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Hohensteiner Tageblatt : 08.07.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-07-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189007084
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18900708
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18900708
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-07
- Tag1890-07-08
- Monat1890-07
- Jahr1890
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 08.07.1890
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MenNner Tageblatt. Erschein, Zeden Wochentag abends für den folgenden Lag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. U40; durch die Posl Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeige« für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Uh^ sowie für Auswärts alle Austräger, deSgL. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Abtei Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Fallen, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdorf, Wiistenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf. Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein, Nr. 155. Dienstag, den 8 Juli 1890. 40. Jahrgang. l. Die mißlichen Vermögcnsverhältnisse und die Das Lesen von Romanen mit in der Regel unseligem Gegner des Impfens ist, war schon vielfach mit Geldstrafe bc- könncn, und da er einem Andern das Mädchen auch nicht als ortsanwcfend verzeichne! werden, wo sie am Vormittag des gönnte. Diesem am Abend des 23. März d. I. gefaßten Ent- werde i auch diejenigen Personen gerechnet, welche sich an schoß, als das Mädchen von der Arbeit nach Hause ging, aus in übereinstimmender Weise auSgcsührt werden. dasselbe am Kopfe. Nur einem Zufalle ist cs zu danken, Umstände zu vcrurtheilcn und zwar Gründig zu einer Gesänge übrigen Angeklagten aber waren dem Wahrspruche der Herren Geschworenen gemäß sämmtlich unter Annahme mildernder Als anwesend sind diejenigen Personen zu betrachten, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Deccmber in den Thür ihres Hauses stehen ließ, während sie sich in ihre Stube begab, beschloß er, erst sie zu erschießen und dann Hand an geben sollte, durch beliebig „wiederholte" Aufforderungen den Impfzwang wieder cinzuführen. Nach dieser Entscheidung der zelnen Staaten ständig oder vorübergehend anwesenden Per- vor dem König!. Amtsgerichte zu Waldenburg den Offcn- sonen ermittelt wird miß die zur Zeit der Zählung vorübergehend barungseid gel-istet. Bereits seit dem Herbste vorigen Jahres abwesenden Personen ausgenommen werden. Soweit thunlich, muß sich Gründig seiner Ueberschuldung und Zahlungsunfähig soll die Zählung mittelst besonderer Zählungscommissioncn kcit bewußt gewesen sein. Gleichwohl aber hat er im Nov. und Heranziehung freiwilliger Zähler in Zählkarten oder vorigen und im Januar dieses Jahres Stücke seines Ver- ZählungSlistcn in abgegrenzten Bezirken unter Leitung der mögens — Pfosten, Breiter, Schwarten rc. — bei Seite gc- Localbchördcn vorgcnommen werden und von Haus zu Hcms, schafft und dadurch seine Gläubiger benachtheiligt. Insoweit sowie von Haushaltung zu Haushaltung mittelst namentlicher ist er auch schuldig besundcn und, wie gedacht, unter Annahme Aufzeichnung der zu zählenden Personen erfolgen. Wo mit mildernder Umstände verurthcilt worden. Insofern er aber Zählkarten gezählt wird, muß den für je eine Haushaltung verdächtig erschien, erwähnten Offenbarungseid wissentlich falsch bestimmten Karten eine Namcnslistc der Personen dieser