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Sächsische Staatszeitung : 16.07.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192307160
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19230716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19230716
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1923
- Monat1923-07
- Tag1923-07-16
- Monat1923-07
- Jahr1923
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 16.07.1923
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ÄckOkilM zur AWen AmtUitW Nl'. 81. zu Nr. 163 des Hauptblattes. 1923. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat Brauste in Dresden. LandtaMerhandlungen. (Aorisetznng der Sitzung vom IV. Juli.) tAortsetzuug der Miuderbeitsantrüge.) U. Zu § 46: 1. in Abs. 2 die Worte „und zwar auch! daun" bis zum Schlüsse zu streichen und durch solgendell Saß zu ersetze«:) „Ihnen kann durch Ortsgesetz Stimm' recht eiugeräumt werde«." Or. Hübschmann (Dtsch. Vp). L ») Abs. 2 »vie folgt z« fassen: „Der Borsteher gibt im Name« der Geineiudeverordueteu schrist- liche Erklärung ab lind führt das Gemeindesiegel.": I b) als Abs. 3 folgendes auznfüge«: ! „Schriften, die der Vorsteher! iunerhalb seines auitliche« Wir- kungskreijes unter Beidrückn«;g des Gemeindesiegels «nterzeichliet hat,! siild öffentliche Urkunden. Schriften, woriu Rechten entsagt oder eine i bleibende Verbindlichkeit über nommen lvird verpflichte« die! Gen;ei«;de nur, wenn sie außer vom Vorsteher von 2 Gemeindeverord- neten l«it «nterzeichuet siiid.": I e) de« bisherigen Abs. 2 als Abs. 4 anzuilehmen. Granz, Lieberajch (Koni.). 22- In §6L Abs 4: Die Worre „oder einen; füeineinde- verordiwtem" zu streichen lind nach dem Worte „ist" einzufügen „dlirch Gemeinderatsbeschluß", ferner als letzte« Absatz anznfügen: „Der Ge- meiiiderat stellt die Geschäftsordnung für die ge mischte« Ausschüsse auf". I»r. Hübschmann (Dtsch. Vp) k3. Z« § 66: Die Worte „Ausschüsse der Gemeiude- verordneten" bis zlim Schllist zu streichen und zu ersetzen durch die Worte: die Ge meindevertreter oder der Ausschust es beschließen." l>r. Hübschmann (Dtsch. Vp.). 14. Zu §67: Der Paragraph soll lauten: „Durch Beschluß der Genumdcver- ordlleten kann Abschüssen aller Art die selbständige Erledigung bestimmter Auf gaben übertragen werden, Für die Vor bereitung und Aussnhrung gilt 8 87 Abs. 1. Bei Beschlüssen der nach Abs. 1 gebil deten Ansjchüsse kann vor oder nach der eildgültigen Bejchlnßfassnng des Aus schnsses eine von den Genie in de ver ordneten zahlenmäßig zu bestim mende Minderheit beantrage«, das; über den Beratnngsgegenstand eine Ent- schüeßuug der Körperschaft, die den Aus schuß gebildet hat, bei gemischten Aus schüsse!; der Geineilideverordneten, wenn aber der Beratnngsgegenstand znr Zu ständigkeit des Gemeinderates gehört, des letzteren, herbeigesührt wird. Ist eine Fraktion in; Ausschuß nur mit einem Vertreter vertreten, so hat dieser, ohne Rücksicht ans ortsgesctzliche Bestimmungen, das Einspruchsrecht. Die Entschließung der Körperschaft hebt die des Ausschusses ans" Gran;, Lieberasch (Kom.). Ik. Zu § 68: Satz 3 wie folgt zu fassen: „Sie können Gemeindebeamte und Sachverständige, darunter auch Betriebsräte und Vertreter der Organisationen der Beamten, An- gestellten und Arbeiter mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen hinzuziehen." 