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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 14.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191908146
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19190814
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19190814
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-14
- Monat1919-08
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Frankenberger Tageblatt Erschrtat a» Z«I«m Wochen,< v<z«g«prew drtrügt vl-rt-ll UnzelgenpretS, Die 4d wm breite einspaltige PetttMe SS im amtl. Delle bte Zeile LÖS H Lingesandt u.Retlaincn in, Redaktlonitelle SO Kllr ilnkllndigunaen aus dem Amtibeflrk Frankenberg betragen die Preise So, so und 78 Steine Anzeige» sind bei Aufgabe zu bezahlen. Für Nachweis u. Vermittelung 88 Sonderaebllbr. Für schwierige Eabarten und bei Platzvorschriften Ausschlag, fllr WlederholungSabdruck Ermiwigung »ach feststehender Staffel. Sonderbellagen nach aufliegender Liste. abend« für den folgenden Tag. Der i.20 Mk., inonatl. l^l» Mk. (TrSger. s«prei» für die Nummer 1» ^schüstsstklle, von den Boten und Au»- Amtsblatt für dieAmtshauptmannschast Mha, die Staats-und Gemeindebehörden zu Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Robberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag: C. G. Robberg in Frankenberg i. Sa. 18H Domerstag den 14 Augyst 1-19 .. 78. Jshrg-u- M»S«»«MS!MW»MMWWIIWWMWMIMWW>MI»IWWWW»W——I——-IWWWOMMWWWPWI»«»!«» Zur Beruhigung -er Bevölkerung! 2n einer Besprechung unter Vorsitz drs Herm Minift«präfidmtm habm Vertreter des Stadtrat» Chemnitz und de« Kommunalverbande» Flöha vorgetragen, dab die Bevölkerung dieser Komm maloerbSnde die Emährung nicht al« ausreichend ansehe und »um Teil auch dm Vor wurf erhebe, dab von dm Behörden nicht alles Erforderliche für die Ernährung der Bevölkerung getan werde. Daraus ist zu erwidern: Die VvIkSernährung ist letzt noch in ihrm wesentlichsten Teilen auf dm Verbrauch bewirt schaftet« Nahrungsmittel angewiesm. Diese w«dm von dm Landesbehörden vollständig gleich- mäßig. aus die gesamte sächsische Bevölkerung »«teilt, so dab die Bewohn« der Stadt Hhemnitz und d«jKommunalv»bande« Flöha in kein« Weis« benachteiligt worden sind. Wie die Landes- behördm kein Intereste daran habm können, einzelne Gegmdm od« Bevölkerungsschtchtm in der Versorgung schlecht« zu stellen, so können sie andererseits zu ihrem Bedauern auch nicht dm Wünschen einzeln« Gemeinden od« einzeln« «lasten innerhalb solch« nach Sond«zu«eisungm entsprechen. Ein« d «artige Bevorzugung würde zu ein« ung«echtm Verteilung d« vorbandmm Lebensmittel ftlhrm, die verhängnisvolle Folgen nach sich ziehen mühte. Dte Regt«ung ist nach wie vor eifrigst bemüht, die Volksernährung so reichlich und billig wie möglich zu gestalten. Die Ernährung ist gegmüb« dem Vorjahre wesentlich gebessert. 2m Sommer 1918 3V, Pfund Brot, jetzt 8 Pfund wöchentlich. Eine weitere Erhöhung d« Brotration wird von dm Reichibehörden erwogen. Die Herabsetzung der Ausmahlung steht für dm 1. Oktober zu «wartm. Die B«sorgung mit Kartoffeln neu« Ernte hat eingesetzt; sie wird sich von Woche zu Woche bestem. Die Fettnormalratton ist eben «ft um die Hälfte «höht wordm. Die Sonderzuteilungen, die büch« in Ätulandsfett gegebm wordm find, find für die nächste Zett in Höhe von 80 Gramm wöchentlich fichergeftellt. Ebenso kann mit d« Fortsetzung d« Verteilungen amertkanischm Schweinefleische« bi« auf weiter« gerechnet ««dm. Inländische Nährmittel find in dm letzten Monatm «eit reichlich« al« früh« ausgegrbm wordm. Di« B«teUung ausländisch« Nährmittel tHülsmfrüchte, Reis) hat ebenfall« eingesetzt. Dabei find die ausländtschm Lebensmittel unt« dem erheblichen Kostmauswand