Haus- geschworen und hierbei beseitigte Gegenstände als zu seinem betreffenden Gemcindebczirken oder Wohnplätzen sich aufhalten, sich zu legen, da er sich einbildetc, ohne sie nicht leben zu Personen, welche in dieser Nacht unterwegs sich befinden, sollen k" legt worden, weil er sein jüngstes Kind nicht impfen ließ. Schließlich verhängte der Bürgermeister von Oberstedten sogar eine Haftstrafe über ihn. Gegen diesen Haftbefehl erhob der Ingenieur Einspruch insofern mit Erfolg, als das Schöffengericht und unverkauft gebliebenen Gegenstände frachtfreier Rücktrans port unter den vereinbarten Bedingungen gestattet. Für die Frage des Impfzwanges ist folgender Fall von größtem Interesse: Ein Ingenieur in Oberstedten, der ein 1. Deccmber anlangen. Zur ortsanwcsenden Bevölkerung schlaffe ließ er am Abend des 24. März oic That folgen: er Haltung beigefügt werden. Am 1. Decembcr Vormittags sollen Vermögen gehörig anzugeben unterlassen zu haben, vermochten die Zählungssormulare durch die Haushaltunzsvorstände bezw. sich die Geschworenen von der Schuld des Angeklagten nicht die einzeln lebenden Personen und die Vorsteher oder Vcr- zu überzeugen, obgleich es den Anschein gewinnen konnte, als Walter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt, wie Ka- ob der anscheinend nicht so recht geschäftsgewandte und welt fernen, Erziehungs-, Versorgung?-, Kranken-, Strafanstalten, witzige Angeklagte bemüht gewesen sei, für sich zu retten, waS Gefängnissen rc. ausgefüllt werden. Wo dies Verfahren nicht noch zu retten war. In diesem Bestreben hat ihn Friedrich anwendbar ist, sind die Formulare durch die Zähler auszu- offenbar unterstützt, indem er einen Theil der obenerwähnten Hillen. Die Austheilung der Zählungsformulare an die Haus- Sachen bei si^ aumahm und so den Gläubigern desselben cnt- haltungen hat in den letzten Tagen des November zu erfolgen ziehen half. Wasserleitung. Dienstag, den 8. Jnli er., von morgens 8 Uhr an wird die Leitung gespült. Hohenstein, am 7. Juli 1890. Der Stadtrat h. vr. Ebeling, Bürgermeister. Bekanntmachung. Den Betriebsunternchmcrn der land- und sorstwirthschastlichen Berussgenossenschaft, d. h. allen Grundstücksbesitzern rc., wird hierdurch bekannt gegeben, daß von heute an das Vcrzeichniß derselben 14 Tage lang in hiesiger Gemeinde-Expedition ausliegt. Etwaige Einsprüche wegen der Aufnahme in das Vcrzeichniß und gegen die Ver anlagung der zu entrichtenden Beiträge sind binnen 4 Wochen beim Genossenschaftsvorstande anzubringcn, die Beiträge aber selbst bis zum 26. d. M. an den Unterzeichneten abzulicfern. Gersdorf, 8. Juli 1890. Der Gemeindcvorstand. Jordan. einer Gesängnißstrafe von 3 Monaten, welche durch die erlittene Untersuchungshaft gänzlich für verbüßt erachtet wurde. Die dem Kopfe ausgesührt hat — kurz, die Spitze des einen Hornes bürgerlichen Ehrenrechte wurden nur Gründig und diesem auf drang dem Manne in den Mund und durchbohrte den oberen Theil des Kopfes. Der Bcdaucrnswerlhe lebte noch einige .NäHstsHrv. Hohenstein. 