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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.02.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-192102239
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19210223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19210223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1921
- Monat1921-02
- Tag1921-02-23
- Monat1921-02
- Jahr1921
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.02.1921
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Hobndorf, Röblitz, Bernsdorf, Rüsdorf, St.Eaidien, LeiEsort. Marienau, den MMengrund, Auhschnavvel und TirschLeim. Liese- Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des btadtrateS zu Lichtenstein-Callnberg, " sowie aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. -ruck«. Verlag v»n Vito Aach - Wilhtl« peste» tu ttchtenstetn-Lallnberg. Inhaber Vtlhel« Pester in Lichrenftein-L-, zugleich verantwortlich für den gesamten Inhalt de» Blattes Irsch eint täglich, «utzer Wenn- und Aesttage, nachmittag». — v«>ug,pr«l,: 4,7s UN. monatlich tret in» LUuu>, durch die Post bei Abholung 14.25 Ml. vitrtUjährlich. v«p«llunaen nehmen die G«. lihäftrftell«, sämtlich» Polanlalten, vriiftrlg« and «nser« Zeitungs- träger entgegen. --- Vimelmunmer «I DI«. Anielgenprei»: Die sechrgespaltene Grundzeile wird mit 75 Pfg., für aurwLrtia« Besteller mit 85 Psg. berechnet. 2m Reklame- und amtlichen Teil« kostet die dreigrspälten« Zeile 1,75, für auswärtig» 2,00 S8k. Schluk der Anzeigenannahme vorm. S Uhr. Fernsprecher vi^ 7. Drahtanschrift: »Lageblatt". Postscheckkonto Leipzig 86687. Rr. 4S Mittwoch, de« 2s. Februar 1921 71. Jahrgang. MOMM VMM. Nach Einvernehmen mit der Amtshauptmann'chaft braucht der Auslandszucker in Lichtenstein-C-, Hohndorf, Röd- Utz, Bernsdorf, Heinrichsort, Nüsdorf, Kuh'chnappcl und Tir^chheim nicht erst mit der Fettkarte angemeldet zu werden, sondern wird nach Eintreffen laut Kundenliste verteilt. BszugsvsrZmg ing im Vcrsi» für Haizoel uns Gewerbe Lichtenstein. Ans för ckt me vtiüihl! 'Wir haben in un'crer ^tadt 6 öffentliche Uhren und wi'sen doch nie genau, welche Zeit es ist! Die Bahnhofsuhr ist nur vom Bahnsteig aus zu 'ehen. eine öffentliche Bahn hofs- und Postuhr, wie andere Städte 'ie haben, fehlt leioer hier, die gut und richtig gehende Stephan'che Uhr kommt nur für den unmittelbar Vorübergehenden in Betracht, eine wirtliche Stavtuhr, nach oer sich jedermann zuverlässig richten kann, mit Schlag«, ri uns weithin sichtbarem Ziffer blatt gibt es nicht! Zwar haben wir eine Uhr mit weithin sichtbarem Ziffer blatt und weithin hörbarem Schlagweri: es ick die Uhr des Laurentius-Kirchturms! Aber ick auch Zifferblatt und Schlag befriedigend — die Haupt'ache befrieoigt nicht — das Uhr werk ist alt und 'chlecht! Zeigerwerl und Slundenschlag liegen beständig miteinander in Streitig Wenn der Zeiger dreiviertel zeigt, kchfägt's um, manchmal schlägt's auch gar nicht, es 'oll auch schon dreizehn geschlagen haben! Eine 'alche Uhr taugt uns nicht! Sie ist schlechter als gar keine! Die kostet dem eiligen Bebenden versäumte Zug und Amtsgelegenhcit, der Arbeiter und Angestellte vermumt stch iin Geschäft, das Kind in der Schule, der Bergmann am Fördergestell! Wie mancher, der keuchenden Atems eben noch knapp den Zug erreichte, hat innerlich die Turmuhr ver wün cht! Es ist höchste Zeit, vast wir eine neue, zuver lässige Turm-Uhr bekommen! Eine neue must es 'ein! Die Turmuhr ist über 50 Zahle alt, die Räder sind abgenutzt, die Lager ausgelaufen, Aus- besterungen helfen nicht mehr, Aber eine neue Turmuhr kostet mit Einbau und gutem, auch nachts sichtbarem Zifferblatt, wohl 25 000 Mark. Man'agt wohl: Kirchenvorstand, zahle! Es ist dein Turm! Oder man mgt: Stadtrat, zahle, es ist öffentsiiche Angelegenheit! Aber die Kirche hat für neue Glocken und Heizung ihre Mittel aufs äusterste erschöpft, teure Wiederherstellungsarbeiten an der Orgel stehen igr noch bevor. Ueber die beängstigende Anschwellung des städtischen Haushalts braucht lein Wort verloren zu werden. Aber ioll nun Handel und Wandel darunter leiden und auf eine richtig gehende Uhr verzichten? Zeit ist Geld! — Opfern wir also noch etwas Gelo zu allem, was wir jetzt schon opfern mü'sen, bannt wir baldigst richtige Zeit bekommen! Solches Geldopfer macht 'ich bezahlt! Spätestens zu Pfingsten eine neue Uhr auf dem Turm! Das sei jetzt die Losung! Gaben werden angenommen: 1. Auf dem Rathaus — Stadtka'se, Girokasse, Kanzlei; 2. bei der Sparlaste — Rendant