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Sächsische Volkszeitung : 31.07.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-07-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-191907315
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19190731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19190731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Volkszeitung
- Jahr1919
- Monat1919-07
- Tag1919-07-31
- Monat1919-07
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 31.07.1919
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Nr. 15» L8. Jahrg. Geschäftsstelle «nd Redaktlo«r Dresden - A. IS, Holbeinstraste 4- Donnerttni,, 31. Juli Ivir» Fernsprecher 21 3«v Postscheckkonto Leipzig Nr. 14 71»? Be,l,N»pr«I»i «uSgabe 1 mit Illupr. «I-Unge viertck-ihriich ».8« >n. Iu Dr»»«, IM» gan, Deutsch«»»« BN HaE ».»« — Ausgabe » vierteljährlich S.K8 I» Dresden und gauz Deutschland frei HanS I».«« — Die «chsische Bolkszcllung erscheint an allen Wochentagen nachmittags. — Sprechstunde der «edaNton: 11 bi» 1» Uhr vormittag«. «»1 eigen > Nuuach»« von »esch<iftS«,,eig«» »» 1«» U»r. de» Fa»«e«»zetgeu di« I I Uhr vorm. — Pret» skr dte Aetit-«p»Uj,«e 4V 4. >« »tktiametetl 1^». Faoeilte,-»«»zeige, 30 4. —Für n,de,glich geschriebc»«, sowie durch Fern. >»>ch« ausgegebe« «»zeige, lünnc» >»ir die «erantwortlichkeit für die Richtigkeit de« Lexte» »ich, übernehmen. Die Vermögensabgabe als sozialflttliche Forderung In inner Programmrede hat der neue Reichsfinanz minister das treffende Wort gebraucht, daß die Steuern die beste Sozialisierung seien. Ter Satz trifft ins Schwarze. Tatsächlich haben wir bis heute nichts in unserem ganzen Staatsbetrieb, was die soziologische Gebundenheit des Ein zelwesens an die Schicksalsgeineinschaft des Volkes materiell in ähnlich intensiver Weise zuin Ausdruck brächte wie das Steuerrecht des Staates. Seine naturrechtlichen Wurzeln hat das Steucrrecht in der Tatsaclje, daß jeder Mensch m:i unentrinnbarer Notwendigkeit ein Glied des Volksganzen ist, eine Zelle im Volksorganismus, und daß darum der Gesamtorganismus auch .ein Recht zum Zugriff auf den materiellen Gütervorrat des Einzelwesens hat. Tie Schick salsgemeinschaft, die im Kriege das Volk zusammenschweißte durch Blutopfer und das harte Dulden von fünf langen Kriegsjahren, findet nunmehr auf Generationen hinaus ihre Fortsetzung in den materiellen Nachwirkungen des Krieges. Wie im Kriege die Gesamtheit der physischen und materiellen Kräfte des Volkes und seiner Wir-tsckjaft in den Dienst des Ganzen gezwungen waren, so werden jetzt die Stcnerkräfte in ihrer höchsten Leistungsfähigkeit zusammen, gezwungen, um die schweren Folgen des Kampfes, die unge heure Hinterlassenschaft der Verpflichtungen gegen das In land und das Ausland zu tragen. Nur im Zusammenwirken aller tan» die Rettung gefunden, der völlige Zusammen bruch des zahlenmäßig größten Volkes von Kuiturenergie verhindert werden. Aus dieser eisenharten Tatsache erfolgt die sozialsittliche Pflicht, alle noch verfügbaren materiellen Kräfte für das große Finanzwerk mobil zu machen. Und diese verfügbaren materiellen Kräfte finden ihren tatsächlichen Ausdruck in erster Linie im Volksvermö gen. Ter Zugriff auf das Vermögen erweist sich darum als erste soziale Forderung der Gegenwart. Es wäre eine schreiende Ungerechtigkeit, wollte man auch für die materiel len Folgen des Krieges in erster Linie die Personen be-, lasten mit ihrem Arbeitseinkommen und ihrem Verbrauch. Auch diese Quellen müssen bis zur höchste» Leistungsfähig- keit angeschlagen werden, aber erst au zweiter Stelle. Tie Vermögensabgabe ist eine sittliche Notwendigkeit, weil gerade hierdurch das Wirtschafts- und Vermögensganze vor dem Ferfall gerettet werden kann. Sie ist eine sozial- sittliche Notwendigkeit, weil sie der Auswirkung des Grund satzes der sozialen Gerechtigkeit am ehesten die Bahn be- reitet, indem gerade