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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 25.12.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-12-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191912257
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19191225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19191225
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-12
- Tag1919-12-25
- Monat1919-12
- Jahr1919
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»SN Mr. ültielrtr. iv nstr. 2. nogo-« am«z. Frankenberger Tageblatt Donnerstag de« W. Dezember^ ISIS H SV8 78. Sahr«««« nach Eintritt d« Bedarf« unter Angabe der id Arbeitsbedingungen dem für/seinen Bezirk vorzulegm. der sie » gegm 2. Abschnitt für Dezember der Land«sp«rkarle. Sten für SchaNchm1dt?Fkd?«^LL«Itz und Berger für dm 8. Bezirk Nr. 6VI bi, Schluß s »teuer wird auch «bobm, wmn und soweit die steuerpflichttam Personm usw. igmm Betrieb »um Selbstgebrauch od« .verbrauch mtnehmm. Ab» 1« der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wieder« / Aie AmtsyauKtmaunschafL - — Baztrkstübeü-uachwew — (Telefon: 9, 28 und SS. Sprechzeit: von 8-4 Uhr, Sonnabend 8-2 Mr) Her Nat her Stadt AraukenSera — Städtisch« Arbeiwnachwet»--- (Schloßstraße IS. Telefon: 243. Sprechzeit: von 8—12 Mr) Ser N«t der Stadt Hsderan (Rathaus. Teleson-^und^S^SprechzEj?^.^>/,z—s Uhr). Ser Nat der Stadt Zschopau " Städtischer Arbeitsnachweis - (Rathaur. Teleku: 1. Sprechzeit: von 8—12 Mr). We Ansschließnng do« der BeschSfttgnng t« »er Meischversorgnng Auf Grund von Z 8 Abs. 2 und 8 10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom L7. März 1916 (RGBl. S. 199) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. August 1916 (RGBl. S. S3S) und vom 28. Oktober 1919 (RGBl. S. 1829) wird folgendes verordnet: 1. Fleischer, Viehhändler sowie sonstige mit Aufgaben der behördlichen Fleischversorgung betraute Gewerbetreibrnde oder Privatpersonen sind, wmn sie sichder Schwarzschlachtung oder de» Schleichhandels mit Vieh und Fleisch in Wend einer Form (Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) schuldig machen, von jeder weiteren Mitwirkung im Dienste der öffentlichen Wischversor- gung ausnahmslos «nszufchlleßen und dürfen darin nicht wieder beschäftigt werden, und zwar wed« mit der Verteilung von Vieh und Fleisch, noch mit dem Ankäufe von Vieh, noch, mit Schlachtungen, Wurstherftellung oder sonstigen Aufgaben d« NeischvÄoraung. Offene Geschäfts« lokale, dir der Betreffende zur Durchführung der ihm übertragenden Aufgaben unterhält, find zu schließen. .. . 2. Der Ausschluß kann auch bereits vorläufig bei drinaMdem Verdachte erfolgen ohne Rück sicht aus die bereit« eingetretene Einleitung oder den Abschluß eines Strafverfahrens. 3. Der vorläufige Ausschluß hat sofort zu erfolgen; , , - ») wenn ch« Beschuldigte auf frischer Tal bei einer Schwarzschlachtung oder beim Schleichhandel betroffen wird, oder-, , d) wenn das Landespreisamt auf Grund von ihm angestellter Ermittelungen darauf anträgt. 4. Die Gemeinden, Kommunalverbände und der Viehhandelsverband find verpflichtet, die Ausschließung in den Fällen, wo sie zu erfolgen hat, ohne Verzug durchzuführen. Len Anträgen des Landemrekamtes auf vorläufige Ausschließung ist unter allen Umständen, und zwar ohne vorherige Vornahme weiterer Erörterungen, sofort zu entsprechen. , , S. Beschwerden gegen die Ausschließung bewirken keinen Aufschub. , 6. Ejn« Wiederbeschäftigung vorläufig ausgeschlossener Personm darf eist nach Abschluß de« einzuleitmden Strafverfahrens ftattfinden, wmn sich ergibt, daß der Verdacht nicht begründet war, oder wenn, soweit der Ausschluß auf Antrag d« Landespreisamtes erfolgt ist, das Landespreis amt der Wieberbeschäftigung zustimmt. 