Schneider; 3. beim Pfarramt St. Laurentius und beim Luther pfarramt; 4. bei der Ortskrankenla'se; 5. beim Kon'um-Verein; 6. beim Wirt'chaftsverein. Auch das kleinste Opfer wird angenomm.n! — Aach der TauZndmarkschstn wird nicht verschmäht! Lichtenstein-Callnberg, Februar 1921. Ter Stadtrat zu Lchttustem-C Kinberg. Ter Kirchenvorstand zu St. Laurentii. MUMM Es ist wahrzunehmen, das; die Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen von den beteiligten Kreben nicht genügend beachtet wird. Auf Grund dieser Verordnung haben die Demobilmachungsaus'chüsse für den Regierungs bezirk Chemnitz Bestimmungen erlagen, die am 1. Januar 1920 in Kraft getreten sind und in denen es unter anderem wie folgt heißt: ' Jeder Arbeitgeber von Gewerbe, Industrie und Han del. Mit Ausnahme des Bergbaues, ist verpflichtet, die jenigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) zu entlassen, die a) nicht auf Erwerb aus dieser Beschäftigung angewiesen 'sind oder b) bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirt'chastlichen Haupt- oder Nebenbe trieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren, oder c) seit dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind, oder ds nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nicht als Ar beitnehmer beschäftigt waren, oder e) seit dem 1. August 1914 ihren Beruf gewechselt ha ben, 'ofern ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften ihres früheren Berufes besteht und für sie in ihrer ge genwärtigen Arbeitsstelle Ersatz beschafft werden kann. Von den Fällen unter c) und d) sind die Arbeitnehmer ausgenommen, die Schwerbeschädigte sind oder am 31. März 1919 an ihrem derzeitigen Wohnorte mit ihrer Familie einen gemein'chaftlichen Hausstand geführt haben oder noch führen oder wenn ste am 1. August 1914 ihren Wohnsitz im Aus land oder in Teilen des Reichsgebietes hatten, die seitdem vom Deutschen Reiche abgetrennl oder von fremden Mächten besetzt worden sind, sofern die Rückkehr in diese Reichsteile ihnen infolge von Maßnahmen fremder Machthaber ver wehrt oder für sie aus politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist, ferner solche Arbeitnehmer, die in einem Orte des Wirtschaftsgebietes Glauchau (alle im Be zirke der Amtshaupimannschaft Glauchau gelegenen Stadt- und Landgemeinden) ihren Wohnsitz haben. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese und etwa noch zu ertastende Anordnungen werden mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marl oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ltavtrat Lstchttnstrin-CaUnbrrg, den. 22. Februar 1921. Arbeitsnachweis. WWsHWmüiji zur Abgabe einer SUasrertlärung für Vie Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 und einer Ka- piklalertragsteuLpertläeung. I. Zur Abgabe einer Einkomm^nsteuererklärung auf Grund dieser öffentlichen Aufforderung sind verpflichtet: 1. Alle im Finanzamtsbezirk wohnenden oder sich dauernd oder nur voruvergeheno aushaltrnden selbständig steuerpflichtigen Permnen (Deutsche oder Nichtdeutjche); 2. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich auszuhalten, im Finanzamtsbezirl Erund- besttz haben oder ein Gewerbe oder eine Erwerbstätigkeil ausüben oder Bezüge aus öffentlichen, innerhalb des Finanz amtsbezirks gelegenen Kasten mit Rücksicht aus frühere oder gegenwärtige dienstliche ooer Berufstätigkeit erhalten, Gweit die vorstehend Genannten im Kalenderjahr 1920 oder in dem während die es Kalenderjahres endenden Wirt- ichafts- (Betriebs-) Jahre ein steuerbares Einkommen von mehr als 10000 Mack bezogen Haden. Steuerpflichtige, deren Einkommen in diesen Zeiträumen weniger als 10 000 Marl betragen hat, tönnen eine Steuer erklärung freiwillig abgeben. Die Steuererllärung eines Ehemannes muß das Ein kommen seiner Ehefrau mitumsassen, sofern die Ehegatten nach 2 Nr. 1 des Einlonpnensteuergesetzes steuerpflichtig stad und nicht dauernd von einander getrennt leben. Die Steuererklärung eines nach tz 2 Nr. 1 des Einkom- mensteuergeetzes steuerpflichtigen Haushaltungsvorstandes muß das Einkommen feiner zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Kinder (eigene Abkömmlinge, Stief-, Schwie ger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge) mitumfasten, soweit es sich nicht um Arbeitseinkommen der Kinder handelt. Die Steuererklärung ist für Personen, die unter Pfleg schaft oder Vormundschaft oder unter elterlicher Gewalt stehen und selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, von dem Pfleger, Vormund oder Träger der elterlichen Ge walt abzugeben. Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevoll mächtigte abgeben lassen. Für einen Steuerpflichtigen, der nach dem Beginne des Rechnungsjahres (1. April 1920) ober vor Abgabe bei Steuererklärung verstorben ist, ist die .Steuererklärung, so- wsit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpsleger Lie Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben, abzugeben. Ist ein Einkommen aus Grund besonderer Buch- oder Geschäftsabschlüsse oder auf Grund von Bilanzen ermittelt, so sind Abschriften dieser Buch- oder Geschäftsabschlüsse oder Bilanzen der Steuererklärung beizusügen. Soweit es sich um Einkommen handelt, das nur durch Schätzung ermittelt werden kann, steht es dem .Steuerpflich tigen frei, die Schätzung solcher Einkommensteile selbst vor zunehmen, und unter Mitteilung der Tatsachen, auf die sich die Schätzung gründet, deren Ergebnis in die Steuererklärung einzutragen oder nur die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittelung des Einkommens beizubringen vermag. Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung Ver pflichteten werden ersucht, die Steuererklärung unter Be» Nutzung de» vorgsschriebensn Vordrucks in der Zeit vom 1. dis mit 31.. Mär; 1S21 beim Finanzamt einzureichen. Tie Vordrucke für die Steuererklärung können vom Finanzamt be zogen werden. Für diejenigen steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz nicht am Sitze des Finanzamts haben,' liegen Vor drucke auch bei der Gemeindebehörde bereit. Die Zusen dung der Vordrucke durch das Finanzamt kann nur erfolgen, »enn dem Anträge ein mit Anjchrift versehener Freiumschlag beigesügt ist. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auf Ermch dieser Aufforderung besteht auch dann, wenn ein Vor druck nicht zugesandt worden ist. II. Stach der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 3. Januar 1921 über die Abgabe der Kap«, talertragsteurrerNärung (abgedruckt im Zentralblatt sm das Deutsche Reich 1921 Seite 41) ist auf Grund öffentliche«.' Auf forderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpsuchler: Wer in der Zeit vom 31., März bis mit 31. De^mber ISMsälUg gewordene Kapitalerträge der nachdezeichnet^t^,. 1. Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, Ren.... von Rentenschuiden, 2. Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Ve einbarung entrichtet werden, insbesondere aus D., lehen, Kautionen, Hinlerlegungsgeldern, Abre^ nungsgeldern, Kontokurrent- und fonstigen Gulhabei, Zinsen von Warensorderungen, gesetzliche Zinsen ufw. (ausgenommen Sparkassen- und Banlzinfen), 3. vererbliche Rentenbezüge, 4. Diskontbeträge von inländischen Wechseln und An weisungen, einschließlich der Schatzwechjel, 5. alle ausländischen Kapitalerträge, auch aus Wert papieren, bezogen hat. Diese Verpflichtung besteht ohne Rücksicht auf dis Höhs der bezogenen Erträge und auch dann, wenn die oben be zeichneten Erträge in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe ansailen; lediglich über Diskont betrüge (Nr. 4) ist eine Erklärung nur abzugeben, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt. Die Steuererllärung eines Ehemannes muß das Ein kommen seiner Ehefrau mitumsassen, sosern beiüe Eheganen nach K 4 Abs. 4 des Kapitalerlragsleuergesetzes steuerpflich tig sind und nicht dauernd voneinander gelrennt leben. Für minderjährige Kinder hat der Träger der elter lichen Gewalt auch dann eine selbständige Steuererklärung abzugeben, wenn ihm die Nutznießung ain Vermögen der Kinder zusteht. Für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, ist die Steuererklärung vom Pfleger oder Vormund adzugeben. Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung 2>cr- ' pflichteten haben, soweit sie nach Abschn. I zur Einreichung einer Einkommensteuerertlärung aus Grund ösfrntttcher Be kanntmachung verpflichtet sind, die Kapilalertragsteuererllä- rung gleichzeitig mit der EinkommensleuererUaruug, aUo in der Zeit vom 1. bis mit 31. März 1921, adzugeben. Die jenigen, die vom Finanzamt zur Einreichung einer Einlom- mensteuererklärung besonders aufgefordert worden stind, ha ben die Kapitalertragsteuererllärung innerhalb der für die Einreichung der Einkommensteuererllärung vom Finanzamt bestimmten Frist abzugeben. . Soweit eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einlom- mensteuererklärung auf Grund öffentlicher oder besonderer AEordtttML vW besteht» ist die Frist für di; dH ----- s> >
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