im Vermögen der vorzüglichste Grad- Messer der persönlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen ge> gebe» ist und dabei auch die Grnndlage für einen gerechten Ausbau des ganzen Steuersystems gefunden werden kann. Tie Vermögensabgabe erweist sich aber auch als eine Berichtigung der durch Ueberspannung des Eigeutumsbe- Misses im Jndustriezeitalter entstandenen Unzulänglich keiten und Ungerechtigkeiten in dem Aufbau des Besitzes. Durch das Vermögensopfer werden wir gezwungen manches ungesetzmäßige oder auch manches gesetzmäßige Unrecht wie- der gutzumachen, das unter der rücksichtslosen Auswertung des Freiwirtschaftsprinzips begangen wurde. Die Vermögensabgabe ist endlich eine moralische Not Wendigkeit, um so manches schreiende Unrecht in etwas wie der auszugleichen, das im Kriege begangen wurde. Mau denke nur daran, daß so mancher Schieber im Kriege sei» dunlles Handwerk trieb während draußen im Gewoge des Maschinen- und Gaskrieges Millionen von Volksgenossen vom Tod umdroht waren. Hunderttausende von ihnen »ie- dergerissen wurden. Tie ungeordnete Liebe zum Besitz, der mammonistische Geist, der seine Krallen iu immer zahl- reichere Menschenherzen hincinschlug und die heilige Auf gabe der V ok ksverteidigung zu einem schmutzigen Gesel-äft machte, ist letzten Endes un'er Verderben geworden. Ta- durch wurde die moralische .Kraft des schwer leidenden Volkes gebrochen, der seelische Zwiespalt unter den Volksgenosse:- hervorgerufen. Und so ist mammonistischcr Geist die eigent» lichste Quelle unseres tiefen Falles geworden. Darum muß auch die erste Sühne gegenüber dem Volksganzen erfolgen durch Heranziehung des Besitzes zu den ungeheuerlichen Leistungen. Diese Heranziehung hat zu erfolgen nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Die Forderung der großen Schatzung ist aus dem Volke mit naturgcwaltifser .Kraft gewachsen. Sie entspricht dem innerlichen Rechtsgefühl der Nation. Die Vermögensabgabe ist nicht bloß eine steuerlich-juristische, sondern auch ein» sozialsittliche Angelegenheit. Und darum wird sie sich durch setzen. Ein jeder, der sich ihr entziehen will durch Flucht ins Ausland, ist vor dem Gerichtshof der Volksmoral gerichtet. 'Er ist nicht besser als jeder Fahnenflüchtige. Aber auch im Julande ist Hinterziehung Vieler Steuer ein Verbrechen m, den übrigen Volksgenossen. Es wird deshalb eine der wich tigsten Aufgaben der Finanzpolitik sein, das Turchschlüpfeu bei dieser Steuer möglichst zu r>erhiudern. Diejenigen aber, welche heute noch glauben, daß sie gegen die Vermögensabgabe aus materiellen Gründen Fron: machen könnte», mögen sich bewußt sei», daß sie sich damir in Gegensatz setzen zum moralischen Bewußtseinsinhalt der Nation. Tie Vermögensabgabe soll auch zu einer Läuterung un serer Auffassungen führen. Ter christliche Eigcntumtzbegrift hat stets den Inhaber der irdischen Güter betrachtet als einen Verwalter dieser Güter; diese Auffassung ist im materia- listisch-mammonistncheu Zeitalter stark zurückgedrängt wor den. Sie wurde als mittelalterliche Mönchslehre verlacht. Und doch näher» sich die Auffassungen der modernen Sozial- elhil immer mehr dieser als veraltet abgetanen Lehre. Würde das Vermögensopfer wegen seiner einschneiden den Bedeutung zu einer Läuterung der Begriffe führen, würde cS den mammouistischen Geist, der unser ganzes Gesell- schaftsleben in kalte Nechenformeln aufzulösen droht, zurück- drängen, so wäre der sittliche Gewinn einer solchen Maß nahme noch viel mehr wert als die finanziellen und wirt schaftlichen Wirkungen der Abgabe. Wie Nattorralversarnmlurtg Weimar, 30. Juli Präsident F e h r e n b a ch eröffnet die Sitzung um lO Uhr lO Min. Tie dritte Beratung des Ver sa s s u ng s e n tw u r f e s wird fortgesetzt. Abg. Dü ringer (Teul'ichnat.): Wir bleiben bei unserer ablehnenden Stellung gegenüber der Verfassung, weil sie uns nicht kon servativ genug ist. Abg. Hei uze (Dcutsclw Vp.): Wir können uns nicht auf den Boden der neuen Verfassung stellen- Wir hängen a» der stolze» Vergangenheit von l87l. Tie neue Verfassung leimt sich im großen und ganzen au die von 1848 au. Wir werden für den Entwurf in der vor- liegenden Fassung nicht stimmen. Wenn in den nächsten Tagen Feiern veranstaltet werden zur Verabschiedung der neuen Verfassung, werden wir stillschweigend abseits stehen. Abg E o h n kUnabh.): Verfassungen sind der Ausdruck einer stetig fortschreitenden Entwicklung. Tie Verfassung bringt aber nur eine schamhafte Konzession an die neuen treiben den Kräfte des Wirtschaftslebens in de» Nätebcstimmuugen. Tie Verfassung wurde zu einer Verlustliste der Demokratie und des Sozialismus. Aus diesem Grunde lehnen nur d>e Verfassung hier ab. Neichskommissar Tr. P r c u ß: Wem« die Verwsiiiug jetzt verabschiedet wird, bewahren nur unser Volk soivoyl vor der Tiktatur von rechts als mich vor der von links. Gerade die Frage, wie die Verfassung wirt-m wird, hängt in der Tat lediglich von der Ausführung -b, alio von cen leitenden Persönlichkeiten. Man fördert die Sache nicht, wenn man. wie es hier seitens der Qppoüriou de: Rechten geschehen ist, immer das Alte in den Vorder- g'uud ä'wbt, das in. ''einer inneren Unha.tbarkeit zwaimuen- gcb'.ocheu ist. Damit schließt die allgemeine Beratung. In der Cinz > Ibe r a l » n g wird woraus Ueberscl, ist und Einleilun n.wcuichl debattelos angenommen. A:!. l des ersten Hauoiabsthuiltes ,.TaS Deutsche Ruch ist eine Revin- lik. Tie Staatsgewalt gei' vom Volke aus" wird in ver ändert augeuommen. Art 2 wird unverändert auz-nem- weu. A"t. 3 .Reichsßnheu" wird iu der Fassung eines Antrages Haiißiuann (Tein.) angenommen: .Tie Reichsfarben sind schwarz-rot-go!d. Tie HandelSslagge ist schwarz-weiß-rot mit den Ncichsfarben in der oberen Ecke". Ein deutschvolkspart. Antrag für die Farben schwarz-weiß- rot wird gegen-die Stimmen der Rechten, 'des Zentrums und eines Teiles der Temokraten abgelehut. Art. 8 wird angenommen. Art. 12 gibt der Neichsregierung gegen über Landgesctzen, die sich auf Gegenstände der Sozialist» rang beziehen, ein Einspruchsrecht mit anfschiebbaror Wir kung. Tie Worte „mit ansschiebbarer Wirkung" werden ge strichen. Zn Art. 12 wird ein Antrag Arnstadt (Deutschnational) angenommen, daß das Wahlrecht für Mmeindewahlen durch Landesgesetz von einen: einjähri gen Aufenthalt in der Gemeinde abhängig gemacht wird. Tie Abstimmung über Art. 18, der die Aenderuiig des Ge bietes von Ländern usw. sestsetzt, wird vertagt, da ei» dazu gestellter Antrag noch nicht in den .Händen der Versammlung ist. Art. 22 setzt zunüclst die Wahlperiode des Reichstages auf fünf Jahre fest. Ein sozialdemokratischer Antrag will eine dreijährige Wahlperiode, ein demokra tischer eine vierjährige. Tie vierjährige Wahl- Periode wird in Auszählung mit 160 gegen 13!) Stimmen angenommen. Art. 23 bis 34 werden in der Fassung der zweiten Lesung angenommen. Art. 36 und 36 »'erden unverändert angenommen. Zu Art. 37, wonach die Auge- ordneten während der Tagnngszeit nicht verhaftet oder zur Untersuchung gezogen werden töunen, wird ein Antrag Katzenstein (Soz.) angeiwunuen, das Wort „Tagung" durch „Sitzungsperiode" zu erse-yen. Art. 33 wirk- »rach der Regienmasvorlage mit einem Anträge K o h l (Deutsclie Vp.), der in bezug auf die Beschlagnahme von Schriftstücken die Abgeordneten den Personen gleichstellen soll, die ein ge- setzlielieS Zeuginsverweigeruugsrecht haben, angenommen. Die Art. 3!) u. 10 werden nach dem Beschlüsse der 2. Lesung angenommen. Um 2 Ubr nachmittags wird die Weiterbera- tung auf -I Uhr nachmittags vertagt. Präsident Fehrenba ch eröffnet die Sitzung 4)N Uhr. Die dritte Beratung über den Verfassungsentwurf wird beim dritten Abschnitt Artikel 41 bis 60 über Reichs- Präsident und R e i ch s r e g i e r n n g sortgesetzr. Ter Amtseid lArtikel -12) erhält folgende