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Sächsische Radfahrer-Zeitung : 04.03.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683809971-189903042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683809971-18990304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683809971-18990304
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Zeitung
- Jahr1899
- Monat1899-03
- Tag1899-03-04
- Monat1899-03
- Jahr1899
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Zeitung : 04.03.1899
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Sächsische Radfahrer-Zeitung. Amtliche Zeitung des Sächsischen Radfahrer-Bundes. VIII. Jahrg. Leipzig, 4. März 1899. Ezscla.ei3a.t aller 1-5= Tage Sonna'ben.d.s. No. 5. Für die Schriftleitung verantwortlich: In Vertretung: Robert Weniger, Leipzig, Hohestrasse 48. No. 5752. Für den Anzeigenteil verantwortlich: Julius Maser, Leipzig-Reudnitz, Senefelder-Strasse 13. Nö. 235. kS) —•> Anzeigen-Bedingungen: <>— die zweigespaltene Petitzeile 60 Pf.j 1 / 1 Seite M. 80; 1 / 2 Seite M. 45; bei ßmaliger Aufgabe 15%, bei 13maliger Aufgabe 25%, bei 26maliger Aufgabe 33 1 / 8 0 l 0 Rabatt. Alle die Inserate betreffenden Einsendungen sind nur an die Expedition der Sächsischen Radfahrer-Zeitung, Leipzig-Reudnitz, Senefelder-Strasse 13, zu richten. Schluss der Anzeigen-Annahme: Mittwoch vor dem Erscheinungstage. Die Zeitung erscheint aller vierzehn Tage (Sonnabends) und wird allen Mitgliedern des Sächsischen Radfahrer-Bundes und auf Wunsch jedem Fahrrad-Fabrikanten sowie Fahrrad-Händler Deutschlands und Oesterreich-Ungarns kostenlos zugesandt. Adresse für alle die Bundesverwaltung, den Zeitungsversand usw. betreffenden Schriftstücke: Geschäftsstelle des Sächsischen Radfahrer-Bundes, Leipzig-Plagwitz, Jahnstrasse 44. Telephon: No. 5468. Alle redaktionellen Einsendungen QJ sind nur an die Schriftleitung der Sächsischen Radfahrer-Zeitung Leipzig-Plagwitz, Ernst Mey-Strasse 20, zu richten. C Nachdruck von Original-Artikeln der Sächsischen Radfahrer-Zeitung bei genauer Quellenangabe gestattet. Schluss der Schriftleitung: Dienstag vor dem Erscheinungstage. (Vp Entscheidung des Kgl. Sachs. Ministerium des Innern, den Nummerzwang betreffend. as Ministerium des Innern verkennt nicht die Nützlichkeit der vom Stadtrate zu Leipzig an- kygfej geregten und von einer grossen Zahl andrer Verwaltungsbehörden des Landes befürworte^ ten Massnahme, wonach jeder Radfahrer ver pflichtet sein soll, an seinem Rade eine weithin lesbare, polizeilich eingetragene Nummer zu führen. Ins besondere würde es sich von einer solchen Vorschrift auch eine gewisse erzieherische Wirkung auf die Padfahrer versprechen können, so dass durch deren Einführung nicht bloss eine leichtere und sichere Feststellung der Persön lichkeit ordnungswidrig Fahrender ermöglicht, sondern für die Zukunft voraussichtlich auch die Zahl der be treffenden Uebertretungen selbst und der damit verbunde nen Gefährdungen und Unfälle verringert werden würde. Indessen ergeben sich bei näherer Erwägung und auf Grund der angestellten Erörterungen so viele praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung jener Massnahme, dass das Ministerium des Innern sich doch für deren Ablehnung hat entscheiden müssen. Diese Schwierigkeiten liegen einesteils in der äusseren Be schaffenheit des Verkehrsmittels selbst, bei dem schon die Anbringung einer nach allen Seiten hin sichtbaren und leicht erkenntlichen Nummer, noch mehr aber deren aus reichende Beleuchtung während der Dunkelheit technisch nur schwer zu erreichen ist, andernteils aber und haupt sächlich in der grossen Zahl der Radfahrer, welche durch Nummern kenntlich gemacht werden müssten. Letzterer Umstand würde bedingen, dass die Nummerschilder äusser lich nicht bloss nach den vier Kreishauptmannschaften, sondern auch nach den einzelnen untern Verwaltungs bezirken (Amtshauptmannschaften und Städten mit revi dierter Städteordnung) durch verschiedene Formen oder Farben und durch Zusätze von Buchstaben zu unter scheiden wären. Dabei würden immer noch für einzelne Verwaltungsbezirke mit grosser Einwohnerzahl, insbeson dere die grösseren Städte und Amtshauptmannschaften, die Nummern eine so hohe Zahl erreichen, dass hier noch besondere Unterscheidungsmerkmale für Reihen von je 1000 angebracht werden müssten, wenn man nicht zu 4- und 5 stelligen Ziffern gelangen wollte. Durch dies alles würde aber der Zweck der Massnahme, ein einfaches Merkzeichen für die Radfahrer zu schaffen, welches jeder Beteiligte leicht und sicher erkennen und im Gedächtnisse behalten kann, erheblich beeinträchtigt, wo nicht ganz vereitelt werden. Diese Bedenken neben verschiedenen andern untergeordneter Art haben auch einen grossen Teil der hierüber gehörten untern Verwaltungsbehörden, sowie die Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig dazu geführt, sich gegen die angeregte Massnahme zu er klären. Dazu kommt noch, dass, wie von den meisten Polizeibehörden, insbesondere auch vom Stadtrate zu Leipzig, anerkannt wird, die Massnahme einen ausgiebigen Erfolg nur dann haben würde, wenn sie nicht bloss für das Königreich Sachsen, sondern auch für andere Teile des Reichs, wenigstens für die angrenzenden Bundes staaten, einheitlich getroffen würde, dass aber in diesem Falle die der Durchführung schon für Sachsen allein ent gegenstehenden praktischen Schwierigkeiten nur noch in verstärktem Masse hervortreten würden. Im übrigen mag noch bemerkt werden, daSs der Num merzwang für Radfahrer in staatlichen Radfahrordnungen, mit ganz vereinzelten Ausnahmen, bisher noch nicht ein geführt, dass er insbesondere auch in der für das König reich Preussen entworfenen einheitlichen Radfahrordnung und auch in der neuerdings für die Stadt Hamburg er lassenen Verordnung für den Radfahrverkehr vom 30. Sep tember 1898 nicht vorgesehen, dass er endlich in einigen österreichischen Städten und Bezirken, insbesondere in Wien, wo er früher bestanden hat, als unzweckmässig wieder aufgehoben worden ist. Wenn nun, abgesehen von der vorher erörterten Frage, die überwiegende Mehrzahl der in der Angelegen heit gehörten Verwaltungsbehörden sich dahin ausge sprochen hat, dass die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen vom
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