7. Juli. Diejenigen Feuerwehrleute, welche am 19, 20., 21. Juli d. I. den in Zittau stattfindenden XII. Feuerwchrtag des Ver bandes der sächsischen Feuerwehren besuchen wollen, erhalten an den Fahrkartenvcrkaufsstcllen gegen Vorweis ihrer Fcstkarten vom 18. Juli an in der Richtung nach Zittau einfache Fahr karten, welche bis mit 25. Juli zur Rückfahrt gelten. Frei gepäck ist ausgeschlossen, Benutzung der Schnellzüge auch gegen Zulösung nicht gestattet. Ebenso wird für die ausgestellten Bekanntmachung. Das Vcrzeichniß der im hiesigen Gemeindebezirke zur land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft gehörigen Betriebsunternehmer, die Liste über vorgekommene Veränder ungen, sowie die Heberolle über die von den Betriebsunternehmern auf das Jahr 1889 zu zahlenden Beiträge liegen vom 5. Juli 1890 ab 2 Wochen lang zur Einsicht der Be theiligten in der Gemeinde-Expedition aus. Die Beiträge, nach i/z Psg. pro Einheit, sind bis 20. d. M. anher zu berichtigen. Wüstenbrand, den 5. Juli 1890. Der Gemeindevorstand. H. Schubert. Bekanntmachung. Morgen Dienstag, den 8. d. M., vormittags 4^11 Uhr wird auf dem hiesigen Bahn hofe eine Ladung Braunkohlen öffentlich gegen Baarzahlung versteigert werden. Hohenstein-Er., am 7. Juli 1890. Königliche Stationsverwaltung. Meichsner, Jnsp. in Homburg, anstatt auf Freiheitsstrafe, auf eine Geldstrafe von 30 Mk. erkannte. Gegen dieses Urthcil appellirtc der An geklagte beim Landgericht in Frankfurt, welches, unter Ausheb ung des Urtheils der ersten Instanz, auf Freisprechung erkannte, weil aus der Fassung des 8 14 des Rcichsimpfgcsetzes hcrvor- gehe, daß wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz nur eine einmalige Bestrafung zulässig sei, und weil Angeklagter durch seine Vorstrafen das Zuwidcrhandeln gegen dieses Gesetz hinreichend gesühnt hätte. Hätte der Gesetzgeber den Impf zwang durch fortgesetzte Strafen einführen wollen, dann würde Bord solcher Schiffe "befinden, die im Gebiete eines Staates einer Entfernung von 2—3 Schritten aus einem Revolver eine er ausdrücklich haben sagen müssen, daß in jedem Falle wieder- verweilen. Die Zählung der Civil- und Militärpersonen soll Kugelpatrone nach dem Haupte des Mädchens und verwundete Holter Weigerung eine Strafe cintretcn solle. Der Stnatsan- in übereinstimmender Weise auSgcsührt werden. dasselbe am Kopfe. Nur einem Zufalle ist cs zu danken, Walt legte hiergegen Revision beim Obcrlaudesgerichtc ein, doch Vor dem Königl. Schwurgericht zu Zwickau fanden am daß das Mädchen nicht getödtet wurde. Sodann schoß er sich verwarf dieses dieselbe. Die Urtheilsgründe besagen, aus der Freitag die Verhandlungen gegen den Müller Carl Gottlob eine Kugel in den Kopf, ohne sich «östlich zu treffen. Die Entstehungsgeschichte des Impfzwanges ergebe sich, daß der Gründig aus Falken wegen betrügerischen Bankerutts und Kugel ,steckt heute noch im Kopie und wird ihm nach ärzl- Rcichstag den Impfzwang nicht habe einführen wollen; er Meineides, den Gartcngutsbcsitzer Gotthold Ferdinand Friedrich lichem Gutachten einen frühen Tod bringen. L. wurde am habe nicht nur die Worte, welche einen Zwang möglich machten, aus Langenchursdorf und den Gutsbesitzer Johann Friedrich Freitug vom königl. Schwurgericht zu Plauen wegen v.rsuchten aus dem Entwürfe gestrichen, sondern auch die gegenwärtige Fassung des Z 14.2 veranlaßt, welche gegen die des Entwurfs eine Milderung bedeuten, d. h. nicht der Behörde das Recht Minuten. Kürzlich wurde berichtet, daß in Rudnik bei Ratibor zwei Nachbarn um einen am der Grenze beider Besitzthümcr stehen den Stachelbeerstrauch proccssirt hatten und schließlich jeder 225 Mk. Kosten bezahlen mutzte, während sic sich laut Urtheil nach wie vor in die Nutznießung des Strauches theilen sollten. Auch in einem Dorfe bei Hainichen ist ein solcher Proceß um Nichts geführt worden, doch war dort das Endresultat des Streites ein für die Betheiligtcn geradezu verblüffendes. Der Gastwirth und dec Müller des in Rede stehenden, an der großen Striegis gelegenen Dorfes standen auf gespanntem