16.Zu§A: Die alte Füssling (8 621») mit folgender Änderung wicderherznstellen: Abs.1 Satz3 wird gestrichen und ersetzt durch „Ab- stimmen kann nur, wer in der zur Ab stimmung auszustetlenden Liste der Ab stimmungsberechtigtei; oder in der Wahl kartei (§ 24 Abs. 5) eingetragen ist. Je der Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme." I>r. Dehne, 1>r. Weigel (Dem.). I?. Zu § 73: «) im erstell Catz die Worte „der Ge- meindeverordneten" zu streiche«. Blüher (Dtsch. Vp). l») Satz 1 zn streichen. Dr. Deh«e, Nr. Weigel (Dem.). tv. Zu § 76: a) im ersten Satz «ach den Worte« „Wiederwahl ist zulässig" sortzusahreu „uud gilt auf 42 Jahre", und im zweiten Satz die Worte „länger als 6 Jahre, höchstens aber auf 42 Jahre" zu ersetzen durch „Lebenszeit". Or Hübschmann (Dtsch. Vp ). b) Latz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „Der Bürgermeister wird erstmalig auf 12 Jahre gewühlt. Wiederwahl ist zulässig. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß bei Wiederwahl das Amt auf Lebenszeit erworben wird." I)r. Dehne, 1>r. Weigel (Den;.). v) Der; § 76 wie fol^t z« fassen: „Der Bürgermeister wird sür die Legis laturperiode der Gemeindevertretung gewählt." Granz, Lieberajch (Kom). ck) Die jetzt geltenden Bestimmungen der Städte- und Laudgemeiudeorduuug unverändert zn übernehmen. 4>r. Eberle u. Gen. (Dtschnat.). 19. Zu §77: a) Die Worte „einem" bis „wohnt" zu ersetze« dlirch die Worte „fünf Jahre« reichSaugehorigist ««dseit eiuemJahre i« der Gemeiude wohnt." 1>r Dehne, 1>r Weigel (Dem). d) anzusügen: I« Städten mit mehr als 5000 Einwohnern mnß er d'e Fähig keit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. l>r. Eberle n. Gen. (Dtschnat.) 20. Die Vorschrift i« § 71 der Vorlage als §80» wie der herzustellen unter Ersetzung des Wortes „kann" durch „must". 21. Zu § 86: Im erstell Absatz Satz 1 Zeile 2 die Zahl „3" . durch „6'^ zu ersetze«. 22. Hinter §85» (87 ne«) wird folgender §85-» (87a «e«) allgefügt: „In große« Gemeinden, in denen der Gemeinderat eine Körperschaft bildet, führt der Gemeinderat die lausende Verwaltung. Er ernennt den Vorsitzenden der Gelneinderats- und gemischten Aus schüsse. Die Vorschriften des § 85 Abs. 4 und 5 (neu § 87) finden keine An wendung. Durch OrtSgesetz tann den Ge- meiiideverordneten ein Widerspruchs recht gegen die Anstellung der wich tigeren Kassen- und Rechuungs- beamte« sowie der Kasse«- u«d Rech nungsprüfer Vorbehalten werden " Ur. Hübschmann (Dtscki. Vp ) 23. Zu § 89: Abs. 2 Zeile 2 nach dein Worte „er" einzllschalten „innerhalb 14 Tagen". Granz, Lieberasch (kom.) 24. In § 93: Auf Zeile 1 das Wort „einfachere" zu ersetze,; dlirch „die". 1>r. Hübschmann (Dtsch. Vp.) 2b. Zu § 404: Abs. 4 Süß 1 die Worte „als ößeut- tiche Behörde" zu streichen und an deren Stelle einzufügen „im Auftrage der Genleilldeverordueten", ferner Satz 2 zu streichen, sowie den Satz „Jedoch ist die Handhabung usw." zu streichen, endlich in Abs. 2 Zeile 2 die Worte „außer bei Gefahr im Verzüge" zu streichen. 26. Zu § 102: a) dein Paragraphen folgende Fassung zu geben: „Bildet oerGememderatemeKörper- schäft (§ 84), so beschließen die Ge- meindeverordueteu über die Geschäfts verteilung und Stellvertretung inner halb des Gemeinderates. Dieser hat -azu dlirch die Körperschaft Vorschläge zu machen. § 90 gilt eutsprechend. Die Vertreter des Gememderaies für die gemischten Ausschüsse werden von; Gemeinderate gewählt, im Falle des § 84 dlirch kürperscbaftsbeschluß." Granz, Lieberasch (Kon;.) d) iil § 102: deil letzten Satz zu streichen. l>r. Hübschmann (Dtsch. Vp.) 27- Zu § 409: Ju Abs. 1 die Worte: „in Höhe der Hälfte seines letzte« Jahresdienst einkommens" zu streichen und zn er setzen durch ») „nach mindestens 6 jähriger Amts zeit in Höhe der Hälfte, 1») nach mindestens 12 jähriger Amts zeit in Höhe von Zweidritteln feines letzten Jahresdiensteiu- kommeus auf Lebenszeit zu ge währen." 28. Z» § 123: Der; Paragraphen zu streichen. 29 Zn § 131: Den Paragraphen zu streichen. 1K-. Dehne, I)r. Weigel (Den;.). 30. Bei § 150 folgenden neuen Absatz einzuf«gen: „Soweit den Bezirlsverbänden durch dies Gesetz oder dlirch künftige Gesetze neue Pflichtaufgaben über- wiesel; werden, hat der Staat den vom Reich nicht übernommenen neue« Aufwand zu erstatten." 