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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Anter die Armen oder Besitzlosen, und hofften so Segen und Dank zu säen, mit einem mäßigen, doch immer wiederkehrenden und gesicherten Ertrage für sich zufrieden. — Durch das vorlie gende Gesetz wird ihnen wiederum eines dieser für sich reservirten und damals gern zugeftandenen Rechte entzogen,' zwar gegen eine Entschädigung, aber eine solche, die nach meiner Ueberzeu- gung in vielen Fällen eine sehr ungenügende und geringe sein wird. — Demnach muß und werde ich für den Gesetzentwurf stimmen und namentlich auch für den §. 1. Denn wenn der nicht angenommen wird, so fällt das ganze Gesetz. Ich werde dafür stimmen, weil ich Frieden liebe und Frieden haben will, Len wir anderer Ursachen wegen zum allgemeinen Wohle des Waterlandes nöthig haben, sodann aus den, von der hohen Staatsregierung in den Motiven angegebenen Gründen, die ich zum Theil wenigstens anerkenne, und endlich, weil ich hoffe, da durch dis ewigen Processe über die Höhe des Lehngeldes bei vor kommenden Veräußerungsfällen und die dabei versuchten Hin terziehungen beseitigt zu sehen, und daß so denen, auf die Herr v. Metzsch hindeutete, die Mühe der Arbeit erspart werde. Präsident v. Carlowitz: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so würde ich den allgemeinen Lheil der Debatte für geschlossen erklären und dem Herrn Referenten das Schluß wort geben, wenner sich dessen bedienen will?. Referent Vicepräsident v. Friesen: Nein. Präsident v. Carlowitz: Dann würde ich bitten, auf §. 1 überzugehen. Referent Vicepräsident v° Friesen: Der Eingang des Gesetzes und §. 1 lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, mit ZustimmungUnserer getreuenStände, nachträglich zu dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheits- theilungen vom 17. März 1832 Folgendes zu verordnen. 1. Von Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes an soll die Ablösung der Verpflichtung, Lehnwaare zu entrichten, nicht mehr blos in Folge einer Vereinigung beider Lheiledarüber, daß deren Ablösung eingeleitet werden solle, sondern auch auf einseitigen Antrag (Provokation) sowohl des Berechtigten, als des Ver pflichteten, stattsind en. Es wird daher dieBestimmung§.'90desAblösungsgesetzes Hiermit aufgehoben. Der Berscht sagt: Nach dieser Einleitung wird es einer weitem Motivirung nicht bedürfen, wenn die Deputation der Kammer anrathet, §°L des Gesetzes unverändert MZunehmen, wie solches in der zwei ten Kammer geschehen iß. v. Cr legern: Nach dem, was bisher bemerkt worden ist, habe ich zuvörderst die Ansicht weiter zu rechtfertigen, daß §. 1 des Gesetzes abgelehnt und der Gesetzentwurf selbst dennoch an genommen werden könne. Ich gründe diese Ansicht darauf, daß der Gesetzentwurf in zwei Haupttheile zerfällt. Der 1. davon ist in §. 1 enthalten und spricht aus, daß §. 90 des Ab- lösungsgesetzes vom Jahre 1832, wonach die Ablösung der Laudemialpflicht nicht auf einseitige Provocation, sondern blos auf Vereinigung beider Kheile darüber, stattsinden kann, aufgehoben werden soll. Der 2. Haupttheil der Vorlage ent hält Bestimmungen, welche die Modalitäten angeben, nach welchen abgelöst werden soll. Nun verkenne ich nicht, daß diese Bestimmungen viel an Gewicht verlieren, wenn die Ablösung nicht auf einseitige Provocation stattsindet; denn wenn die Ablösung selbst von freiwilliger Vereinigung abhängt, dann bleibt auch die Art und Weise der Ablösung davon abhängig. Allein es können doch Fälle vorkommen, wo die Betheiligten zwar darüber einverstanden sind, die Laudemialpflicht durch Ablösung zu beseitigen, aber nach ihrem Standpunkte die Mittel nicht übersehen können, um zu einer mäßigen und billigen Ent schädigung für einen solchen Fall zu gelangen. Sie finden sich also veranlaßt, auf Bestellung einer Specialcommission zu pro- vociren, durch welche das Ablösungsgeschäft der Laudemial pflicht geleitet werden soll. Für einen solchen Fall müssen ge setzliche Bestimmungen über Verwerthung des abzulösenden Rechts zum Anhaltepunkt dienen, und diese können für sich allein bestehen, möge man nun von dem Grundsätze eines Zwanges zur Ablösung auf einseitigen Antrag ausgehen oder nicht. Dies zur Rechtfertigung meiner Ansicht, daß man den §. 1 ablehnen und doch für den übrigen Lhekl des Gesetzes stimmen könne. Daß die Fassung einiger andern Paragraphen eine Abänderung erleiden müßte, wenn Z. Im'cht angenommen würde, dies versteht sich von selbst. —Ich habe mich also jetzt nur an die Frage zu halten: Sind die Verhältnisse dermalen von der Beschaffenheit, daß ein Zwang zur Ablösung auf ein seitigen Antrag gerechtfertigt erscheint? Hierbei werde ich den selben Weg verfolgen, wie die Minorität unserer Deputation bei Entwickelung ihrer Bedenken (Anträge hat dieselbe nicht ge stellt), ich werde nämlich von dem historischen Standpunkte 'ausgehen. In dieser Beziehung heben die Motive zur Ge setzvorlage aus, daß man im Jahre 1831 vorzüglich habe vermeiden wollen, die Verpflichteten zu schnell mit Lasten :zu belegen, deren Umfang nicht vollständig zu übersehen gewe sten, und daß also deswegen ein Aufschub der Ablösung der Lau- chemialpflicht auf einseitigen Antrag erfolgt sei. Ich will keines- jwegs bestreiten, daß diese Rücksicht von Seiten der Staats regierung genommen worden ist und viel Gewicht in die Waag- schaale geworfen haben mag; allein nach den Landtagsacten scheinen doch auch andere Rücksichten Veranlassung gegeben zu haben, diesen §. 90 einzuschalten. Es war in dem mittelst De krets vom 19. Februar 1831 den damaligen Ständen mitge- theilten ursprünglichen Entwürfe zum Ablösungsgesetz keine ausdrückliche Disposition darüber enthalten, ob die Lehnwaare
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