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Sächsische Staatszeitung : 19.01.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192301193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19230119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19230119
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1923
- Monat1923-01
- Tag1923-01-19
- Monat1923-01
- Jahr1923
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 19.01.1923
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Staatsaryeiger für Erscheint Werktag» nachmittag» mit dem Datum de» Erscheinung»tage», Bezugspreis: MonaUich 800 Mark. Einzelne Nummern Sö Mark. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 21295 — Schristleitung Nr, 14574. Postscheckkonto Dresden Nr. 2486, den Zreiftaat Sachsen Ankündigungen: Die 32 nun breit« Grundzeit« oder deren Raum im Ankündigung», teile 100 M., die 66 mm breite Gnmdzeüe oder deren Raum im amtlichen Delle 200 R-, unter Eingesandt 240 M. Ermäßigung aus Familien« u. GeschästSanzeigen. Schluß der Annahme vormittag» 10 Uhr, - Leitweise Nebenblätter: Landtags-Beilage, Synodal.Beilage, Ziehungsliste« der Berwaltung der Staatsschulden und der LandeSkulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der LandeS-BrandversicherungSanstalt, Berkaufsliste von Hol-pflan-en aus den StaatSsorstrevieren. Berantworlltch für die Redaktion: Hauptschriftleiter Bernhard Jolle» in Dresden. Freitag, 19. Januar Nr. 16 1S23 Die Auseinandersetzung zwischen dem Freistaate Sachsen und dem vormaligen Königshause. III. Nm nun die Einzelheiten der Auseinander setzung wenigstens in großen Umrissen wiedcrzu- geben, so ist schon oben hervorgeheben worden, daß dem Vertrag ein Gesetzentwurf beigesügt worden ist, der, außer der Einholung Ler Ge nehmigung der Vertrags durch den Landtag, im wesentlichen den Zweck verfolgt, die Ansprüche derjenigen vormaligen Hosbea inten und ihrer Hinterbliebenen zu regeln, die in die Dienste de- vormaligen Königs oder des Familienvereins übertreten. Nach dem Vertrage hat nämlich der vormalige König sich verpflichtet, den in seine Dienste oder in die des Familienvereins über- tretenden Hosbeamten oder aus dem sächsischen Staatsdienste zu ihm übertretenden Beamten und Anwärtern Dienstbezügc, Ruhestandsbezüge und Hintcr'cliebenenversorgung nach Grundsätzen zu gewähren, die nicht ungünstiger sind als die jetzigen und künftigen staatlichen. Solche Beamte können jedoch, innerhalb von fünf Jahren seit dem Abschlusse des Vertrags, dem Finanzministe rium ihren Rücktritt in das frühere Dienstverhält nis erklären. Für die vormalige» Hofbeamten regeln sich alsdann Lie Rechtsverhältnisse nach dem Hofbcamtengesetze vom 24. Juni 1919, für die übergetretenen staatlichen Beamten und An wärter nach den für diese im Staatsdienste gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des Rücktritts wird diesen Beamten die im Dienste des vormaligen Königs oder des Familienvereins verbrachte Dienstzeit angercchnet, und sie werden, unter Wahrung ihres jetzigen Besoldungsdienst- alters, wieder in die Besoldungsgruppe tingereiht, der sie vor dem Übertritt angehörten. Um nun den Staat, den bezeichneten Beamten gegenüber, vvn seinen Ansprüchen gegen sie zu befreien, be stimmt der Gesetzentwurf, daß, während der Rück- tättSsrist, die gegen den Staat bestehenden An- spräche der in den Dienst des vormaligen Königs übertretenden Hosbeamten zu ruhen haben, in soweit und solange der vormalige König oder der Familienverein ihren Verpflichtungen gemäß dem Vertrag nachkommen. Jedenfalls sind auf diese Weise die in den Dienst LeS vorm. Königs übertretenden Beamten in jeder Weise sichergestrllt; denn auch wenn sie von dem Rücktrittsrechte keinen Gebrauch machen, gilt die Verpflichtung des vormaligen Königs weiter, daß er die gleichen Dienstbezüge, Ruhestandsbezüge und Hinterbliebenversorgung zu gewähren hat, wie sie jetzt und künftig im staatlichen Dienste anfallen. Ku den Ruhestandsbezügen und zu der Hinter bitebenenversorgung leistet zudem der Staat einen Beitrag pro rata tomporis. Tie Auseinandersetzung