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Beiträge zur Geschichte des Bergbaues im sächsischen Vogtlande
- Titel
- Beiträge zur Geschichte des Bergbaues im sächsischen Vogtlande
- Untertitel
- nach archivalischen Quellen dargestellt
- Autor
- Schurig, Kurt
- Verleger
- Hohmann
- Erscheinungsort
- Plauen
- Erscheinungsdatum
- 1875
- Umfang
- [1] Bl., 100 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.M.158.n
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3939107419
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id393910741
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-393910741
- SLUB-Katalog (PPN)
- 393910741
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- II. Verfassung und Verwaltung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
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— 12 Jahien hero beliehen, zu verstehen, zugesendet, und um unsere Bergrecht! Belehrung- w beten Als erkennen in gemeinen Bergrechten und hiesiger Landesgewohnheit gegründet zu se/n, dass Gold und Silber vor die hohen, Zinn, Kupfer, Quecksilber, Blei und Ehen alier vor_ niedere Metalle welche letztere fünf Species nur unter dem Worte- a e Seinen Metalle - zu verstehen, Wissmuth, Alaun, Vitriol und Schwefel aber vor Minerahe, zu J? sind immassen Kaiser Maximilianus Secundus glorwürdigsten Andenkens in der lt den Standten der Krön Böheim aufgerichteten Bergwerksvergleichung de ao 1575 hiervon allergnadigst deutl masse setzet, ürkundl. mit unsern gewöhnlichen Insiegel ver schlossen. So geschehen Joachimsthai, d. 6. Dezbr. 1714. Richter u. Assessores des Kaiserl. u. Königl. Schuld- und TV Berggerichts allda, durch p5!r‘ er ,“ n m Bergwerksangelegenheiten auch Polizeigewalt, die sogar kam einzelne Personen oder ganze Gewerkschaften erhalten konnten. So be- TtJtlJ' i y UrC n Privilegium vom 10. März 1645 Hans Christoph v. d. Planitz in von 1 des Zinnbergwerks zu Gottesberg die Gewalt, Strafen mit Halseisen und Gefängniss werdet Am? 1 , 2U J er Ltilgen, grössere Verbrecher sollten aber nach Schneeberg expedirt ,, . )' Bedeutendere Crimmalfälle wurden von den churfürstlichen Käthen erledigt Als Knmo-c? £ if 61 ? o’f HanS Glasser8 °G im J. 1515 die Ausbeute auf den drei ISn aU , ’ »estohlen, befahlen die Käthe, dass er gefangen gesetzt audprer Pall 8 - en ’ ^ S ?? 1 d T nn ZUV01 die 9 fl '^ ei dem Zentner niedergelegt. Ein anderer Fall betrifft einen Arbeiter Jorge Frawenstein, der nach einem Bericht 31 ) des Amt manns zu Vogtsberg und Plauen an den Churfürsten Zwitteranbrüche auf St. Helena Fund- i/l Elle J . maclltl g-, gewusst und vor zwei Jahren (nämlich im J. 1517) v ersetzt hatte. Nachdem die Gewerken wegen grösser Zubusse aus dem Felde gegangen de? 8 ? 111111 wf ?? worden und habe gute Zwitter gehauen. ... Er wisse auch auf dem Knappschaftsstollen an mehreren Orten gute Zwitter zu hauen. (Die Entscheidung der Käthe ist in den Acten nicht zu finden.) o, f a Muthung und Bestätigung. Wollte jemand Bergbau beginnen, so musste er aut dem Bergamte bei dem Bergmeister oder dessen Stellvertreter die Lagerstätte muthen, worauf dieselbe ihm von obigem Bergbeamten verliehen und bestätigt wurde (s. Anm. 6). enn aber jemand eine Lagerstätte muthen wollte, so setzt das voraus, dass dieselbe bekannt war und dieses Bekanntwerden tritt ein durch zufälliges Finden oder absichtliches Auf- sucnen. Letzteres, das im Beseitigen der über dem Erzlager liegenden Erddecke besteht, neisst Schürfen. Das Recht aber (mit gewissen Beschränkungen), auch auf fremdem Grund besitz zu schürfen, ertheilte auf schriftliches Ansuchen der Bergmeister oder dessen Vertreter an je ermann durch Ausfertigung eines Schuldscheines. Dagegen war der Schürfer verbun- den, bei Vermeidung einer Strafe den Schürf wieder zuzufüllen und eben zu machen, wenn er keine Lagerstätte entblösste. Zur Hebung des Bergbaues, von dem die Fürsten ihr reicnstes Einkommen hatten, waren gewisse Begnadigungsgelder ausgesetzt, welche Schurf- ge er messen (Bergordnung von 1589 und Bergdecret von 1659), auch waren Belohnungen aut das Finden von Lagerstätten gesetzt (s. Patent von 1572. S. 9). Die erschürfte Lager statte musste der Schürfer binnen 3 Tagen muthen, sonst verlor er das Vorzugsrecht. Zu diesem Zwecke reichte er beim Bergamte einen Muthzettel ein und erhielt hierauf officiell t, 0 ? er » meis Gw oder dessen Vertreter Belehnung und Bestätigung durch Ertheilung eines estatigungsscheines. Nun konnte der Muther einen gewissen Kaum als Grubenfeld bean spruchen, niemand durfte ihm das vorenthalten oder streitig machen, nur er allein war 29 ) Pr. B. A. Vogtsberger Acten N. 408 so ) Dr. St. A. 4489. S. 186. 31 ) W. St. A. Reg. T. 294. 295»-.
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