Fuße, weil der Müller seinen Mahlgästen einen erfrischenden Trunk spendete. Um den fortwährenden Beschwerden des Winhes zu entgehen, suchte der Müller schließlich um Ertheilung der Schankgerechtigkeit nach und erhielt sic. Der gereizte Wirth rtsbesitzer Johann Friedrich Freitug vom königl. Schwurgericht zu Plauen wegen v.rsuchten August Petzold aus Falken wegen Beihilfe zum betrügerischen Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus und fünfjährigem Ehren- Bankerutt. Von denselben war nur Petzold freizusprechen, die rcchtsverlust verurtheil. Aus Hainichen wird berichtet: Durch einen entsetzlichen Unglücksfall verlor am Freitag in den Abendstunden der Wirthschaftsbesitzcr Ulbricht in der „Witze", einem Gute bei ersten Instanz kann also im Bezirk des Königl. Oberlandes- nißstrafe von 1 Jahr, wovon 3 Monate durch die erlittene Falkenau, aber noch auf städtischer Flur gelegen, sein Leben, gerichts Frankfurt wegen Zuwiderhandelns gegen das Impf- Untersuchungshaft für verbüßt erachtet wurden, Friedrich zu Der Mann führte eine Kuh. Sei es nun, daß das Thier gesctz nur einmal eine Bestrafung cintretcn. einer Gesängnißstrafe von 3 Monaten, welche durch die erlittene wild geworden, sei es daß cs nur eine heftige Bewegung mit und die Wiedereinsammtung mit dem 1. Deccmber Mittags wahre Absicht Gründig's hierbei konnten Friedrich unmöglich zu beginnen und überall am 2. Deccmber zu endigen. Die gänzlich entgangen sein. Localbehördcn oder Zählungscommissioncn müssen die Formulare f ... alsbald nach beendigter Zählung einer genauen Prüfung unter- Ausgange hat schon manchem jungen Menschen den Kopf ver ziehen und die erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen dreht gemacht. Hiervon kurz ein Beispiel. Der 21 Jahre alte sofort veranlassen. Diese Arbeiten müssen am 20. Decembcr Fabrikarbeiter L. aus Lengenfeld i. V., ein gut beleumundeter beendigt sein. Die näheren Anordnungen über die Vornahme Mensch, der fleißig arbeitete und nachweislich 18—21 Mark der Zählung, die Prüfung und Zusammenstellung der Ergeb- wöchentlich verdiente, las viel Romane, deren Ausgang in der nisse sind den betreffenden Regierungen überlassen. Zur Zeit Regel eine unglückliche Liebesgeschichte war. Er selbst liebte der Zählung sollen öffentliche Feste, Jahrmärkte. Truppen- seit Weihnachten 1888 ein ordentliches, 20 Jahre altes Mäd- märsche und Truppenverlegungen, Gerichtssitzungen und andere chen in Lengenfeld mit großer Innigkeit. Als eines Tages Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwcsenden Bevöl- zwischen den beiden Leuten eine Uneinigkeit kam und das kerung vorübergehend wesentlich ändern können, nicht statlfinden. Mädchen den zu Sentimentalität geneigten Menschen vor der gesctz nur einmal eine Bestrafung cintretcn. Die vom Bundesrath bezüglich der Volkszählung von 1890 genehmigten Bestimmungen besagen demVcrnchmcn nachFolgen- dcs: Die periodischen Volkszählungen im Deutschen Reiche sollen die Dauer vo r 3 Jahren aberkannt. Derselbe hat im Herbste nach dem Stande vom 1. Deccmber des Zählungsjahrcs derart vorigen Jahres seine Zahlungen eingestellt und ist seitdem vorgcnommen werden, daß die ortsanwesende Bevölkerung, mehrfach ausgcpsändct worden. Am 25. Januar dieses Jahres welche aus der Gesammtzahl der in der Nacht vom 30. No- ist das ihm gehörige Mühlengruudstück in Falken zur zwangs- vember auf den 1. Decembcr innerhalb der Grenzen der ein- weisen Versteigerung gekommen und 26. Februar d. I. hat er
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