Organisationsplan der König! Sächsischen polytechnischen Schule, genehmigt durch Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 31. Januar 1865. § 1. Zweck. Das Polytechnikum bietet durch systematisch geordnete Vorträge und Uebungen die Mittel zur Erwerbung einer gründlichen wissen schaftlichen Ausbildung für Techniker dar und gewährt Denen, welche sich für andere Berufsarten vorbereiten wollen, Gelegenheit zur Benutzung seiner Bildungsmittel. § 2. Ahtheilungen der polytechnischen Schule. Zur Erreichung dieses Zweckes bestehen am Polytechnikum 1) ein allgemeiner Cursus, in welchem die für jeden Tech niker erforderlichen Hülfswissenschaften und Uebungen gelehrt werden, und an denselben sich anschliessend 2) vier Fachabtheilungen, nehmlich A. die mechanisch - technische Schule für zukünftige Fabrikanten, Fabrikdirectoren und Constructeure des Maschinenbaues oder einzelner Zweige der mechanischen Technik, B. die Ingenieurschule für zukünftige Ingenieure im btrassen-, Eisenbahn-, Brücken- oder Wasserbau, sowie für Vermessungsingenieure,