geht staatlicherseits, bezügich der beiden großen in Frage kommenden BermögenSmassen, von dein Grundgedanken aus, daß das gesamte „Staatsgut", einschließlich der Domänen, Eigentum des Staates schon bisher gewesen ist und auch künflig zn bleiben Hot, kerner, daß der bis zum Inkrafttreten der 1831 er BerfaffungSurkunde angesammclte Bestand des Hausficeikommißvermögens ein Gemisch von Gütern darstellt, die nur zum Teil unter Privat- «chtStitel und aus eigenen Mitteln der Wettiner, gum andern Teil, wenn nicht auf Grund öffent lich-rechtlicher Titel, so doch zwar auS privat- rechtlichen Titeln, aber auf Unkosten des Landes oder Volke» oder durch faktische Lrwer- b«ngen (Erbeutungen), zu einem Gesamt- gute verein gt wmden sind, daß weiter ßn den Kunstsammlungen sich zahl- «ich» Stücke befinden, Lie auch erst noch 1831 rm» staatlichen Mitteln erworben worden find, und daß an den Kunstscmmlungen ein Privat eigentum des vormaligen Königlichen Hauser für die Zukunft nicht lingeräumt werden kann, sie vielmehr, von gewißen Ausnahmen abgesehen, in ihrem Gesamlbestonde dem sät fischen Volke al» Staatseigentum erhalten bleiben müssen. Im übrigen geht der Vertrag davon au», daß, insoweit die Zivilliste und Lie Apanagen, die Bon Ministerialdirektor vr. Hedrich. dem vormaligen Königshaus, al» Gegenleistungen gegen den in der 1831er BerfassungSurkunde auS- gesprochenen Verzicht auf das Domänengut, zu- gebilligt worden waren, die Bestimmung hatten, »ugleich auch die »ersönliche« Bedürfnisse de» vormalige« König» und seiner Familie sogenannte Schatullen gelber) zu befriedigen, nach iaatlichen wie nach privatrechtlichen Grundsätzen Gewährleistung des Eigentums nach Artikel 1K3 »er Reichtverfassung) für den Staat die Ver pflichtung bestehe, sür diese Gegenleistungen dem vormaligen König, als dem Vertreter des Gesamt- Hauses Mettin, eine Entschädigung zu gewähren, die, um eine dauernde, reinliche Scheidung zwischen Staat und vormaliger Krone herbei zuführen, nicht in die Form einer laufenden Rente, sondern in die einer einmaligen Ab- findung zu kleiden sei. Diese Abfindungssumme ist, unter genauer Bezifferung der für den persönlichen Bedarf gedachten Bestandteile der Zivilliste und der Apanagen, und unter Berück sichtigung der Geldentwertung, auf 40 Millionen Mark festgesetzt wordem Außer für diese Bestand teil« der Zivilliste und Apanagen soll noch für das WohnungSrecht eine Entschädigung gewährt werden, da», nach der Versaffungsurkunde von 1831, dem vormaligen König am Residenzschlosse, dem TaschenbergpalaiS und zahlreichen anderen staatlichen Grundstücken in Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Sedlitz und Wermsdorf eingeräumt worden war. Für dieses Wohnungsrecht soll nun dem Familienverein Haus Wetlin Albertinischrr Linie die Schloßinsel Moritzburg mit dem Schlosse Moritzburg samt Ausstattung über eignet werden. Die vereinbarte Abfindung von 40 Millionen Mark soll nur in Höhe von 14 Mil- lionen Mark in bar, im übrige» aber in Liegen- schaftSwerte» gewährt werden, und zwar werden, nach dem Vertrage, dafür dem Familienverein sämtliche Moritzburger Teiche und Domänen grundstücke, sowie die Forstreviere Moritzburg und Kreyern und, von dem benachbarten Weißigcr Staatsforstreviere, mehrere Forstparzellen zum Eigentum überlassen. Bezüglich des Schlöffe» Moritzburg und der damit verbundenen Sehens würdigkeiten, an deren Offenhaltung für das Publikum auch die Gemeinde Moritzburg ein wesentliches wirtschaftliches Interesse hat, ist in den Vertrag die Verpflichtung LeS Erwerber» auf- genommen worden, die Besichtigung des Fafanrrieschlößche«S und der Wildfütterung im Liergarte« stündig, die der Hauptsehenswürdigkeiten im Schlosse und im Schloßgarten bei Abwesenheit der Mit glieder der vormaligen Königlichen Familie, minde stens aber an 150 Tagen im Jahre, zu gestatten. Sollte das vormalige Königshaus in Zukunft beab- sichtigen, die nach Vorstehendem zu übereignenden Liegenschaften oder auch nur Teile von ihnen zu veräußern, so hat der Staat, kraft de» ihm vor- behaltenen Vorkaufsrechts jederzeit die