7. Wer einen nach vorstehenden Bestimmungen ihm untersagten Handel oder gewerblichen Betrieb oder eine ihm untersagte Beschäftigung unbefugt foiisetzt, wird nach 8 15 der eingangs erwähnten Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. Marz 1916 mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis m 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogm werden, gleich viel, ob sie dem Wer gehören oder nicht. Dresden, am 20. Dezember 1919. Wirtschaftsministerin«. Sekten« der unterzeichneten Behörden wird hierzu Lema», daß für die Ardeitgeba in Frankenberg, Oederan und Zschopau in «st« Ltvie da betreffende Stadt. Arbeitsnachweis, für diejmiam tn dm übrigen Ortschaften d« Bezirk« der Bezirksarbeitsnachwei» Flöha «ständig ist. Flöha, Frankruberg, Oederan, Zschopau, dm 20. Dezember 1919. Bekanntmachung - zur Ausführung der Verordnung des Neichswtrtfchrftsministers SSer die Mer- weuduug de» Mehrerlöses aus de« Muk» vou Schlachtvieh und Schlachtpferde« vom 26. November 1919 (Reichrgele»blatt Sme 1903) _ Zur Ausführung der unten abgedrucktm Anordnung über die Verwendung de» Mehr erlös» au« dm Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpfadm vom 26. November 1919 wird folgendes bestimmt: Für Notschlachtuugm verbleibt » Lei dek Vorschriften da Bekanntmachung über die Ver wertung notg-lchlachtet« Tiere und des Verkehres mst nichtkankMÜrbigem Fleische vom LV. Juni 1918 (Nr. 144 da Sächsischen Staatszeitung), wonach insbesondere du Tierhalter da« ganze not- geschlachtete Tier einschließlich du Haut an die von dem Kommunalosband bestimmt« Stelle Außa dem nach 8 4 da genannten Verordnung zu bestimmenden Preis« hat der Tier« hast« dm Häutezuschlag zu «halten. ii Da Kommunalvrrband kann dem Tierhalter auf Antrag die Haut zur eigenen Ba- «atung belassen, wmn diesa entweder dm vollen Kaufpreis, dm da Kommunalverband für Häute va tn Frage kommenden Art zu «Halim Pflegt, unter Abzug des ihm zukommendm NMEWschlaa» entrichtet, oda wmn er an dm Kommunalvaband vier Zehntel der von da Relchsfleischstelle berechneten durchschnittlichen Mehrerlös« abführt. ' Ül Die Kommunalverbände sind verpflichtet, dm ihnen zukommendm Anteil am Häutealü«, « ihn nicht nach näherer Anweisung des Ministerium« zur Erhöhung da Vadtenstspanne oda zur Versorgung da Bevölkerung mit Leder und Schuhwerr zu billigeren ausschließlich zur Herabsetzung d« Fleischpreises od« zur Erfüllung anda« auf dem Gebiet da Fletfchoasorguna m verwenden. IV Al« zuständige Behörde für die Entscheidung üb« Streitigkeiten, welche sich au« dm ve- gen des 8 4 d« Verordnung vom 26. November 1919 ergeben, wird die dem beteiligten naloerband vorgesetzte Kreishauptmannichaft bestimmt: x —resden, am 2v. Dezemb« 1919. Wirtschaftsministerin». Landeslebensmittelamt. Bekmmtmachmm Mr dm Bezirk d« Amtshauptmannschast Flöha einschließlich da Städte mit res. Städte ordnung wird hiermit zufolge ein« Verfügung d» Demodilmachungskommissars für dm Regierungsbezirk Chemnitz vom 16. Dezember d«. Je. folgendes Lekanntnegebm: Auf Grund da Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (R«ch«ge!etzblatt Seite 1292) wird nach Gehör da DemoLilmachungsausschüffe für dm Regierungsbezirk