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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 19.01.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-185601199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18560119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18560119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1856
- Monat1856-01
- Tag1856-01-19
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Wochenblatt Preis-, vietteljäh, rige Pränumeration »ngr. in'S Hau«, «ngr. bei Abho lung in der Lxpe, dition. für Zschopau und Umgegend. (Jeden Sonnabend eine NNmmer.) InserlionSgebühten werden di« Zeile oder deren Raum mit t ngr. berechnet. 3. Sonnabends, den 19. Januar 1856 Verordnung des Ministerium des Innern, den Brodverkauf betreffend Der durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körner-Erndte veranlaßte vcrhältnißmäßia hohe Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nothwendig erscheinen, aus die Ergreifung solcher Maßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Consumtion an Brodfrüchten durch die Bevölkeruna selbst versprechen darf. Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die thunlichste Beschränkung des Genusses des Noggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenem Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon des Wohlgeschmacks wegen mehr als zur Sättigung nöthig. verzehrt zu werden pflegt, sondern auch nach wissenschaftlichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhältniß zu dem einige Tage ältern Brode einen sehr beträchtlichen Mindergehalt an wirklichem Nahrungsstoff besitzt. In Erwägung, daß hiernach durch die bloße, naturgemäße Negulirung deS BrodgenuffeS eine der Consumtion im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodfrucht auf dem ein- fachsten Wege erzielt werden kan», selbst hiervon abgesehen aber, die billige Fürsorge für den minder bemit- telten Theil der Consumcnten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung zu treffen, daß dieselben nicht in Er mangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu erholenden Brodbedarf im altbackenen Zustande zu erlangen, zu größer^ als den zur Sättigung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genöthigt werden, ist schon während der Theuerungsperiode 1846 — 47 durch allgemeine Anweisung der Polizeibehörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neubackenem Brode den Bäckern und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und auslicgen haben, bei Strafe un tersagt werde. Auch hat das Ministerium des Innern seitdem wiederholt in den Jahren 1853 und 1854, auf Anlaß des Wiedereintritts der höheren Kornpreise, die nämliche Maßregel in Kraft zu setzen sich bewo gen gefunden und eS sind zu dem Ende durch die Kreisdirectionen innerhalb ihrer Bezirke die erforderlichen Verfügungen ergangen. Da jedoch die dieSfallsigen Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden scheinen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theuerung der Lebensmittel das öffentliche Interesse es erheischt, daß diejenigen, im Bereiche der Verwaltung liegenden Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätzen der Nahrungspolizei ein wirksamer Einfluß wenigstens aus einige Linderung der durch die Theuerung nament lich für die unbemittelten Volksklassen herbeigeführten Kalamität sich erwarten läßt, auch mit Konsequenz in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gebandhabt werden, so wird bis auf Weiteres hiermit folgendes ver ordnet: 1) den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubacknen Brodcs, so lange sie nicht auch min destens zwei Tage altes Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen haben, untersagt. 2) An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon zeither stattgefunden hat und noch im Gange ist, mag den Bäckern und Brodverkäufern eine längstens 8tägige Frist zu Beschaffung des erforder lichen Vorraths an altbackenem Brode eingeräumt werden. 3) Den Bäckern und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeit nachgelassen, auf ausdrückliches Verlangen ihren Kunden auch neubackenes Brod zu verabrci- chen; es bleibt jedoch Vorbehalten, wenn die Umstände es erheischen sollten, ein unbedingtes Verbot deS Ver kaufs neubackenen Brodes zu erlassen. 4) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot unter 1. sind mit, im Wiederholungsfälle zu erhöhender Geldbuße von Fünf bis zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Ge- fängnißstrafe zu ahnden. Hiernach haben sich alle diejenigen, die es angeht, zu achten, den Polizeibehörden aber wird andurch zur besonderen Pflicht gemacht, darüber, daß obiger Anordnung gebührende Folge geleistet werde, strenge Obficht zu führen und dem entsprechend die ihnen untergebenen Organe mit gemessener An weisung zu versehen, etwaige Kontraventionen aber unnachfichtlich zu bestrafen.^ Gegenwärtige Verordnung ist nach tz. 21 des Paßgesetzes vom 14. März 1851 in allen daselbst be- zeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 31. Decbr. 1855. Ministerium des Innern. Frhr.v. Neust. Weiß.
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