Möglichkeit, in einen derartigen Vertrag einzutreten. Nach dem Vorbild anderer AuSeinandersetzungSverträge ist übrrdicS dem vormaligen König aus seinen Wunsch, der sich besonders noch daraus stützt, daß er in Rehefeid ein Jagdschloß besitzt, die Ausübung de» Jagdrecht» auf den Revieren Rehefeld, Allenberg und Nassau, unter den sür eine geordnete Forst« revierverwaltung gebotenen Bedingungen, sowie die Ausübung des Jagdrecht» anf Auer- und B rkwtid auf dem Reviere Bad Elster I, jedoch lediglich aus seine Lebenszeit, eingeräumt worden Für die ihm so zugestandenen Rechte und Ab findungen hat der vormalige König, namenS seine» gesamten Hauses, auf alle Rechte an dem Staats gut, einschließlich der Domän.ngut», endgültig und vorbehaltlos Verzicht geleistet. Damit verbleiben auch die Schlösser in Dresden und Pillnitz, ein schließlich deS Taichenbergpala!», sowie die Schlösser Großsedlitz und Wermsdorf endgültig im Eigentum de» Staate«. Der Hauptbestandteil des Hausfideikommiß- vermögen», die früheren sogen. Königlichen Samm lungen, also die Gemäldegalerie, das Kupferstich kabinett, die Skulpturensammlung, das Historische Museum (Rüstkammer) und die Gewehrgalerie, die Porzellansammlung, das Grüne Gewölbe, dai Münzkabinett, Lie Museen für Tierkunde und Völkerkunde, da» Mineralogisch-Geologische Museum nebst der Prähistorischen Sammlung, der Mathe matisch-Physikalische Salon und die Landesbiblio thek sollen dem Laude und ramit der Allgemeinheit im wesentlichen ungrfchmälert und dauernd dadurch erhalte« bleiben, daß sie einer neu zu begründenden Kulturstiftung öffentlichen Rechts zu Eigentum überwiesen werden. Die Sammlungen bleiben also nicht, wie Lieser Tage in einer Dresdner Zeitung zu lesen war, rechtlich im Eigentum der Wettiner, sondern g he» vorbehaltlos in das Eigentum des Staates über. Diesem Sammlungsvermögen wachsen zu und wer den mit an die Kulturstiftung übereignet ver- chiedene bisher den Sammlungen nur geliehene Gegenstände, darunter, al» besonder» werivoll, di« fech» Raffaelschen Gobelins im Kuppelsaale de» 1. Obergeschosses des Zwingers und vier von den sechs Niederländischen Gobelins, die im 1. Stock werk des Zwingers hängen. Zwei von Len letzteren Gobelins, dir sämtlich der Gemäldegalerie nur unter jederzeitigem Widerrufe geliehen worden waren, fallen dagegen an den Familienverein. Ebenso gehen auf die Kulturstiftung über die Erlöse auS verschiedenen Versteigerungen von SammlungS- gegenständen im Betrage von 7 522 022 M. Die Kulturstiftung bezweckt die Förderung von Kultur und Wissenschaft durch die Erhaltung und Weiler- führung der genannten Sammlungen im Jntereffe der Allgemeinheit. Tie StistungSsatzung soll durch das Gesamtministerium festgesetzt werden und ihr Vorstand au» mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem jeweiligen Kultusminister, dem jeweiligen Finanzminister und mindestens drei vom Gesamtmimsterium zu ernennenden Mit gliedern bestehen. Selbstverständlich erscheint hier eine Ergänzung des Vorstandes durch Kunstsach verständige und Landtagsmitglieder möglich und zweckmäßig. Der Vorstand darf über Samm- lungSgegenstände nur mit der Maßgabe verfügen, Laß der Erlös wiederum für die Sammlungen zu deren Bereicherung und Vervollständigung Verwendung findet. Ausnahmsweise kann er auch zu anderen, im Jntereffe der Sammlung liegenden Zwecken, so z. B. etwa für einen Ge- mäldegalerienenbau, verwendet werden. Der Stiftungsverwaltung soll außerdem noch di« bis- her vom Ministerium des vormaligen Königlichen Haufes versehene B rwaltung dreier Stiftungen, der König Johann-Stiftung (zur Förderung allgemeiner Bildung), der sogen, vr. Blümnerschen Stiftung (für da- Konservatorium in Leipzig verwendet) und der Professor Radius und Frau-Stiftung (gleichfalls für das Konservatorium in Leipzig) obliegen. Dagegen soll ausgeschieden aus den Sammlungen und der vormaligen Königlichen Familie endgültig belasten werden eine Reihe von Gegenständen im Gesamtwerte von 41,5 Mill. M., die für die Sammlungen als entbehrlich be zeichnet werden konnten und zum Teil sür die vormalige Königliche