Chemnitz bestimmt: ! D 1. Jed« «rbeitaeber ist »«pflichtet: ») jede offene Stelle Linum 24 Stunden nach Eintritt des Bedarf« unta Angabe da Beschäftigungsart, sowie d« Löhne und Arbeitsbedingungen dem für/seinen Bezirk zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis bei da Anmeldung Lekanntzugebm, d) fall» die offene Stell« außer dem öffmtlichm ArbeitmsSweis anderen nicht grwsb«- Ekgm Stellmvsmittelrmem gemeldet worden ist, dtesr dem öffentlichen AibÄts- Nachweis del d« Anmeldung bekanntzugeben, o) von jeder Besetzung d« offenen Stelle, auch wmn sie durch dm öffmtlichm Arbeits nachweis «folgt ist, diesem Linnen 24 Stunden unter Angabe des Ramm« und da Wohnung d« eingestellten Personm Mitteilung zu machen, ä) dem öffentlichen Arbeitsnachweis sofort anzuMgen, wmn eine von diefm rüge- gewiesene Arbeitskraft ohne wichtigen Grund die Annahme da Arbeit ablehnt od« die Arbeit niederleat oda wegen grob« Pflichtverletzung entlassen ««dm 8 2. Bei Aufgabe da offenen Stelle an eine Zeitung mit od« ohne Angabe d« d« Arbeitgeber« ist die Anzeige zuvor dem zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis zur vorzulegen, der sie mit einem Sichtvermerk zu verlehm hat. Anzeigen ohne Sichtvermerk dürfen vou dm Zeitunam nicht zur Veröffentlichung angenommen Waden, llebadi« ist jede Zeitung verpflichtet-bei Anzeigen ohne Mgabe da Anschrift d« Arbeitgeber, die Anschrift auf Lsuchm d« öffmtlichm Arbeitsnachweis« diesem mitzuteilm. 8 3. Zur Anmeldung nach 8 1 und 2 verpflichtet find alle privaten Arbeitgeber kn Land wirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und Hauswirtschaft, fan« alle Reichs-, Staats» und Ge- meindebebSrdm^ insbesondere auch di« Post und Eisenbahn, sowie die Zivtlarbeiter beschäftigenden militärMen Betriebe. Diese Verpflichtung trifft an Stelle da» Arbeitgeber« diejenigen Personen, di« von ihm allgemein od« für dm Cinzelfall mit da Annahme von Arbeitskräften für seine Zwecke beauftragt sind. 8 4. Anmeldrpflichtia sind offene Stellen für männliche und weiblich« Arbeitnehmer jeder Art (Nngeskllte, Arbeit«, Dienstboten usw.), auch für «ushilsssiellm und Lehrstellen. ' 8 5. Als öffentliche Arbeitsnachweise geltm alle BezirksarbeitsnaHweilt mit ihren Melde stellen und die klbständigen städtischen Arbeitsnachweise. Näh«« üb« die Geschäftmellm dies« Arbeitsnachweise haben die Smtshauptmanuschaftm und die Siadträte da Städtr mit rev. Städteordnung Lekanntzugebm. 8 6. Zuwiderhandlungen gegm vorstehende Bestimmungen unterliegen da Strafoorschrtft kn 8 6 d« Verordnung üb« di« wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918. 87. Diese, Anordnung tritt am 1. Januar 1920 kn Kraft. Chemnitz, dm 16. Dezemb« 1919. Ser AemoSitmachungsLommiffar. ! » gez. Lossow, Kreis Hauptmann. . - ' Bezirks- Anzeiger - K Amtsblatt für die Amtshauptmannschast Flöha, die Staats- und Gemeindebehörden zu Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag: T. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. WNUersRerküKk Montas dm 29.12.19. auf «uitsnebenkarte 42 je 30 Gram«. Frankenberg, dm 24. Dezemb« 1919. Ledensskttel-RSteilung d« Stabtrat«. Der Holz-Vertaaf us im LnWW Wt uÄ « 27.IL W. Frankenberg, dm 24. Dezember 191». OnstohksstoU, d« «abtritt«. Gemeinde-BerbandS-Lparkaffe Niederwiesa de« 87. Sqem-ir für den öffentlich« Merkehr gefchtosse«. >ur Anmeldung d« Entgelte verpflichtet, auch wmn thnm Vordruck« t« d^Ätläk^g ^nn im übrigm durch nötigenfalls zu wiedrrholmde Geld- «nbeichadrt