von 1'/, Mil liarden Mark von Reich, Staat und Gemeindm soweit »«billigt wordm, al» die» mit d« trüben Finanzlage nur irgmd »«einbar ist. Die Ernährungslag« hat nach alledem gegmüb« dem Vorjahre eine «hebNche Verbesserung erfahren. Wettere Verbesserungen find möglich, wmn das Wirtschaftsleben ungeftört seinen ge ordnet«! Gang wettergeht und durch ununterbrochen« Arbeit Werte geschaffen ««den, die di« Einfuhr und BezaWmg auslSndisch« Lebensmittel ermöglichen. vorzuntl 8 1. Nach 8 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (R.G.Bl. Seite 535 ftg.) sind folgende im Bezirke des Kommunalverbaudes Flöha einschließlich der Städte Frankenbug, Oederan und Zschopau angebauten Früchte, allein oder mit anderen Bodenerzeugnisten gemengt, mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband Flöha beschlagnahmt: 1, Brotgetreide, und zwar: Roggen, Weizen, Speh (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn; 2. Gerit«. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Matz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme nach dieser» Bekanntmachung frei. Heber die beim Ausmahlen entfallende Kleie verfügt der Kommunalverbayd. Der Verkauf von Brotgetreide und Gerste auf dem Halm ist j>hne vorherige schriftliche Zu stimmung des Kommunalverbandes verboten <8 4 Reichsgetreideordnung). Unter das Verbot fallen auch Veräußerungen im Wege der freiwilligen Versteigerung, sowie Pacht-, Miet- und sonstige Verträge, die eine Umgehung dieses Verbotes bezwecken. Alle vor Erlaß dieser Bekannt machung abgeschlossenen Vertrage dieser Art sind nichtig. 8 2. Hafer, Hülsenfrüchte und Buchweizen sind nicht beschlagnahmt. Die Reichsgetreideordnung besagt ledoch folgendes: Die Reichsgetreidestelle kann den Kommunalöerbänden oder den sonstigen von ihr bezeich neten Lieferungsbezirken die Lieferung bestimmter Mengen von Hafer, Hülsenfrüchten und Buch weizen aufgeben. Bel Hülsenfruchten kann die Reichsgetreidestelle bestimmte Arten verlangen, oder bestimmte Arten ausschließen. Die Kommunalverbände oder sonstigen Lieferungsbezirke haben diese Mengen nach den ihnen von der Reichsgetreidestelle gegebenen Richtlinien umzulegen. Ver träge, durch die die Erzeuger sich zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen an Dritte verpflichtet haben, sind, unbeschadet der Vorschrift im 8 13 d, insoweit nichtig, als dadurch die Lieferung der umgelegten Mengen unmöglich wird. Erzeuger, die infolge Abgabe von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen an Dritte zur Lieferung der umgelegten Mengen nicht imstande sind, haben, unbeschadet der Vorschrift im 8 8V Abs. 1 Nr. 13, als Schadenersatz das Doppelte des zur Zeit der Festsetzung (Satz 2) geltenden Marktpreises oder, falls der von ihnen erzielte Verkaufspreis höhet ist, diesen an die Reichs getreidstelle zu zahlen. Die untere Verwaltungsbehörde setzt die Höhe des hiernach zu zahlenden Betrages fest. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwattunasbehvrde endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Verträge über Lieferung von Hafer aus der Ernte 1919 dürfest vor dem 16. August 1919 nickt abgeschlossen werden. Verträge der im Satz 1 genannten Art, di« vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. 8 3. > Die ETeuM habest die zur Ernte der unter 8 1 genannten Früchte erforderlichen Arbeitest vorzunehmen. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sino verpflichtet/. diese sicher zu verwahren, sowie die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Kommunalverbandes Flöha verpflichtet, auszudreschen, bei Art die Bevölkerung -er Stä-te «n- Lan-gemein-en um Chemnitz! verschiedene Anfragen veranlassen mich zu nachstehender Erklärung: Die Beleäung der Städte und Landgemeinden um Chemnitz richtet fick nicht gegen deren Bevölkerung. Sie ist lediglich begründet durch die Maßnahm-n, die die Regierung getroffen hat, um Wiederholungen von Gewaltakten unverantwortlicher Elemente vormbmgm. Ich bin überzeugt, daß die Bevölkerung auch weiterhin die Ruhe bewahren wird, damit die unbedingt notwendigen militärischen Maßnahmen ohne Reibungen durchgeführt ««den können und gesichert bletven. . Stabsquartier Frankenberg, 12. 8.1919. Der Befehlshaber für Chemnitz. gez. Stephan, gez Müller, Beauftragt« d« Regt«ung. Generalmajor und Kommandeur ' d« 1. sächs. GrmzjägtttReich»wehr)Brig Nr. 12. Nr. 2. Brotgetrei-e, Gerste «. Hafer -er Ernte ISIS im Kommunalvervan-e Flöha betr. Einla-uag z« II. ösfeslliijti FitzW »es Stät»erMtl«-Mziims Montag de« 18. August IVIS Nachmittag 6 Uhr im Zeichensaal der Realschnle Tagesordnung: 1. Eingänge. , , 2. Mitmtschließima wegen Erhöhung der Ga«messermlets. 3. Dergl. wegen Neuregelung da Besoldung-Verhältnisse d« Volkschullehr«. 74. Dergl. wegen Uebemahme da Garantie seitens d« Stadtgemetnde für die vom Reiche und Staate in Aussicht gestellten lleb«teu«ung»koftenbethilfen hinsichtlich d« von d« Firma Neftl« L Co. und von Bernhard Bach zu «richtenden Wohnhäuser. 8. Dergl. wegen Gewährung ein« Entschädigung an Bademeister Kürth sür seine Tätigkeit beim Baden d« Seminaristen und U "taosfiziaschül« 6. Dergl. üb« Errichtung ein« Erped.-Stelle in d« Steuereinnahme. 7. Bornahne ein« Ersatzwahl für ein durch Ableben ausgeschiedene« Ratrmltglled. 8. Dergl. eine« GemetndewaismrM«. 9. Genehmigung de» Pachtverträge« mit Gemeinde Gunnersdors bezüglich eine« Abraum- ablagnungsplatze, Mr den Friedhof. 10. Bewilligung von 3200 Mark au» Anleihemitteln für Verlängerung d« Schleuse in d« , Lachenstraße. , 11. Desgl. von 3800 Mark zur Vornahme von Ausbesserungsarbettm im Stadlkrankenhause. Hierauf nichtöffentliche Sitzung. , Der Stadtverordnetenvorsteber. gez. Lehmann, Gemenge Körner und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen, sowie nach dem Ausdrusch di* Vorräte jederzeit dem Kommunalverband Flöha zur Verfügung zu stellen. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen im übrigen, abgesehen von räumlichen Ver änderungen innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs, Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes vorgenommen werden. 8 4. Ueber die dm anerkannten Selbstversorgern zustehenden Verbrauchsmengen, über die Ver wendung von Getreide als Saatgut und von Gerste zur Verfütterung, sowie über den Verkehr mit Saatgetreide werden noch besondere Bestimmungen bekanntgegeben. Schon jetzt wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihrer selbst erbauten Gerste, die in vollem Umfange beschlagnahmt ist, nur 1. die zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke benötigten Saatgutmengen, sowie 2. die zur Ernährung der Selbst versorger und zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes nötigen Mengen, die durch eine demnächst ergehende Verordnung des Reichsernährungsministeriums festgesetzt werden, verwenden dürfen. Bis zum Erlaß dieser Verordnung, sowie danach über das in ihr zugelassene Maß ist jede Verfütterung von Gerste unzulässig und strafbar. Der Ankauf durch den Kommunalverbaiä» erfolgt bis aus gegenteilige Anordnung wett« in der bisher geregelten Weise. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 80 der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafen können nach H 81 der Reichsgeireibeordnung erhöht werden auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100000 Mk„ wenn eine strafbare Handlung gewerbs- öder gewohnheitsmäßig begangen ist. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Flöha, den 9. August 1919. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Flöha. Bekanntmachung. Zur Ergänzung d« Bekanntmachung vom 14. April 1919, betr. das Standrecht, Zisf« S, «lrd gemäß Verordttung des Ministerium» de» Innern vom 18. April 1919 — Nr. 317 11- — folgende« verfügt: , D« Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist nur gestattet, wenn d« Führer de« Kraftfahrzeuges neben d« im R. Ges. üb« dm Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3 8 1909 oorgelchriebenen Urkunden eine schriftliche Genehmigung, «ft eine« bestinnnten Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, besitzt. Liese Genehmigung wird von da Polizeibehörde leine- Wohnsitze«, in Orten mit Garnisonkommandoe, im Einvernehmen mit diesem, ausgestellt. Wer diese schriftliche Ge nehmigung nicht »orzetgen kann, wird nach d« Bekanntmachung vom 19. April 1919, betr. dar Standrechts, Ziffer 13. bestraft. Flöha, am 7. August 1919. Lie Amtshauptmanuschaft. Amerikanisches Wetzenmehl betreffend. Dl« zehnt« Verteilung von am«lkanifch«m Weizenmehl wird kn den nächsten Tagen in d« bisherigen Weise staüfinden. Flöha, den 11. August 1919. Der Kommunalvrrband der Amtshauptmanuschaft Flöh«. Tie 8. Verteil««- vo« amerikanischem Schweinefleisch. Am Freitag, und Sonnabend dies« Woche gelangen, wiederum gleichzeitig mit d« regel- mäßigen Wochmfleischmenae, kür Personen üb« 6 Jahre 125 Graw« und für Kind« unt« 6 Jahre S2 Sraun» muerikanttch« Schweinefleisch zur »atetlung. D« Verkauf diese« Fletsche» hat gegen Abgabe besonder« Bezug»au«weis« IV zu «folgen, die in den nächsten Tagen durch die Gemeindebehörden an die verlorgungrberecktigte Bevölkerung au»gegeben werden. Das Fleilch ist in denjenigen Fleilchkreigeschästm zu entnehmen, in denen die Hausbalte in dm Kundenltsten eingetragen find. Solche Personen, die ihr« Mahlzeiten aus schließlich m Gastwirtschaften einnehmen und dah« in kein« Kundmliste verzeichnet stehen, habm da» Fleisch in ihrem Wohnorte bei einem Fleisch« zu Holm. Fleischselbstoersorg« und Gastwirt schaften find von d« Zuteilung de» Fleisches ausgeschlossen. D« Kleinvakaufsprei« für da» Fleisch wird auf 4 Marl sür da« Pfund festgesetzt. Die Fleisch« habm die Bezug«au»weile IV Montag, dm 18. August diese« Jahr«, an die hiesige Zentralstelle für Fleischversorgung abzuliefern, und babei einen etwa üdrigbleiben- dm Bestand an Fleisch zu melden. Zuwtderhandtungm w«dm mit Gefängni« bi» zu einem Jahre od« mit Geldstrafe bi« zu 10000 Mark bestraft. O Flöha, am 12. August 1919.Ler Vorsitzende de« Kommunalverbande«. In d« Woche vom 11. bt« 17. August w«dm für Personen üb« 6 Jahre 100 Gram« Frischfleisch bez. Wurst und 80 Gram« Schweinefleischkonserven fichttgeftellt. Kind« unt« 6 Jahren erhalten die Hälfte dies« Mengen. D« Preis für 1 Pfund Schwemefleischkonserven wird auf 8,50 Rk. festgesetzt. Da« Kons«omfleisch ist ausgewogm zu »erkaufen. Die Verabfolgung geschlossener Büchsen wird untersagt. Flöha, dm 12. August 1919. Der Vorsitzende de» Kommunalverband«. Unterstützungszahlungen. Freitag, dm 18. August 1919, vormittag» von 8-12 Ahr Nr. 1—1500 ) Erwerbslosen- Sonnabend, 16. , , , , 8-12 , Nr. 1501—Schluß / Unterstützung. Montag, den 18. , , . , 9-12 Uhr ReichsfamUienunterstützung an Krte- g««fraum oder sonstige Angehörige. Stadtrat Frankenberg, am 13. August 1919. Kohlen- un- Brikett-Abgabe a-f Nr. 13 der Kohlengrundkarte und Zusatzkarte Donnerstag u. Freitag, den 14. u. 15 August M9, bei Association, Böhme, Eckhardt, Günther, Hamm«, Seym, Liebe«, Löffler, Ludwig, Oehme, Fr. Richter, Stephan, viertel Rachflg. Frankenberg, dm 13 AUgust 1919. Ortskohlenstelle de« Stadtrat«».
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