Familie ein besondere» Familieninterestr besitz.'». Darunter befinden sich aus dem Grünen Gewölbe verschiedene Dia manten- und andere Edelsteingarnituren und da» berühmte Familientaufbecken von Kellerdaler. Von dem übrigen Haurfideikommißvermögen fallen weiter an den Sta«t die al» g schichtliche Denk mäler früheren höfischen Leben» und Glanze« überau» wertvollen Ausstattungen in den Fest räumen de» Dresdner Schlosses und in den Führung-zimmern de» Schlosses Pillnitz, die erst im vergangenen Jahre der Allgemeinheit zur Be sichtigung wieder zugängig gemacht worden sind und sich seitdem eine« über Erwarte» zahlreichen Besuche» zu erfrenen o-babt haben. Der Ernst der Zeiten. Vorlage eines ReichsnotgefetzeS. — Ein schränkung der VergnügungS« und Geuußfucht. «« rlt «, 1*. Januar. Zn »kr LonnerStag»fitzn«g de» « eich » ratd ersuchte Minister Oeser di« Vertreter der Länder, bei ihre« Regierungen darauf hiuzuwirkech daß da» öffentliche Lede« von allen Srschei« «««gen gereinigt werde, die mit der Situativ« nufere» Vaterlandes nicht mehr i« Emklaug stehen. Ter Reichskanzler wird demnächst i» einem Rundschreiben an die Länder ans ver schiedene Punkte Hinweisen, i« denen eine ve- elnslussung deS öffentliche« Lebens erforderlich erscheint. DasReichsern ährnngsministeriu« soll eine Reihe von Anordnungen erlasse«. Feiner teilte der Minister mit, daß, nachdem das Ermächtignugsgefetz »icht zustande gekomme« ist, voraussichtlich bei Wiederbeginn d r Reichs- tagStaguug rinRo 1 gesetz vorgelegt wird, da» eine Reihe von Anordnungen enthält. * Der preußisch« Minister de» Inner» Severing hat an alle Oberpräsidenten und den Polizei präsidenten in Berlin einen Erlaß gerichtet, der, dem Amtlichen preußischen Pressedienst zufolge, nachstehende Ausführungen enthält: Die politische und wirtschaftliche Lage, Lie durch die rechtswidrige Besetzung de» Ruh - gebiets verursacht ist, erfordert einschneiLende Maßnahmen, u. a. auch in der A chtung einer Einschränkung der VergnügungS- und Genußsucht. AuS diesem Grunde ersucht der Minister die Ob.rpräsioentsn, jeden für de» Umfang seiner Provinz sowie den Polizei- Präsidenten von Berlin sür den Ortspslizeibezirk Berlin, umgehend eine Poliznverordnung zu erraffen, welche die auf diesem Gebiete hervor getretenen Übelstände zu bekämpfen geeignet erscheint. Da es sich um eine Maßnahme handelt, die keinen Aufschub zuläßt, ersucht der Minister, die Zustimmung des Provinzial- ratS (in Berlin des Magistrats), die erfordert ch ist, soweit r» sich um Vorschriften handelt, d e nicht zum Gebiet der Sichrrheitspol!z:i gehören, erst nachträglich einzuholen. Die Fühlung- nähme mit den in Frag: kommenden Inter- essenvertretungen ist sofort in dir Wege zu leiten; jedoch darf hierdurch der alsbaldige Er laß der Verordnung nicht verzögert werden. Für die Verordnung sind folgend: Richtlinien zu beachten: 1. Eine Einfchrä«kn«g der Polizei stunde für Gap» ««d Scha»t»irtsq«str« ist Herbriz«führe«. Lie äußerste zulässige Grenze ist 11 Uhr abend»; soweit nicht eine noch frühere Polizeistunde schon festgesetzt ist, bleibt eine tzerabsetzuag in Erwägnng zu ziehe». La» gleiche wird sür Theater, varictb», Kabarett», Lichtspirkvorsühruuge« u«d ähnliche Schau, strttnngen z» g«ltr« haben. S. Offen« cheranzlustbarteite» sowie privat« Lanzlustbarteitr« in Gast. n«b Scheut- w rtschafre« oder mit folchc« in Verbiuvung strhtnde« Räumen find zn verbiete«. Ausnahmen vo» den Bestimmungen zu 1 «nd 2 find ans besonder« Fälle zu beschränken. Für die Erteilung der Genehmigung in fotche« Ausnahme fälle« find die RegierungSpräsiaenten sür zuständig zu erklären (,«vrrli« der Polizei- präfident). ». Ler AuSfcha«k vo» alkoholischen Ge tränk«» an Jugendlich« unter 1« Jahreu ist ,« «nterfagen. Lie Po'.izeiverordnuug ist, zur Vermeidung vo« «eilernageo, unter befouder» sorgfältiger Veechtung alter gefetzliche« vora«»jrtznngcn z« erkläre«. JnSbefondere find bet den in der Polizriverordnuug ftfizu,etzend«a Strafan drohungen die Btstimmuuge« de» Gesrtze» do« 28. Mär» 1»22 zu brachte«.
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