1Ii ^ ^ ^ ß) E Kmtsbkall für die Königlichen Gerichtsäwtcr und Stadträthe zn Riesa und Stretzla. ^ S4. Dienstag, -e« 14. Juni SS 183». Ge«eralveror-nung des FinanzministernimS an die AintShanptmaunschasten und OrtSobrigkeiten, die ander weite Mrgulirung des Kochsalzprelses betr. Nachdem der, der gegenwärtige» außerordentlichen Ständevrrsammlung vorgelegre Gesetzentwurf die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend, die Zustimmung beider Kammern erlangt bat und in Gemäßheit der dicßfallfige» Beschlüsse der NirderlagSpreiS für da« Stück (120 Pfund) Kochsalz vom 1. Zvlt dieses Jahre» ab anf'Wei Thaler 18 Ngr. - zu erhöhe« ist, so wird hierdurch Folgendes verordnet: ' '' ^ tz- 1. Die OrtSobrigkeisew haben sich ungesäumt der hiernach erforderlichen Regullcnng Nnd Abänderung der Preisverzeichnisse sü« die OrtSsalzverkäufet unter Berücksichtigung der Vorschrift in §. L der Ver ordnung, die Ausführung des wegen Gleichstellung der Salzpreise unter dem 24. Deccmdcr 1845 er» lässenen Gesetzes betreffend, von demselben Tage (Ges.> und DdgS.'Blatt, S. 407) zu unterziehen und Vit HjnäuSgabe der neuen Salztaxen, nachdem sie de» AmtShaUptmünnschaften zur Prüfung und Bestä tigung Vorgelegen batz?Nf dergestalt zu beschleunigen, daß dieselben bis zum 1. Juli d. I. in den Hän den der OrlSsalzvrrkäufer sich befinden. §2. Die Amtshauptmannschaften Habel, über die Ausführung dieser Anordnung zu wache» nnd auch ih. rerseitS die Prüftng der ihnen zur Bestätigung vorgclegteN SalzpreiSverzeichniffe entsprechend zu beschleu nige),. 8. 3. - Diese Generalvrrordnung ist in allen 8. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichueten Zeit schriften abzudrucken. Dresden, den S. Juni 1859. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Schäfer. ' Riesa, -e« 4. Juai. ^Fortsetzung.) Den Unterthanen der einzelnen Bundesstaate» wurden folgende Rechte zugeiHert:. Grundeigenthum in einem anderen Bundesstaate zu erwerbe»; freier Abzug aus einem Bundesstaate in den andcren, sobald keine Miiitairpflicht gegen das Geburtsland daran hindert; Befreiung von der Rachsteuer bei dem liebergange des Vermögen» in einen andere« Bundesstaat. ES sollen (laut d. 13. Art.) in allen Bundesstaate« landständische Verfassungen stattfin den. In allen deutsche« Bundesstaaten soll die Verschiedenheit der christlichen Religion-parteien keinen Unterschied i« Genuss« der bürgerlichen und politischen Recht« bewirken; dt« Verhältnisse der Juden soll in Betracht gezogen werden. E» wnrde festgesetzt, daß fich die Bundesversammlung mit gleichförmigen Verfügungen über Preßfrelbeit und Nachdruck beschäftigen, und über den inländischen Handel und die Schifffahrt zu Beschlüssen vereini- gew/svlle, dl« den Grundsätzen der Lougreßacte entsprächen. Betreff» der Stellung des Deutschen Bundes gegen da» Ansitz»-, so gilt derselbe in . seiner Gesammtheit al» freie und unabhängig« Macht und hat als solche in alle» auswärtigen Verhältnissen dieselben Rechte, Pflichten und politi sche Beziehungen, wie jede andere freie Und unab hängige Macht de» europäischen StaateusystemS. Daher erscheinen i» der Bundesversammlung Ge sandte fremder Mächte und dem Bund« steht da» Recht zu, Gesandte an fremde Mächte abzuordnen. Im Monat Angust 1819 versammelten sich in Karls bad di« Gesandten der säiumtliche« Mitglieder de» Deutschen Bunde»; dieser Versammlnng zufolg« wurden am 20. September 1819 von der Bundes versammlung fünf Hauptbcschlüffr (Karlsbader Be schlüsse) bekannt gemacht, welche die Verpflichtung der Bundesstaaten, den 13. Artikel der BulideS- actt zu erläutern und auSznlegen unv> dl« Einfüh rung einer proeisorischen ExeculiottSordnüiig zur - Vollziehung der Bundesbeschlüsse eulhielten; ser»er ordneten sie die Anstellung von Regierungsbevoll mächtigten auf den Universitäten zur genaueren Beaufsichtigung der Lehrer und Studenten, die Ein führung einer strengeren Censur für periodische und andere Schriften unter 21 Bogen, die Errichtun einer LentralvutirsuchüngScommission zu Mainz zur «-