jagd. Ueberhaupt sind bis zum Jahre 1868, in welchem das neue Berggesetz für das Königreich Sachsen erschien, eine grosse Anzahl von Bergordnungen, Bergdecreten, Be- scripten, Mandaten etc., die sich oft gegenseitig wieder aufhoben, gegeben worden, neben welchen seit 1713 auch die Joachimsthaler Bergordnung (von 1548) und Berggebräuche als Hilfsrecht galten, wenn die vorhandenen Gesetze oder lokalen Bergwerksgebräuche nicht ausreichten. Berggerichte. Von Anfang an war jeder Bergrevier ein geprüfter Beamter zur Aufsicht und Leitung des Bergbaues mit dem Amtsnamen eines Bergmeisters vorgesetzt. Er war der Vorsitzende des Bergamts, welches zum mindesten noch aus einem Bergschreiber und einem Geschwornen bestand. Das Bergamt hatte ausser der Verwaltung aber auch die volle Gerichtsbarkeit in Bergsachen und bildete somit zugleich das Berggericht. In neuerer Zeit ist diese eximirte Gerichtsbarkeit aufgehoben worden. — Die Pflichten und Befugnisse des Bergmeisters lernen wir aus der Bestallungsurkunde 26 ) des Stephan Steger kennen, welche 1536 vom Churfürsten Johann Friedrich bestätigt wurde und folgende Punkte enthält: Der Bergmeister soll 1) der Verleihung, Bestätigung und Fristung halber ordent liche Kegister führen und berichten; 2) kräftig Irrthum und Zank, desgl. unnöthige Klagen, so viel als möglich verhüten und erledigen; 3) die Bergwerke und Feldgebäude wenigstens viermal des Jahres (zu den Quatembern) besuchen; 4) den Bergwerken mit Bath beistehen und sie schützen, auch getreulich handeln und sie nach Gelegenheit fördern; 5) auf die Landesgrenze achten und 6) alle Quatember schriftlich berichten. Die das Bergwerk berührenden Vergehen und Streitigkeiten von geringerer Bedeu tung wurden in den Berghandlungen (Sitzungen des Bergamts) verhandelt; waren dieselben von grösserer Wichtigkeit, so entschied die churfürstlich sächsische Berg-Canzlei zu Dresden (resp. die herzogliche Canzlei zu Moritzburg an der Elster). Besonders schwierige Bechtsfälle erhielten ihre Entscheidung vor dem Berg-Schöppenstuhl zu Freiberg, zuweilen wohl auch vor dem k. k. Berggericht zu Joachimsthal. So stammt aus dem Jahre 1681