14r. Eberle m Gen. (Dtschnat.) 31. Z« §151: ») Ziffer 2 Zeile 2 zu streichen die Worte „oder zu unterstützen", dafür als neuen Absatz anzufüge«: „Die Bezirksoerbändesind verpflich tet, zu den; Aufwand der von Gemein de,; unterhaltenen höheren Lehranstal ten angemessen beizutragen. Für die Bemesstmg des Beitrages ist die Zahl der die gemeindlichen höheren Lehr- anstaltei; besuchenden ortsfremden Schüler aus dem Bezirke maßgebend " I>. Hübschmann (Dtsch. Vp.) 1») den § 151 abzulehnei, mit der Be gründung, daß die Fortschritte in; gemeindlichen Leben in; Wege der Zweckverbandsbildung besser erreicht werden, als durch de« Zwangsver- baud des Bezirks, insbesondere ist der Gedanke des Bezirksausgleichs nach 8 148 Absatz 4 neuerdings noch schärfer abznlehnen als früher, web wieder die größere,; Städte aus den Bezirksverbänden ansscheiden und damit die Ausgleichswirkung zu Uu- recht unter den kleinen Gemeinden gesucht wird. Den Ausgleich herbei zuführen, ist Sache des Staates oder der Gesamtheit der Gemeinden ein schließlich der großen Städte. .. l>r Eberle, Kaula, Kautzschs Leithold (Dtsckmat.). 32. Zu §152: ») in Abs. 1 «ach „Zweckverbände«" em- zllschalten „auf dereu Antrag", 6) de« zweiten Satz des ersten Absaaes zu streichen. 33. Zu § 153: .Abs. 2 zu streichen, weit er miser- sinnig ist. 34. Zu §154: Den; Paragraphen au; Schluffe an zufügen „oder gleichzeitig treffen". Ur. Eberle, Kaula, Kuntzsch, Leithold (Dtschnat.) 35. Zu § 157: Das Wort „geeignete" im Abs. 1 durch „genügend vorgcbildete" zu ersehen. l>r Hübschmann (Dtsch. Bp.) 36. Zu § 150: a) in Abs. 2 die Zahl „3" zu erseuen durch „4"- l»r. Dehne, Weigel (Den;.). b) in Abs. 2 statt „3 Jahre" zn setzen „2 Jahre", e) Abs. 5 statt „jährlich" u lagen „viertel jährlich". Granz, Lieberajch (Korn ). ' 37. Zu §165: Tein Abs. 3 folgende Fassung zu geben: „Bei Übernahme der gleiche« Ver pflichtung kann das Ministerium des Innern den Gemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnern, deren einer die Geschäfte der untere«; Berwal tuugsbehörde in vollen; Umfange übertraget; worden find, nach Gehör der beteiligte,; Bezirkstage nnd kreis ausjchnsse den Austritt aus den; Be zirkSverbaud gestatten, wenn sie für sich allein oder durch Zweckverbands - dildung eine sür eine be;irtssre;e Gemeinde ausreichende Wirtschaft liche Leistungsfähigkeit gewährle;sten " Dv. Eberle, Kaickr, Kuntzsch, Leithold (Dtschnat). 38. Zu § l82: Ju Abs. 4 die Worte „für die nächste,; 5 Jahre" zu streichen. 4>r. Hübschmann (Dtsch. Vp.). 39. Z« §166: ») Auf. 1 folgenden Rachsatz anzufugen: „Sie habe»; ein Rnhegehalt in Höhe von 80 v. H. ihres rnhegehattfahigen Diensteinkömmens.": d) Abs. 2, 3, 5, 7 und 8 sowie in Abs 6 Satz 1 die Worte „ohne daß ... ge macht habe»;" sowie Abs. 6 Satz 2 zu streichen: v) für den Fall der Ablehnung der An träge a nud b: 1. Abs. 7 folgende Fasjnug zu geben: „Die Rente fällt weg oder ruht insoweit, als der Berechtigte durch Anstellung in; öffentiichen Dienst ein Einkommen oder eine neue Rente (Pension) erwirbt, wodurch mit Zurechnung der erste«; Reute sei«; früheres Tiensteiukommen oder seine frühere Besoldung oder Entschädigung überstiege«; wird-", 2. Abs. 8 wie folgt zn fassen: „Den Hinterbliebenen der ab- beruscnen oder ansgcjchiedcnen Bürgermeister stehen die Ver- forgungsansprüche i«; demselben Umfange zu, wie wein; die Ver storbenen zur Zeit ihres Ablebens noch im Amte gewesen wären" Blüher (Dtsch. Vp.) 6) Abj. 3 unter Wegfall vo«; Abs. 4 fol gende Fassttng zu gebe«;: „In; Falle der Abberufung (Abs. 2) und des Ansscheidens (Abs. 1) ist einen; bernssmüßigen Bürgermeister sein letztes Jahresdienstemkommen,
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