b« Gewgnis d« Umsatzstm«amt«, di«V«anlagung A'ELS ^MNthmm. vranrenssrg, dm 2s. Dezemdee Mg, O« Mchtest al« ««satzsteuerznat. Bekanntmachung betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1919 Auf Grund d« 8 51 der Ausführungsbestimmungm rum Umsatzsteusgesetz w«dm di« zur Entrichtung d« Umsatzsteuer verpflichteten gewerbettetbenden Pasonen, Gesellschaften und sonstigen P«sonmv«einigungm tn Frankmb«g auigefordst, die vorgeschriehmm Erklärungm üb« den Gesamtbetrag der stmspfltchtigm Ensgefte im Jahr 1919 — bi, spätesten, Eutzv J««« 1920 — dem unter,Ächnetm Umsatzstmaamt schriftlich einzuretchm od« die erforderlichen Angaben au Amtsftelle mündlich zu maLm. . . «rwMnazieluns ist nicht Vorau,letzvng für da« Vorlieam eines GewerbrtrieS« im Sinne de« Umsatzsteu«gesetzrr. Angehörige frei« Berufe (Astzte, Rechtianwälle, Künstler usw.) find nicht Verkäufern gezahlt zu werden pflegt. . , -Von d« allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von ö v. T. find dieimigm Pssonm ?ei dmm Li« Grlamtheit der Lntgelle in einem Kaleqd«kahr nicht mehr ak Ml Mark beträgt. Sie fipd daher zur Einreichung ein« Erlläruna nicht ovpflichtet. Eine Mit- ' teilung an da« Umsohsteueramt üb« di« in Anspruch genommen« ÄeurrsrMÄt ist jedoch «wünscht. Mr die L eseran» von Lurusgegenständm besteht keine derartige Befreiung. Die Mch einreichung d« Erlläruna zieht eine Ordnungsstrate bis zu W Mark nach sich. Da» Ümsadstmergesetz bedroht denjenigen, b« üb« dm Betrag d« Entgelt« wlssmtltch unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht od« einen ihm nicht ge- bührmdm Steu«vortetl «schleicht, mit ein« Geldstrafe bis zum Machen Betrag der gesäbrdetm od« hintmwgenm Steuer. Kann die?« Steuerbeirag nicht festgeftellt ««den, so tritt Geldstrafe »on 100 Mark bi« 100 Oüü Mark -in. D» «ersuch ist strafbar. „ Zur Einreichung d« schwikichm Erklärung find Vordrucke zu v«wmdm. Diese könnm bei ldem unterzeichneten Umsatzsteu«amt (Stm«einnahme, Ktrchgasse 7) kostmlo« mtnommm wadm. AN ->(d w I Dienstboten-Auszeichnung Au« dm hi« brstehmdm Stiftung« für trme vtenstbotm haben heut« . Z5Ä! ^Erie Ida vw. KelVig -ev. Steiger aeborm zu Hausdorf, ^tt üb« 20 Jahrm in Diensten bet Herrn Gutsdefitz« Arthur Heymann bezw. desim Vat« tn Hausdorf, Art. Arieda Setm« Kinert aeboom ,u Lrmgmstriegi,, sAt üb« 12 Jahrm tn Diensten bet Herrn Guts- und Gasthof-Lefitz« VUMNNHfH m Muyivgch, Kerr Aritz Matter Hayda aebmmr^u Chemnitz, seit üb« 6 Jahrm tn Dimftm bet H«rn Gutsdefitz« O«wald Ulbricht Art. Anna Martha «Fippotd aeborm zu Gersdvrf, sett üb« 6 Jahrm in Diensten Lei Herrn Gutsbesitzer Otto Naumann in DuiklkoKÄ, - Art. Htga Kulda Neuhäuser aeborm »u,Mühl^ch, seit üb« 6 Jahrm tn Dimftm bet H«rn Gutsbesitzer Oswald Bogel tang tn Mühlbach, Art. Kertrnd Ktsa Steiger geboren zu Dittasbach, seit üb« 6 Jahrm tn Diensten bet Herrn Gutsdefitz« Arthur Hey mann in Hausdorf, di« dm Sttftungsbestimmungen gemäß «ährmd ihre« best«hmdm Dienstverhältnisses treu, ehr»», fleißig und zur vollständigen Zufriedenheit ihr« Arbeitgeber gedimt, auch stet» einen unbeschol tenen Lebenswandel gesührt haben, Geldbelohnungm «halten. Im nächsten Jahre gelangen nur solche Dienstboten, welche la hiesiger Stadt in Dimftm stehen, zur Berücksichtigung. , Frankenberg, am 23. Dezemb« 1919. , Der Stadtrat. Am Montag Sen SS. Dezember ISIS nachmittags S Uhr findet im Zeichensaal »er Realschale Stadtverordneten-Sitzung statt. -
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