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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 20.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187004209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700420
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-20
- Monat1870-04
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?!-E' 187«. für Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. SlbonnementSpreiS r 10 Ngr. pro Vierteljahr bei Abholung tn der Expedition-, 11 Ägr. bei Zusendung durch den Äoten; jede einzelne Nummer S Pf. Inserate werden für die Mitlwochsnummei btö späte stens Dtenstag früh 8 Ubr und für die Sonnabendsnummer bis spätestens Freitag früh 8 Uhr angenommen und die Z- spaltigeCorpuSzeile oder deren Raun, mit 7 Pf. berechnet. Bekanntmachung, die Deutsche Feuerversicherung aus Gegenseitigkeit — in Liquidation — zu Nürnberg betr. Das Königliche Ministerium des Innern beabsichtigt, die der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit, früher zu Ludwigshafen, jetzt zu Nürn berg in Liquidation, ertheilte Concession zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen. Wer etwa gegen die genannte Feuerversicherungsgesellschaft noch Entschädigungsansprüche zu erheben hat, wird in GemäSheit H 30 der zum VI. Abschnitte des BrandversicherungSgesetzeS gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. Oktober 1862 aufgefordert, dieselben binnen sechs Wochen und längstens bis zum IS. Mai dieses Jahres bei der Königlichen BrandversicherungS-Commission anzumelden, indem außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann. - Dresden, den 17. Februar 1870. Königliche BrandversicherungS-Commission. Schmidt Rudolph. Bekanntmachung. , Das diesjährige Kreisersatzgeschäst betr. Nachdem der von der KreiS-Ersatz-Commission des Aushebungsbezirkes Zschopau für da« diesjährige Ersatzgeschäft aufgestellte Geschäftsplan von der König lichen Departements-Ersatz-Cvmmisston im Bezirke der Königlich Sächsischen I. Infanterie-Brigade bestätigt worden ist, so wird andurch in Gemäßheit K 71, Abs. 1 der BundeS-Militär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 bekannt gemacht, daß für den zum Aushebungsbezirke Zschopau gehörigen Musterungsbezirk Zschopau, welcher die Stadt und den GerichtSamisbezirk Zschvpan umfaßt, der 14. Mai dies. Jahr. Vormittags 8 Uhr — im Mcisterhause zn Zschopau — als Musterungstermin und der 17. Mai dies. Jahr. Nachmittags 1 Uhr — M Schlosse zu Augustusburg — als LoosungStermin bestimmt worden sind. - ' Zugleich werden andurch alle in dem obengenannten Musterungsbezirke aufhältlichen, im Jahre 1650 geborenen Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche von den Ersatzbehörden noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärvcrhältniß erhalten haben, einschließlich der disponibel Ge bliebenen und zwar unter Verweis auf die ihnen durch die OrtSobrigkeiten annoch zugehenden Vorladungen andurch geladen, sich am 14. Mai dies. Jahr, um 8 Uhr Vor mittags im Meigerhause zu Zschopau persönlich vor der Königlichen Krets-Ersatz-Commisston — zu Vermeidung der für den Unterlassungsfall in ZZ 176 bis mit 179 der Militär-Ersatz-Jnstruction angedroheten Strafen und sonstigen Machtheile — zu gestellen und sich durch ihre Geburts- beziehendlich Loosungsscheine zu legitimtren, wogegen man denselben das persönliche Erscheinen zu dem LoosungStermin« zu überlaffen hat. Ferner werden die Militärpflichtigen und diejenigen Personen, welche die Zurückstellung der elfteren, oder andere Begünstigungen rückstchtlich deren Militärver- hältniffe beantragen wollen, noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, ' u) daß sie nach § 78 der Ersatz-Instruction verpflichtet sind, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit Vor Be ginn der Musterung und spätestens im Musterungsterminc selbst unter Ueberreichung dev nöthigen Nachweise und Bescheinigungen — siehe unten die Be stimmung sub 1 — zur Sprache zu bringen, indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf und d) daß nach Z 108b derselben Instruction ReclaMationsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Commisston zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Königlichen Departements-Ersatz-Commissivn gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen sind, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem Kreis-Ersätz-Gcschäfte entstanden ist. Endlich werden folgende von dem Königlichen Kriegsministerium auf Grund Z 9 der Verordnung zur Ausführung der Bundes-Militär-Ersatz-Jnstruction in Bezug auf das ReclamationSverfahren rc. erlassene reglementarische Bestimmungen hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Zeugnisse, die zum Behufe der Befreiung vom Militärdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von den Stadträthen und Gerichtsämtern ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden, oder ans das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen; eine blose amtliche Beglaubigung gemeinderäthlicher ober ortsgerichtlicher Atteste ist als ausreichend nicht anzuseiien. 2. Die Entscheidungen der KreiS-Ersatz-Comwisstonen auf Reklamationen, die bis zum Musterungstermine angebracht werden, werden den dritten Tag darauf Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. 3. Rekurse gegen die Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commisstonen müssen bei Verlust derselben binnen zehn Tagen-von dem Tage ab gerechnet, wo die Ent scheidung der Kreis-Ersatz-Commisston für publictrt anzusehen war (s. unter Nr. 2), bez. publicirt wurde, und zwar bis Nachmittag« 5 Uhr des zehnten Tages bei der KreiS-Ersatz-Commission, unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen, angebracht werden (Z 108 der BundeS-Militär-Ersatz-Jnstruction). 4. Die Entscheidungen der Departements-Ersatz-Commisstonen, welche nach tz 108 ^ der Bnndes-Militär-Ersatz-Jnstruction mündlich zu ertheilen und in die Listen einzutragen sind, gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Publikation an, bei der Oberrecrutirungsbebörde (15^ der BundeS-Militär-Ersatz-Jnstruction) eingereicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Entscheidung der OberrecrutirungSbehörde eine weitere Berufung nicht stattfindet. 5. Diejenigen, welche von der Vorstellung an die OberrecrutirungSbehörde Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, Laß mit ihrer Einziehung zum Dienste bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr leiden auf sie lediglich die Bestimmungen in tz 188^ der Bundes-Militär-Ersatz- JnLsuction Anwendung. Der Civil-Vorsitzende der KreiS-Ersatz-Commission beS Aushebungsbezirkes Zschopau. Chemnitz, den 6. April 1870. von Könneritz. Pltz. und die Ausnahme der schulpflichtigen Kinder betreffend. den SS. April, früh 7 Uhr beginnen. nder erfolgt Dienstag, den 26. April, Nachmittags von 2 Uhr an im Zimmer der Bekanntmachung, den Anfang des S Baulichkeiten halber kann der Schulunterricht erst Mvnta Di- Aufnahme der schulpflichtig werdenden bisherigen I. Mädch entlasse im Rathhause. Da eS der Raum nicht gestattet, daß sich alle Kinder auf einmal versammeln können, so wird gebeten, um 2 Uhr zunächst nur die Mädchen behufs Auf nahme zur Schule zu bringen und die Knaben erst um 3 Uhr Nachfolgen zu lassen. Weil eS eine wesentliche Störung unsrer Schulordnung herbeiführen müßte, wollte man sich nicht streng an die zur Anfnahme festgesetzte Stunde halten, so bittet der Unterzeichnete die geehrten Eltern und Pflegeeltern der betreffenden Kinder dringend, dafür zu sorgen, daß die Kinder pünktlich zu den obcnangeführten Zelten der Schule zugesührt werden. DieBürgerschuldirection. Zschopau, den 18. April 1870. A. Schunack.
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