Fassung: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dein Woble des deutschen Volkes widme», seinen Nutzen wehren, Schäden von ihm ahmenden. Gesetze des Reiches wahre», weine Pflichten gewissenhaft er füllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Auf Antrag Dr. Haas (Dem.) werden die Artikel 43 und 4!) (Bewaffnetes Vorgehen des Reichspräsidenten gegen ein Land, das die ihn: nach der Reichsverfassung obliegenden Pflichten nicht erfüllt und gegen Störunge» der öffentlichen Sicherheit» znsamuiengesaßk mit der Aeuderung, daß der Reichspräsident vor bewaffnetem Vorgehen gegen ei» Land den Reichstag verständige» muß. Im übrige» gelaugt der Abschnitt unverändert zur Annahme. Zu: 4, Abschnitt — Reichs r a t -- Artikel 62 wird auf Antrag Haußmauu die Bestimmung gestrichen, daß, wenn gemäß Artikel 18 in einem Lande eine Gebietsänderung vollzogen worden ist, das Sliiumrecht im Reichsrat durch Neichsgesetz neu geordnet werden soll. Es bleibt also ledig lich bei der allgemeinen Bestimmung, daß die Stimmen- zahl nach jeder allgemeinen Volkszählung durch den Reichs rat neu festgestellt werden soll. Im übrige» wird der Ab schnitt — Artikel (>l bis 68 — unverändert augeuounuen. Im 6. Abschnitt — R e i eb s gese tz g e b u u g — wer de» die Artikel 74 und 76 (Pol'tsentscheiöuug und Verfas- suugsäudcrung», da neue Anträge iu Vorbereiluug sind, zurüctgesteltt. In: übrigen wird der Abschnitt - Arl'kel 6!) bis 77 — unverändert augeuoiumeu. Iw Abschnitt li — R e i ch s v e r w alt» n g wird Artikel 70 im Hinblick aus die Bestimmung des Friedens vertrages nach einem Antrag Dr. Spahn (Fentr.) in fol gender Fassung angenommen: Die Veneidignng des Reiches ist Reichssache. Tie Webrverfaiiung des dentfchen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmann- schsttlichen Eigenarten durch ei» Neichsgesetz einheitlich ge regelt. Dem Artikel Ol — die Reichsregiernug erläßt mil Zu stimmung des NeichSratcs die Verordnungen, die den Bau. den Betrieb und den Verletz. der Eisenbahnen regeln — null ein Antrag Ablaß (Dein.) hinznfügen: Sie kann die'e Befugnis mit Zustimmung des Nestes rotes auf de» Reichs- verkebrsminister übertragen. Ter Antrag Ablaß (Dem.) wird mit den: Antrag Katzeustein angenommen und mit die sem Zusatz der ganze Artikel Ol. Ter Abschnitt Reichs- Verwaltung, die Artikel bis lOOn, »'erden ln der Fassung der zweiten Lesung angenommen, Arlilel 88 wird zurück- gestellt. Ter folgende Abschnitt betruft die Rechtspflege. Ans Artikel tttt dessen Bestimmungen nmgestellt »'erden und besondere Bezeichnungen erhalten, entstehen so zwei Ar tikel, dessen erster die Unabhängigkeit der Richter und dessen zweiter die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Länder aiisspricht. Artikel 103 bestimmt ». n.: Tie militäri- s ch e n E l> r engeri ch t c sind anfgeboben. Ei» Antrag Arnstadt »nd Gen. beantragt, diesen Satz zu streichen. Abg. Tr. b. Delbrück begründet den Antrag mit einein Hinweis ans die Ausführungen des preußischen Kriegsininisters in der zweiten Lesung. Preußischer Kriegsininister Rein hardt: Eine Bestimmung derart gehört nicht in die Ver- fassung und verbaut nianchen Weg des Wiederaufbaues. Gerade ans den Kreisen, die die Bestimmung durchgeseht haben, erhalte ich und der Neichswchrminister. in dessen Namen ich hier auch 'spreche, täglich Aufforderungen zu scharfem Eingreisen gegen diese oder jene Persönlichkeit; gleichzeitig nehmen sie uns die Mittel dazu. Auch technisch gehört eine solche Bestimmung nicht in die Verfassung. Me alte Form des Disziplrnwcsens kann nicht ansreclsterlnilten, werden, aber an der neuen »vollen wir znsammenarbeitcn und Mitarbeiten. Abg. Dr. Spahn (Zentr): Als Be richterstatter über diesen Abschnitt kann ich feststellen, daß uns von Vertrauensleuten verschiedenster Formationen be kundet worden ist. die Soldaten lfätten Vertrauen zur Mi- -O
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