9 §• 13 . Classen - Unterrichtsfächer, Eintritts- und Unterrichtsgeld. Ueber die Fächer des Unterrichts, die Eintheilung der Unterrichts stunden, die Modalität des Eintritts neuaufgenommener Zöglinge in eine höhere oder niedere Classe der Abtheilung und rücksichtlich Unterabtheilung, für welche sie bestimmt sind, und des Aufrückens in höhere Classen und über den Betrag des Einschreibe - und des jährlichen Unterrichtsgeldes, wel cher für die verschiedenen Abtheilungen verhältnissmässig verschieden auszu werfen , hat das Regulativ und der jährliche Lehrplan Anordnung zu treffen. §. 14 . Prüfung. Alljährlich wird durch alle Abtheilungen, im Beiseyn des Vorstandes oder Deputirter desselben, eine Prüfung der Zöglinge gehalten, und haben dabei deren Lehrherren, Väter und Vormünder, so wie jeder Gebildete freien Zutritt. Zu diesen Prüfungen ist durch ein Programm des Directors einzu laden und dabei zugleich über die Ereignisse des Instituts im abgelaufenen Jahre Mittheilung zu machen, so wie der Lehrplan für das nächste Jahr anzu kündigen. §. 15 . Abgang. Beim Abgang erhält jeder Zögling über sein Betragen und seine Fort schritte ein Zeugniss, dessen Form das Regulativ näher bestimmen wird, ausgehändigt. §• 1 «. Synoden. Der Director hat in jedem Monate regelmässig und ausserdem, so oft er es für nöthig erachtet, eine Lehr'er - Synode, woran jeder Lehrer und nach Befinden der gesammte Vorstand Antheil nimmt, anzusetzen. In solchen