15 werben oder zu geognostischen Zwecken statt, bei denen für grössere Entfernungen den Polytechnikern entweder überhaupt, oder wenigstens den als unbemittelt bekann ten Beiträge zum Fortkommen gewährt werden können (vergl. § 34). b) Den Studirenden in den vollen Cursen der Fachschulen ist der Besuch der Königl. Sammlungen, öffentlichen Bauten und Anstalten unter den Bedingungen ge stattet, welche die betreffenden Ministerien deshalb se- o nehmigt haben. Die Studirenden erhalten deshalb eine auf ein Jahr giltige und aut den Inhaber lautende Legi timationskarte, sowie einen Abdruck der getroffenen Be stimmungen. c) Die Schüler der Abtheilung für Modelliren, Ornament- und Musterzeichnen geniessen eine gleiche Vergünstigung be züglich der Sammlungen des Königl. Naturalien- cabinets und der Königl. Porzellan- und Gefäss- sammlung. d) Die Studirenden im zweiten und dritten Jahrescursus der Fachschule A erhalten, soweit thunlich, für den Monat September durch Vermittelung der Direction Erlaubniss zum Fahren auf den Locomotiven der verschie denen sächsischen Eisenbahnen oder auf den Elbdampf schiffen, um die Einrichtung und Behandlung derselben kennen zu lernen, und nach Befinden Eintritt in tech nische Etablissements, um Grundlagen für umfäng lichere Entwürfe zu sammeln. e) Füi die Studirenden des zweiten und dritten Jahrescursus der Fachschule B wird die Erlaubniss während des Monats September, die Feldfluren zu Ausführung grösserer Vermessungsarbeiten betreten zu dürfen, durch die competenten Behörden vermittelt. f) Wegen Befreiung von dem sofortigen Eintritte in den Militärdienst durch Zurückstellung enthält das Gesetz vom 1. September 1858 für Inländer die nach folgenden Bestimmungen: