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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188312154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18831215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18831215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1883
- Monat1883-12
- Tag1883-12-15
- Monat1883-12
- Jahr1883
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1883
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Erscheint tätlich früh Ü'/, Uhr. Lüict!«« »d LrprdUi,» I»han»e«gaffe 33. LprkM«n-rn -kr Rrdartis«: Vormittag« lO—12 Uhr. Nachmittag« 5—6 Uhr. xtt» w, «aa»«»» »cht sich »« »w»«u,n »l»> »,r»i»»ila. «»»«tz»« drr sär die «ichstsolgeud« Rummer drstimmtrn Ansera tr a» »ochrutagr« di» r N»r Nachmittag». «»Sou»' u»d Festtage« srütz dis'/,» Utzr. 3n -en /ltialen sßr Zus.-Anaatzme: Ott« Klemm, Uniorrsiiäi-straß« »1, Louis Lösche. Kalharincnftraß« 18,p. «ur tzt« 'j.r vtzr WMer.TagMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. «» Auflage LSLVM. Avennranltonrei, vienelf. 4'/, tncl. Brinaerloh» ü ML. durch die Bah bezöge» S LU. Jede 'lazelue -dun«» 90 Pt- Belegerrmplor 10 Pf. Gebllhrea lür -xtradeilagi ahne Poftbei'örderuug 39 IRL Mit Poftbejürder»»» 48 ML Inserate Saefpalte« Petitteile ßv Pf. Grsßrrr Schriftr» laut uusere» Pr»«» Tabellarischer ».Zisternlatz ooch hshrr« Tarif. Rerlaur» unter de» Nedactiauastrich die Svaltzril« 50 «s. I»Irrate fi,d tzeK aa dir Srprditi«« pi traben. — Rabatt wird nicht gegrbrn. Zahlung praao»u»«raoäo »der durch Post, uachaahme. 349. Souuabettd d« 1ü. Decnnber 1883. 77. Jahrgang. Jur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag, den 1«. Deeember, Bormittags nur bis 1.S Uhr geöffnet. Lxpeültlon äv8 l^efprlxer l'sZedlnttes. Amtlicher Theil. vegnlatio «nd Tarif skr -«» Droschkruwrsrn der Stadt Leipzig. La,,«ciar vrsttmmuugr«. ff. 1. Dir Berechtigung zu» Slaadhalte» mit Droschken ans sff nilichen Plätzen und Lttaßen der Stadt, sowie ans den Bahn» höien dehus« drr Aufnahme von Fahrgäste» wird nur durch Loa- cession erlangt, welche beim Polizeiamte uachznsuchen ist. Diese Eoueessio« lautet nur aus die Person vad darf an Dritte mchi ad- getreten »der veräußert, kann anch vom Polizeiamte jederzeit zurück, gezogen werden. ff. 2. lieber jede ertheilte Toncession wird ein Loaeession-- schria au»gesertigt. in welchem die Zahl drr nach vorgängtger Prüfung durch da« Polizeiamt zum Betriebe zugelassencu-Droschken, sowie die ihnen zugetheilten Nummern angegeben sind. Mit Lin. händigung desselben beginnt die Berechttgong zum Gewerbebetriebe. Bei Aufgabe »der Entziehung der Lonceision ist drr Souceffiou»- schei, sogleich aa da« Polizeiamt znrückzugeben. <- 3. Die Beaussichtigang und Lontrole der Toncessionarr. der Ausieher und Kutscher, sowie die Handhabung der Disrivlin ist dem Polizeiamt übertragen, welche- zur Untersuchung und Bestrafung wegen aller Ueberrrelungen gegen die Bestimmungen des Droschken, regulativ«, sowie auch wegen der non Droichkrnkutschrrn bei Aus- Übung ihre« Berns« begangenen Uebertretungen gegen allgemeine straßenpolizeiUch« Lorschriste» innerhalb der durch die Reichsstras» proceßordnung gezogenen Grenzen zuständig ist. E« sind daher auch Anzeigen und Beschwerden, welche da« Verhalten der vorgenannten Personen »der die Beschaffen heit de« Fuhrwerk« betreffe», bei drm Polizeiamte aazubringe». Schriftlich» Anzeige, und Beschwerde« «st Ramrusuwer. -schrist »nd Wohnung-angabe de« Beschiverdrsührer« känaen anch den Bezirkswachen und den Schutzmännern aus de» Straßen übergeben werden. ff. 4. Um die fortwährende Tauglichkeit der Droschken und Gespanne zu coutroliren, werden von Zeit zu Zeit polizeiliche Generalrevisionen über die Droschken vorgenommen, zu welchen Fachleute au« der Mitte der Droschkenbesitzer zugezogen werden. Außerdem finden sog. sliegendr Revisionen unter Ansiihrung eine« Wachmcistcr« oder höheren Polizeibeaiute» von Station zu Station statt und sind übcrgoupt sämmliich« Executivmannschliften de« Polizeiamte« und die Droschkenausicher zu unausgesetzter Vigilanz aus die Beschaffenheit der Droschken und Gespanne ange. wiesen. Lorgesundene Mängel sind sofort zur Anzeige zu bringen, die nicht vorschriftsmäßig (ff. 6) befundene» Geschirre sind den» Polizeiamt zuzusühren und werden nach Befinden sosort außer Be- trieb gesetzt. ff. 5. Diejenige» Plätze, aus welchen die Droschken auszu- fahren haben, iowie die Zahl der Wagen, welche aus jedem Platze halten können, werden im Einverständniffe mit dem Raihe vom Polizeiamte bestimmt und durch Tasrla mit eatsprecheader Suj- schrist kenntlich gemacht. veschaffrntzrtt der Droschke« ««d der Gesd««««. ff. 6. Die Droschken müffen versehen sei»: ». mit schwarzem Ledervrrdcck und unversehrte» Glasscheib«», d. mit gepolsterten festen Sitze« mit reiulithe» Ucberzügea, a. hinten, sowie ans beiden Seiten mit der Nummer der Droschke, welche aus weißem Grunde mit schwarzer Oelsarde st, der Höhe von 6 Eentimetern deutlich anfgrtragen sein muß, s. vorn aa der linken Seile mit einer »ach dem beim Polizei amte ausliegenden Muster herzuftelleuden Later»», aus deren GlaS ebensalls die Nummer der Droschke in rother Farbe und tu der Höhe von K Eentimetern deutlich uud fest angebracht sein muß, a. mit einem an der vorderwand de« inneren Wagen« und sn einer in dir Augen fallenden Weise befestigten Exemplar de« Droschkeniarif«, welche« vom Polizeiamt zu entnebmen und aus welchem di« Nummer der Droschke, sowie der Name uud dir Wohnung de« Besitzer« bemerkt ist, L «>t ein« Einrichtung, welch« ermöglicht, daß der Fahrgast dom Innern de« geschlossenen Wagen« au« auch während der Fahrt mit dem Kutscher ,n Lommnnieation treten kann, L. mit einem Fähnchen au« Eisenblech, welche« an der rechten Seite de« Kutscherbock- aufgerichtct »«den kann und nach einem beim Polizeiamt ausliegeudrn Must« herzustellea ist, (vgl. ff. 17), t». endlich in den Monaten October bi« mit April mit einer wannen Fuß decke. klebrigen« müssen die Droschken innen and außen rein, anständig ansgeschlogen und gut lackiri, auch muffen Pserd« und Geschirr pciS in gutem Stande sein. Ob allen diesen Erfordernissen im einzelnen Falle gehörig ent sprochen sei, darüber steht dem Polizeiamte die Entscheidung zu. Di« im Winter von den Loncessirnaren etwa in Beirieb zu setzende» Droschke »schlitten kännen aus den Giationsplätze, und den Bahnhösen ebensalls anfahrrn, müffen mit dem Droschken - iarif aa einer dem Fahrgast ohne Weiteres zugänglichen Eleve, sowie vorn und an beiden Seiten mit der Nummer derjenigen Droschke versehen lein, für welche dn Schlitten »intritt. Während drr Dunkelheit hoben sie ebensall« an der Vnkcu Seit« «»«Laterne mit der betreffenden Nummer z» führe», auch müsse« sie reinlich und anständig ausgestattrt und mit einer «arme» Fuffdecke ver sehe» sein. Pflichten de, Loncesfionare. ff. 7. Die Loncrffionare find verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß aus de» Station-Plätzen sowohl als ans den Bahnhösen dir de« jeweiligen Bedürfnisse entsprechend« Zahl »o» Droschke» «slhrl. ff. 8 Alle Tonersstonare haben jede Beränber»»g ihrer Wohnung. ^ der Stallung für ihre Pferde und oe« Aufbrwohraagsoris für ihre wage, dem Pol^eiame« bin»«» 24 Stunden von drr vorgeuommenen Veränderung an anzuz iaeu. Di« außerhalb de« Stadtbezirk» wobnenden Lonceistonaer haben ein Standgeld von monatlich 1 ^l 50 4 lür jede concefsionirtr Droschke an »ie Stadteasse zu entrnhten und dasselbe allvirrteljähr- lich zu Neasahr, Oster», Johanni« und Michaelis präuumerando bei» Polizeiamte einzuzahlen; auch sind bieiekden verpßichtrt, die ihuen seilen des Pol,ztt««tes durch die Post zugehenden Zuschriften, insbesondere Ladungen. unfrauklrt anznuehmen. Erscheine» dir Eitirie, aus solch« Labunge, nicht, so haben sie sich der sofortige» Realcitatto» sowie drr Bestrafung zu gewärtigen. ff. 9. Alle Concessionare haben über die von ihnen engagirlen ein sorttauseude« Register zu balteu, in welchem der vollständige Bor- und Zuname, das Alter, der Grb»rt«ort» die Wouauua^ derielbca und die Nummern drr von ihn«» täglich ge führten Droschken anizuführ«, sind. Diese« Register haben sie dem Polizeiamte, bezüglich dessen Organe» jederzeit aus Brrlaugrn vorzulege». Dir Annahme eine« Kutscher« dars m» »ach »oraäagiger Bar. leaung de« demselben vom Polizeiamte ausgestellte» Pahrschei»« erfolgen. Jede Annahme oder Snllaffung eine« K»«scheik« iß de« Palitze^ amte binnen 24 Stunden anzuzeigen. 8 lO. Alle Eoncessionare haben dafür zu stehen, daß ihre Kutscher die vorgeschriebene Dienstkleidung und zwar aruaa »ach dem beim Polizeiamt auslieg«,idei» Probeanzug, welcher m dunkelblauem Rock mit gelben Messingknöpfen und gelber Litze aus dem Kragen, dunlelblauer Tuchweste mt» gelbe» Knöpfen, schwarzem Glanzhnt mit breitem, gelben Strns«» «ch dunkel blauem Lapo« »drr dergleichen Mantel ebensalls «it gelbe» Knöpsen und gelber Litze ans drm Krage» besteht, »ragen und stet« in gutem Stande erhalten, müffen a»ch, wenn sie als Droslhlrnsührrr fungirrn, selbst solche trage». Im Sommer ist an Stelle de« Gkanzhnte« auch da« Trage» eine« Ichwarzen, ebensalls mit gelbem Streifen versehene» und dem beim Polizelaint aizsliegenden Muster rntjprechendrn Str»hh»tt« uach- gelaffen. Ftich den Winter ist den Kutschern da« Trage» eine« reinlichen, mit dinikclem Ueberzuge und breitem schwarzen Pelzkragen versehenen Pelzes über drr Dienstkleidung sowie das Tragen einer nach dem beim Polizeiamte ausliegenben Master gefertigten Pelzmütze gestattet. x ß. II. Die säinmtlichea Loncesflonare hoben den Aufwand für die vom Polizeiamte als Aufsichtsdeomte beim Droschkrnwrseii au» gestellten Aufseher, name»llich deren B>sold«ng und die Kosten sür die Dienstkleidung derselben noch Verhältniß der Zahl ihrer Droschkru z» bestreiten, soweit dieser Aufwand nicht durch die i» ff. 28 ge» dachten Einnahmen gedeckt wird. V,n den Draschkenfü-nr». 'ff. 19. Jeder Droschkenfübrer maß gesund, frei da» Gebreche», kräftig, zuverlässig, »sichrer», reinlich, de« Ort« und insbesondere drr Straßen, sowi« de« Fahren« kundig nnd mindesten« sein. Er hat sich vor der Zulaffnng einer von eil beamten zu deaussichtigenden Pro bejahrt zn unterzieh«^ di« Zulassung, so wird ihm rin vom Polizeiamt „Fahrschein" ausgebäudiat. . 8- >3. Do« Polizeiamt kann jedem DroschkenstAdtB Milch dem Soncessivnar seltst da« sernere Fahren einer Droschke srf««1 «nter. sagen, wen» sich derselbe nach de« Lrstrre» »nficht al« Mtgeeig»« erwiesen Hai. Trifft diese« verbot ein» K»«schee, so ist der betreffende So», cessioaar sosort in Kennt,, iß z« setzen, uud darf dieser sodähn. auch wenn er anßeryalb des Siadtb«»iek« > wohai, diesen Km Zro' bei Strafe, event. Sonrrsfionsenipehung z»m Droschtsasahrea mchi mehr verwenden. 8 14. Der Droschken führer hat. solange er in Function ist, die vorgeschriebe«« Dienstkleidung (ff. lO) zu tragen, eine richtig gehende Taschenuhr, ein Exemplar dieie» Regulativ«, den ihm ausgestcllleu Fahrschein (ff 12), sowie die zur Ausnahme von Fahrgästen ans den Bahnhösen «rs rderlicheMarke bei sich zu iühren und diese Gegenstände den reoidirenden Beamtrn de- Raihs uud de- Polizeiamte-, sowie den Droschkenoujsehern aus Verlangen jederzeit vorzuzeigen, üderhauvt den Anordnungen dieser Beamten unbedingt nachzugehen und sich ihnen gegenüber mit Anstand und Höflichkeit zu benehmen, auch aus Verlange» deiiieldeu jederzeit Auskunft über seine Person zu eribeilen und, wenn e« grsorder» wird, sie unweigerlich nach dem Polizeiamte zu fahre», wo chm diese Fahrt taxmäßig bezahlt werden wird. ß. lü. Das Verhallen des DroschkensiihrerS gegen da« Publi cum soll ein höfliche« sein; er soll sich siet« «lichter» und wach er- halt«», aus den StatiouSplätzen unv Bahnhösen sich ruhig vcrhaltea, in der Regel aus seinem Bock sitzen, sich nicht in die Droschke setzen, da- Geschirr »ie ohne Aussicht stehen lassen, namentlich dasselbe nicht bebusS Besuchs von Schaiikwinhichasten verlassen, Borüdrrgehende nicht durch Anreden oder aus andere Weise behelligen oder zu Be- Nutzung seiner Droschke anssordern, auch nicht in den Straßen hin- und hersahren, um Verdienst zu suchen, ebensowenig während de« Fahre»« die Leitung der Droschke ans kürzere oder längere Zeit einem Anderen übertragen oder gegen den Wille» der Fadrgaste eine andere Person im Wagen oder aus dem Lutschcrbock mit- nehmen. Eine Tabattvsrife oder Tigarre im Munde zu führen ist ihm innerhalb der Stadt nur während des Halten- aus den Station« Plätzen, außerhalb der Stadt auch während de« Fahren«, jedoch nur mit Erlaubiiiß der Fahrgäste »der bei unbesetzter Droschke gestattet. ff. IS. Der Droichkcnführer hat, wenn seine Droichke unbesetzt nnd er nicht bestellt ist, jedem Fahrgaste, mag dieser ihn ans dem Stationsplatze »der in den Straßen zur Fahrt auffordrr«, »n- weigerlich nach de« Tarif za Diensten z» stehen, auch dir Fahr» aus Wunsch sosort »» beginnen und di« zu Ende aii»z«sührei>. Doch dars der Droschkeuführer im Ganzen nicht mehr al» silns erwachsene Personen mit der Droschke befördern. Die fünfte Person hat in der Regel aus dem Bocke Platz zu nehmen und nur mit Genehmigung der übrigen Fahrgäste darf ihr ei» Platz im Innern de« Wageu« zngewiese» werdrn. ff. 17. Sonkkssiona«. welch« mehr ak» eine Droschke ft« Betriebe haben, sind verpflichtet, Bestellungen für Nachtsahttrn, dasern dieselben im Lonse de« vorhergehende» Tage« ersolgen, anzu- nehme». Im Uebrigen u»d abgesehen von diesem Falle ist drr Kutscher zur Annahme von Lorau-bestellnagen aus spätere Zeit nicht verpflichtet. Nimm« er jedoch eine solche Bestellung an, jo hat er die Beftellzeit i» jedem Falle genaa inne zu holten, auch wenn er bi« zur Bestellzeit noch eine ander« Fuhre annimmt, dem betreffenden Fahrgast davon, daß er »u bestimmter Stund« ander weit bestellt sei, sofort bei Beginn der Fahrt Mittheiluna zu machen. Zum Zeichen, daß die Droschke besetzt oder drr Kutscher au« anderen Gründen behindert ist, eine Fahrt anzutreten, bat der Droschkensührer überdies da« i» ff. 8 mrd x gedachte Fähnche» ansznrichte». Ist die Droschke weder besetzt noch vvrau« bestellt, so hat der Droschkensührrr da« Fähnchen »iederz»lrge» oder wrgz». »ehme». r«O- «d Nachtfatzrtr». ff. 18. Da» Ansfahre» ans de» S»ati»»»Pkätz«a ha» da« ganze Jahr hindurch früh »m 7 Uhr, da« Absahrr» »icht »»r Abend« V,1t Uhr zu erfolgen. Die innerhalb dieser Aus. und Abfahrtszeit «»«geführte» Fährte» find Tagessohrten; Abend« '/,11 Uhr beginne» die Nacht» sahrten; sie endigea früh mit drr Aufsahrtszeit. Halten Kutscher zur Alt»sühr»»g »,» Nachtfahrten »och ans Stationsplätzen oder Bahnh«se». so find sie Fadrien »„»»nehme» ebenso»« vrrpsNchtet, haben jedoch di« sür Nachifahrtr» bestehe«d« bejoiiderr Taxe zu beanspruchen. Tritt di« nach Obigem z» berechnende Nachizeit während der Fahrt ei», so gilt dir Fahrt bi« ,, 20 Minuten Doaer. wenn sie innerhalb de« Stadtbezirk« erfolg,. noch ol« Taglssahrt, dagegen wenn sie »ach eiarm Orte aaßerhalb de« Stadtbezirk« geschieht, ol« Nachtfahrt. Die tnnerhakb de« Stadtbezirk« z, ^richtenden Nacht statt»»«» sind je mit 3 Droschke» z» befahren. E« werde, diese Nachiftatione» vom Polizeiamt bekannt gemacht »nd dürfe» die z»r Nachtzeit aus. fahrenden Droschken «ns »»deren Stationen nur da»» halte», wea» di« Nachrstationen aasreichend besetzt sind. Die Droschke,laiernen find bei Beginn der Straffen, beleuchtung onzuzünde» und lür die Dauer de« Nachtdienste« brennend zu erhallen bi« zum AuslSschen der Straßenlaterne». va« Tienft ans de» Lt»tt»»«pliitze«. ff. 19. Aus de» StaiionSplähen baden sich die Kutscher hinter- einander bez. je noch der Beschaffenheit de« Platze« neben- einander und ko auszuftellen, daß jeder Wagen augenblicklich aus der Reibe biegen und wegfahren kann. Di« beiden zuerst aufabrenden Droschken haben di« beiden äußersten Stellen «tue sog. Scksiävde) eiuz«i>ehmen. während d»e später kommeudeu sich zwischen diesen beiden aufzustellen hoben. Bei der «uiftellung hintereinander muß nach jeder zweiten Droschke ko viel Raum bleibe», daß ein Fußgänger bequem hin. dnrch gelangen kann. Bei der Ausstellung nebeneinander muß zwischen den eftizelnr» Droschken so viel Raum bleiben, daß der Wagen,»lag bequem geössuet werden kan» »nd Eft», und Lu«fteigen möglich blobi. Die vorderste Droschke in der Reiht drr htntrreiuanderstehenden ist al« dir erste z, betrachte, u»d hat. wenn der Fahrgast aichi eine andere besonder« au-wühll, den Vorzug. Bei nebeneinander- stehenden Droschken gilt di» am wrurstea recht« ausgesahre« al» die erste. 8 20. Innerhalb drr Tagesdintstzel« dars kein« »»besetzte Droschke bei einem Station-Platze, aus welchem nicht mindesten« zwei Droschken bereit« Stand halte», vorüverjähren, sie Hai sich vielmehr aus demselben aiiszusteuc». Nur desiellie »der »ach eiaem vahnhos sahrendr Droschken sind hiervon angenommen. ff. 21. Da« Tränte» und Füllern drr Pserd« dars ftmer- halb der Stadt nur aas de» Station»vlätzen, nir während der Fahrt und übe Haupt nur in der für alle aus öffemlichei, S-iraßea haltenden Fuhrwerke vorgrschriebenen Weise, d. h. so gescheit», daß dem Pferde ein Fuiierbcuiel oder ein Gesäß vorgehängl wird. Der al« der erste ft» der Reihe haltende Kutscher dars weder füttern noch trinken, iondera muß aus dem Bock« sitzen und zar so- soriigen Adsahrl bereit sein. Wird er oder ei» anderer Kutscher zur Abholung von Fahr- giften irgendwohin deorderi, so hat er sogleich im Trabe dorthin zu lahrra (vgl ff. 44). ff 22. Soweit e« mit der öffentlichen Ruhe und Ordnung per- einbar ist. bleibt e« den Kuischer» nachgelassen, sich auch an Orten auszuftellen, wo größere Versammlungen, Loncertc, Schaustellungen nnd Vrrgl. staltfiuden. Sie haben aber hierbei die Anordnungen drr Aussichtsbeamten bezüglich der Aufstellung genau zu brachten nnd müffen bei Beendigung der Versammlung sosort die Kutschböcke besteigen «nd zur Abfahrt bereit sein. Vom Dienst auf de« va-udSse«. 8. 23. Auf jedem Bahnhöfe sind die Plätze der bestellten Droschken von d-nien der unbestellten z» trennen. Dir Führer der nicht bestellten Droschken haben die vom Polizeiamte ihnen au«, gehäodigte Bkrchmat.kt, i» welch« kn« Nummer ihrrr Droschke rmOtichlagea ist, dem auf de« betreffende» Bahnhof ftatioairir«, mit drr Lontrzle der An» nn» Abfahrt beaufrragien Beamte» bei ihrer Ankunft unter gleichzeitiger Erlegung vo» 10 zu übergeben uiid 9Ü sen l»r Rückempfang dieser Marke weder eine» Fahrgast ausnehmen noch den Bahnvos verlassen. 8. 24. Diejenigen Personen, welche sich eftirr Droschke zur Abfahrt vom Bahnhose bedirnrn »ollen, haben sich daher wegrn Erlangung riner der vorgrdachtr» Marken an jenen Be amten zu wende», dessen Standort durch eine Tafel mit der Aus. schrist ..DroschkciibrsteUuilg" bezeichnet ift. Der Kuischer derjrnigen Droschke, welch« die ln der Fahrmarke eingeschlagene Nummer führt, ist verpflichtet, gegen deren Aushän digung die Fahrt zu übernehmen uud sie aus Verlangen sosort au«, zuführen. Bleibt ein Droschkensührer ohne Fahrgast, so ist ihm von dem Beamten die Marke nebst den erlegten lO zurückzugeben. ff. 2ö. Nur mit Erlaubniß de« Fahrgastes, welcher durch die »hm übergebene Marke da« Recht aus Benutzung drr die gleich« Nummer führenden Droschke erlangt hat, dars der Kutscher andere Personen zur Mitfahrl zulasten. Steigen dir niitsahrcnden Personen aa verschiedenen Orte« der Stadt au«, so hat nach dem ersten Aussteigeort zu der bi« hierher entstandenen gemeinschaftlichen Taxgebühr Jeder der Weiter- fahrenden 20 H zuzulegen. Eine Erhöhung der Bepäcktaxr tritt jedoch i» diesem Falle nicht eia. ff. 2«. Jeder auf einem Bahnhofe dekmf« Abholung von Fahr gästen ansahrende Kutsck>er muß bei der Einfahrt die Reihenfolge einholten, dars andere nicht überholen nnd hat» sobald die Ankunft de« Zuge« signalisirt ist, sich zur Aufnahme von Fahrgästen sertig zu halten. Kutscher, welche Reisende nach dem Babnhofe bringen, haben an der Abfnhrtrh.'lle anznsahren und nach Aussteigen der Fahrgäste und Abladcn de« Gepäck« ohne Aufenthalt den Bahnhof zu ver lassen oder sich beim Ausfahren der andren Kutschrr an drr An- knust-balle der Reihenfolge zuletzt anzuschließen. Anderen al« den in der Reihenfolge angefahrenen oder sonst von den Aussicht«- beamten zum Dienst in den Bahnhof beorderten Droschkensührern, mit Ausnahme der bestellten, ist die Annahme und AuSsührnng von Fahrten in und von den Bahnhöfe» zur Ankunftszeit der Per- sonrnzüge überhaupt untersagt. Do« Trinken und Fültern der Pferde auf den Bahnhösen ist nur mit Genehmigung der BahnhofSinspection und keinessall- znr Zeit der Ankunft und Abfahrt von Personenzügen gestattet. va« GepSck der Fadrgaste. 8. 27. Schirme und Stöcke, kleinere Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und ähnliche Effecten, dasern ihr Gew.chi je 10 kg. nicht übersteigt, auch ihre Beschaffenheit nicht eine solche ist, daß dadurch der Wagen beschmutzt oder beschädigt wird, können vom Fahrgast mit tu da« Innere der Droschke genommen werden; andere Gegenstände müssen aus dem Fußboden de« Kuischbock« oder aus drm Verdeck, wenn solche« dazu geeignet, untergedracht werden. Einr Urberlastnag der Droschke mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen. Gegenstände, welch« Schmutz oder Abgang hinterlaffen. dürfen nicht aus die Sitze gebracht werden, ebensowenig vom Fahrgast etwa miiznnehmenbr Thiere. Auch haben die Fabrgäste selbst im Wagen die größte Reinlich, keit zu brobackilen, denselben nicht »a beflecken ober zu belchmuven und i»«besond«re nicht die Füße ans die Sitz« »u legen. Für jeden de« Droschkenbesitzer in die»er Beziehung verursachten Schaden haben sie demselben ausznkommen. ff. 28. Für die in ff. 97 ansgesübrten Gegenstände, welche der Fahrgast mit in da« Innere der Droschke zu nehmen berrchtigi iß. Hai Letzterer ein« Vergütung nicht z» gewährr». Für jede« «adere Gepäckstück ist die iarismäßige Gebühr za entrichten. Ans den Bahuhöicn haben die Entscheidung darüber, ob «in Gepäckstück al» iaxpflichiig »u betrachten sei oder nicht, die dort stanonirten Schutzmänner oder Droschk.nausseher pflichtmäßig zu treffen, und habe» sich dieser Entscheid»»- Kntsckttr wie Fahrgast zu nnierwersen. ff. 29. Be ft» Anflegen nnd Abladen de« Gepäck» haben di, Kutscher, soweit e« mit der Beaufsichtigung de« Geschirre« vereinbar ist, bilsreiche Hand zu leisten. Während der Fahrt haben sie anf die ihnen übergebenen Sachen de« Fahrgaftr« Acht zu gebe» und jedem Verlust möglichst vorzu- beugen. ff. 30. Nach dem Aussteigrn des Fahrgastes hat der Kutscher sobald als möalich da« Innere des Wagens zu durchsuchen, vom Fahrgast zurückgelossene Gegrustände ,bm. wenn es noch au«sührbar ist, sofort an-zndändigen, andereusall« ober dieselben binnen 94 Stunden aus de» Polizciontte abzugcbeu. Futzrar»»»»«. ff. 31. Die Droschkenkittscher haben im Schritt zu fahren beim Ein- und Au-jahren au« den an riner öffentlichen Straße oder a» einem öffentlichen Platze liegenden Grundstücken, beim Ein- viegen in eine andere Straße und bei Straßenkreuzungen, in der Näh« der Kirchen «ährend de« Gottesdienste«, überall da, wo der Weg durch Mensche» oder sonst berngt wird, und an denjenigen Orten, sür welch« durch besondere Bekanntmachung de- Raih« oder des Polizciamts das Fahre» ftn Schritt ausdrücklich vor- geschrieben ist. ff. 32. Unbesetzte nnd unbestellte Droschken dürfen Innerhalb de« Stadtbezirk« im Schritt fahren. Sonst und loser» die Be- ichaffenheil de« Wagen« r< gestattet, müffen die Kutscher überall im Iradc fahren, müssen die Zügel stets straff in der Hand halten, dürfen sie Minahrendea nicht überlassen und solle» sich aus dem Bocke sin« eine freie Aussicht noch allen Seiten bewahren. Das Knallen mit der Peitsche ist ihnen nickt gestaltet, die im Wege drfindllcken Person«» und Fuhrwerke niüffeu vielmehr durch vorschriftsmäßiges Anrufen rechtzeitig ausmerksani gemacht und die Droschke» da nSthig augedolten werde». ff. 33. Nur am den Fahrbahnen der Straßen «nd freien Plötze ist da« Fahren gestaltet und haben die Drolchken während der Fahr» in der Regel dir rechte Seite der Fahrbahn einzvhalien. selbst dann, wenn der»« Mitte frei ist. Zwing! sie ein Hinderniß, sich nach Nut« zu wende«, so haben sie uach dessen Beseitigung sosort die rechte Seite wieder einznnehme«. ff. 34. Beim Einbiegen au« einer Giraffe tu di« aadeur maff, wenn dies nach recht» geschehen soll, kur» um di« Ecke, wenn es nach link- geschehen soll, in großem Bogen -esahreu werde». 8- 35. AuSzuwelcheu ift stet« nach recht», in der Regel «il halber Spur; lchwer beladenen Fuhrwerken jedoch, sowie den aus abschüssiger Fahrbahn herabfahrendr» ist. wenn es drr Raum geslattei, mit gauzer Spur auszuweiche». Marschirenden Truppen de« Mililair«, Leichenzügea und anderen öffcnilichen Aufzügen, sowie der Feuerwehr müsse« die Droschken vollständig answeichen und nach Befinden müssen sie. wenn kein Raum vurhandeu lft, still« Hallen, bis der Zug vorüber ist. Gleiche« haben dir Kutscher »n beobachten bei« Begegnen von Wage» der Kaiserliche« Post» Verwaltung und der Pferdebahn, beim Begegne« vo» de» zur Belprcnguiig der Straßen dieaeudeu Wage» und der Straffe«» kehrmaschinen. 8-36. La» Borbeifahren bei voraufahrrude» Wage» hat links zu geschehe» und darf diese« von dem Führer des voran« fahrenden Wagen« nicht matbwillig gehindert werden. Rur bei angeordnetcr Reihenfolge der Wagen dars keiner Vorfahre», sich ft» dir Reihenfolge eiudrängr, oder ausbiege». ff. 37. In eine enge Fahrbahn, aus welcher das vorbeikahrr» zweier Wagen an einander n 'hunkich oder schwierig ist, darf keine Droschke eher eingekühri weroeu, als bis der Kutscher sich da»«, daß die Bah» frei fei, überzeugt hat. Begegnet eine Droschka aus enaer FahtHahn eiuem tekadeur» Wogen, so ift sie auf der äußersten rechten Seite der Bah» sa lange anzuhalten, ßi« da» beöadenc Fuhrwerk twrbei tß. Iß dfts nicht ausführbar, so maß die Droschke z«ück»»»gea werde». ff. 3t1 Stillhalteu darf ei» Wage» »muals mitte» auf lw» Straße, vielmehr »uff drr Kutscher, wen» er «»hatte, wk>. de» eiwa hinter ihm Fahrende« durch Hochhalte» der Peitsche »her durch Zuruf ein Zeichen geben »ad dan» so nah« als »ößkch «» da« Trottoir oder den Fußweg fahren. ff. 39. Aus Brücken, sowie aus den für Fuffgänaer bestimmte» StraßenübergLugea und de» Straßenkreuzungen dars lü» Wagra siillhaltra. Zeit, und TsttrPtHrte». ff. 40. Zeitfahrtea sind diejeni»n Fahrten, deren T«ar »ach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird (Fahrtaxe H Taur- sahrten sind solche, deren Laxe »ach drr Entfernung im Voraus brsiiinmt ist (Fahrtaxe II). Ist vor Beginn der Fahrt »wifchra Fahrgast uud Kutscher nicht» Andere» bestimmt worden, so gilt eine Fahrt innerhalb des Stadt bezirk« stet« für einr Zeitsahrt, eine