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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 23.06.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-06-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187106233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18710623
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18710623
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-06
- Tag1871-06-23
- Monat1871-06
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FrallkenbeMr MchrWMatt Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. > . .. 1 i > Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Bekanntmachung des Gmchtsamtes Frankenberg. Da, gemachten Wahrnehmungen zufolge die kn nachstehender Bekanntmachung «ul» D getroffenen polizeilichen Bestimmungen nicht allent halben beachtet werben, so wird deren genaue Befolgung andurch ekngeschärft. Die Polizeiorgane und OrtSgerichtSpersonen haben zil ihrer Kmntniß kommende Zuwiderhandlungen unnachsichtltch zur Bestrafung an- -uzeigen. - Frankenberg, den 17. Juni 1871. Das Königliche Gerichts amt daselbst. Wiegand. D An die Stelle der in dem, in der Beilage zu 31 deS Frankenberger NachrichtSblatteS und BezirkSanzeigerS vom Jahre 1858 Seit* 229 enthaltenen Regulative vom 3. April 1838, sowie später in Betreff der Fremdenpolizei von dem unterzeichneten Königlichen Gericht-amte getroffenen Anordnungen, welche hiermit wiederum aufgehoben werden, treten von fetzt an folgende Bestimmungen in Kraft: In der Stadt Frankenberg. I. Jeder Fremde, welcher stch in hiesiger Stad« auf kürzere oder längere Zeit oufhalten will, hat sich binnen 24 Stunden bei dem unter zeichneten Königlichen GerichlSamte als SicherhritSpolizeibehörbe anzumelvcn und dabei auf Verlangen über seine Person glaubhaft auSzuweisen, nach Befinden auch nachzuweisen, daß seiner Berechtigung zum Aufenthalte nicht einer der in 8 3 deS Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vo«w I. November 1867 angegebenen Gründe entgegenstehe. . ' ' : 2. Uebec die erfolgte Anmeldung ist dem Fremden «in Meldeschein auszufertigen und gegen Entrichtung einer Gebühr von 2Z sofort: auSzuhändigen. 3. Der Meldeschein ist an den Hauswirth oder Miethbewohner, bei welchem stch der Fremde aufhält, abzugeben und vom Ersteren bei der Abmeldung, welche spätestens 24 Stunden nach der Abreise deS Fremden zu erfolgen hat, wofür aber eine Gebühr nicht zu erheben ist, an daO Amt zurückzugeben. 4. Jeder HauSwirth oder Miethbewohner, welcher einen Fremden, nicht einheimische Person männlichen oder weiblichen Geschlecht-, ohne Meldeschein länger als 24 Stunden bei stch behält ober die rechtzeitige Abmeldung unterläßt, verfällt in eine Geldstrafe von Ein bis Zehn Thaler oder verhültnißmäßige Gefängnißstrase. 14 In den Dorfschaften. Jeder HauSwirth, welcher in dem Dorf, wo er wohnt, eine daselbst nicht heimathSberechtigte Person oder Familie zur Miethe al-A HauSgenoffe rinzunehmen gedenkt, hat sein Vorhaben dem Gemeindevorstand anzuzeigen und demselben hierbei den von dem künftigen Abmiether zu erfordernden glaubhaften Ausweis über dessen Person und, bei Verheirm» theten, über die erfolgte Trauung, sowie einen Nachweis darüber: baß der Berechtigung zum Aufenthalte nicht einer der in 8 3 des Bundes gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 angegebenen Gründe entgcgenftehe, vorzulegen. 2. " Findet der Gemeindevorstand deS OrtS, daß der Aufnahme deS Hausgenossen in das Dorf ein Bedenken nicht entgegensteht, so hat de« Vorstand mit Zurückhaltung der unter 1 gedachten Legitimationen dem, den Hausgenossen anmeldenben Wirth eine Bescheinigung beS JnhattB au-justellen, „baß die Ausfertigung eine- gerichtSamtlichen Meldescheines unbehindert sei". 3. Pinnen. 24 Stunden hat sodann der Wirth mit Vorzeigung dieser Bescheinigung bei dem Königlichen Gerichtsamte um Ausstellung Meldescheines, wofür eine Gebühr von 2j zu entrichten ist, , nachzusuchen, diesen Schein aber binnen gleicher Frist dem Gemeindevorstande zu«- Kenntnißnahme vorzuweisen. » 4. Zieht der MiethSmann wiederum aus und aus dem Orte weg, so hat der HauSwirth solches dem Gemeindevorstande binnen 2O Stunden unter Rückgabe beS Anmeldescheines anzuzeigen. 5. Personen beiderlei Geschlechts hat ein HauSwirth nur dann ein gemeinschaftliches Quartier zum Bewohnen einzuräumen, wenn sie dl«^ erfolgte kirchliche Trauung ober das Vorhandensein eines verwandtschaftlichen Verhältnisses glaubhaft nachgewiesen haben. 6. Neber die producirten gerichtsamtlich auSgefrrtigten Meldescheine ist. vom Gemeindevorstande ein Register mit fortlaufenden Rumme« zu führen, VaS in der AnmerkungSspalte der nach 8 2 zurückbehaltenen Legitimationen zu gedenken hat. 7. Dieses Register hat der Gemeindevorstand monatlich dem OrtSrichter vorzulegen, und dieser, damit auch er darüber laufende Kenntnkß- erlange, wer von auöwärtS als nicht einheimischer HauSgenoffe eingezogen ist, ein Duplikat des Registers zu führen. Will ein im Dorfe Nichteinheimischer daselbst vorübergehenden Aufenthalt nehmen, z. B. in einem Privathause übernachten, zum Besuch: Verbleiben, sich wegen Arbeit in einem Stein, oder Kalkbruch ober an einem Bau und vergleichen mehr, in bem Dorf aus längere Zeit einlogirem, ohne in ein wirkliches Gestnbedienstverhältniß zu treten, so hat der Quarliergeber, gleichviel ob er als Wirth ansässig oder selbst nur MiethSmanM ist, den nicht einheimischen Fremden binnen 12 Stunden bem OrtSrichter anzumelben und den Fremden über dessen Person auSzuweisen.
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