Fahrt nach einem außerhalb de- Sladibezirk« gelegenen Orte oder von diesem uach der Stadt sür eine Touriahrt. E» bleibt jedoch dem Fahrgaste unbenommen, auch uach de« ftt FahNaxe U verzeichaeien Orten Zeitsahrt vom Kutscher zu ver langen. was dieser unter keinem Burwande ablehnen darf. Lügt der Fahrgast jedoch ein» solch« Zeitsahrt außerhalb des Stadtbezirk« enden, so hat er für die Rückfahrt der Droschir ia jedem Fall« bO Zuschlag zar Fahnaxe zu entrichte». ff. 41. Bei Zeitsahrten steht dem Fahraaste das Recht za, den einzuschlageuben. für Droschken fahrbaren Weg ft» der Stadt zu bestimmen; bei Fahrten nach den in der Fahrtoxe 11 verzeichnetrn Ortschaften kann er nur verfangen, aus den in der Fahrtaxe ange- gibrnen Wegen oder, wo solche nicht angegeben, sowie bei Fahrten vo» einer dieser Ortschaften zur andere» aus de» gewvhnlicheu Fahr- ftraßen gefahren zu werden. Bei Toursahrten steht die Wahl des Wegs dem Kutscher zu, e« bat jedoch derselbe den kürzeste» nah am Bequemste» zu passireu» den Weg einzuschlagen. Dein Verlangen de« Fahrgastes, kaugsam «fahre» zu werdeu, ist der Kutscher nur bei Zeitsahrten zu entsprechen verbunden. 8 42. Tie Grenze de« Stadtbezirks, bis »» welcher die Fahrlaxe 1 Geltung hat. ist aus einer Uebersicht-karte. welche jeder Droschkenkutscher während des Dienste« bei sich zu führen Hai, entsprechend gekennzeichnet. Bei Toursahrten nach den in Fahrtaxr H genannten auswärtigen Orischaflen ist der Kutscher ans Wunsch des Fahrgaftr« bi« an da« levie Sau- derselben zu fahren verpflichlei. W gen Fahrten nach Ortschaften, die in Fahrtaxr II nicht mit ausgesührt sind, hat sich der Fahrgast mit dem Droschkeniührer besonder« zu verständigen, da Letzterer zur Au-jührung derselben nicht verpflichtet ist. Zur Fahrtaxe grhS»Zge Bestimmungen. 8. 43. Die Zeitberrchnung de« Kutscher« bei Zeltfahrten ist der Fahrgast dann anzuerkennen verbunden, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahr» die Uhr vorgezeigt Hot. Im Unter- lassiing«salle hat der Kutscher die Zeilaugabr des Fahrgastes an- zuericnnen. Beabsichtigt jedoch der Fahrgast die Zeitsahrt »icht an dem zunächst angegebenen Ziele enden zu lasse», sondern dieselbe nach mehreren Pnncten innerhalb de« Stadtbezirk» auszudehnrn, so hat er die« bei Beginn der Fahrt dem Kutscher mitzntheilea, im Unterlaffung-salle aber die Zeilberrchuung des Kutschers gegen sich gelten zu lassen. 8- 44. Wird «ine Droschke nach einem Puuetr der Siadt vom nächsten StaiionSplatze geholt, um von da eine Fahrt ouszusühren, so beginnt die Zeiiberechnung für di« Zeitsahrt mit de» Augenblick de« Vorfahren« am Einstriaeort; ersolgt dageae» dt« Ab- Kolung nicht vom nächsten, sondern von eiaem e»t>«rateren Station-platze au«, so ist die Zeit »o» »er Abholuug am Sts» tion«platze an zu rechnen. Bei Toursahrten ist der Kutscher verpflichtet, bei erfolgender Abholung am Etnstrigeor» b Miauten lang unentgeltlich z« warten. Für jede «»gefangene» weiteren ü Minuten hat er ein wartegrl» »»»10-4 «de» der Fahrlaxe zu beanspruchen. Tritt ein Fabrgast ohne Berschuldnng des Kutichers «tu« bestellte Fobrt nicht an. so bat der Kutscher 50 -4 und für de» Fall, baff er länger als 20 Minuten au dem vom Fahrgast, bezeichneten Orte zu warte» hätte, nnch Zeit zu fordern. Tritt drr Fahrgast die Fal rt zwar an, setzt fie «der »ich, fort, s, hat er dri Zeitsahrten die volle Zeittaxe bis zum Aashäreu der Fahrt, bei Toursahrten. wenn cr nur bi« zur Sladtgrenre (ff 48) gefahren ist. ebenfalls die Zeiiiaxe bi« dahin, wenn er abrr weiter gesahrru ist. de» Fahr- I prei« der ganzen angetteienen Tour nach Fahrtaxr II zu bezahlen. I 8 45. Wenn eine Drosckke in der Stadt aus da» Land (Taxe II) > bestellt wird, um von dort eine Fahrt auszusührrn, so hat der
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