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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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mal im Wege der Gesetzgebung entschieden würde. Denn es führt das allerdings zu Consequenzen, die durchaus nicht statt haft sind. Das Zweite betrifft den Punkt in Bezug auf den ohne ständische Zustimmung abgeschlossenen Vergleich der Staatsregierung. Auch hier stimme ich ganz mit der geehr ten Deputation überein, setze aber dabei voraus, daß das Recht der Staatsregierung, einen solchen Vergleich der andern Par tei gegenüber abzuschließen, ganz unzweifelhaft sei, und daß der Vergleich, welchen die Staatsregierung abgeschlossen hat, auf keine Weiss wieder erschüttert werden könne, auch durch die Dazwischenkunft der Stande nicht, vorbehältlich jedoch der Verantwortlichkeit der ministeriellen Chefs. Denn ohne diese Bestimmung scheint es mir durchaus unmöglich zu sein, in siscalischen Processen einen Vergleich abzuschließen. v. Welch: Ich muß im ersten Kheile der Rede Sr. Kö nig!. Hoheit allerdings aus voller Ueberzeugung beitreten und gestehen, daß durch die Entscheidungsgründe, auf welche Seite 614 des Deputationsberichts Bezug genommen ist, ein sehr leichter und bequemer wo6us gcquirenäi festgestellt werden würde. Denn wenn ich von Jemandem mehrere Jahre hin durch einbWohlthat genossen habe und ich komme inUmstände, die es mir nöthig machen, ein genaues Privatbudjet über mein Vermögen zu entwerfen, und ich gehe bei der Aufstellung dessel ben nunmehr von dem Grundsätze aus, daß mir diese Wohlthat auch fortwährend gewahrt werden müsse, so ist das ein sehr leichter Mockus acyuirenlii; aber ich kann nicht annehmen, daß man eine solche bloße Voraussetzung als eine Gewißheit auf stellen könnte, wie es hier geschehen ist. WaS den Vergleich betrifft, der ohne Vorlegung desselben an die Stände abge schlossen worden ist, so hätte ich geglaubt, daß die andere Par tei, welche hier die Stadtcommun ist, wenn sie doch nicht viel leicht einen ungünstigen Ausgang des Processes für sich hätte befürchten müssen, sehr gern auf dieBedingung hatte eingehen können, daß der Vergleich nur unter dem Vorbehalte der Ein willigung der Stände abgeschlossen werden solle, und ich muß allerdings wünschen, daß hinführo in einem solchen Falle, wo es sich um so ansehnliche Summen handelt, ein solcher Ver gleich bloß vorläufig und unter dem Vorbehalte der Einwilli gung der Stände abgeschlossen werden möge. Bürgermeister Gotfschald: Ich habe nichts gegen dm Deputationsbericht auszusetzen und bin im Gegentheil mit dem Deputationsgutachten vollkommen einverstanden. Ich wünschte nur bei dem Deputationsgutachten eine Zahlenberichtigung hirbeigeführt Zu setzen; nämlich auf Seite 612 ist die Summe von 24,25S Mr. 13 Ngr. 2 Pf. Conventionsgeld aufgeführt. Diese Summe ist dann im 14Thalerfuße berechnet und von der geehrten Deputation mit 26,627 Mhlr. 7 Ngr. 8 Pf. wieder gegeben worden. Hiernach würde das Agio der Summe von 24,253 Mr. IS Ngr. 2 Pf. über dritthalbtauscnd Mr. be tragen. Das ist wohl ein Schreibfehler, und es Muß statt KH927 Ehkv7 Rgr.,8 Pf. MM7 Mr.7RW. SNft heißen; denn pur um so viel erhöht sich die Summe durch das Agio von 24,253 Mr. 13 Ngr. 2 Pf. Secretair v. Biedermann: Es braucht blos die Zahl 6 in 4 verwandelt zu werden. Referent Bürgermeister Starke: Für den Augenblick bin ich zwar nicht im Stande, die Richtigkeit der Rechnung nach zuweisen, doch ist dies ohne Schwierigkeit zu bewirken und soll sofort geschehen. Uebrigens hatderJrrthum auf den Sachstand keinen Einfluß, da es sich an der bezeichneten Stelle nur um eine Relation handelt. Bürgermeister Gottschald: So viel ist richtig, daß die Summe 24,927 Khlr. 7 Ngr. 8 Pf. im 14Khalerfuße betragt. Es ist jedenfalls nur ein Schreibfehler. Bürgermeister Hübler: Ich hatte mir zwar vorgenom men, bei dem vorliegenden Gegenstände wegen meiner amtlichen Stellung an der Discussion keinen Kheil zu nehmen, und ich werde auch bei der Abstimmung abtreten. Jndeß veranlassen mich doch die Bemerkungen, welche von Sr. Königl. Hoheit und vom Herrn Amtshauptmann v. Welck ausgegangen, zu einer kurzen Gegenbemerkung, dahin gehend, daß derWergleich auf den vorliegenden Fall nicht ganz passend erscheint, indem hier nicht blos von dem edlen Wohlthätigkeitssinne Sr. Maj. des hochseligen Königs Friedrich August die Rede sein kann, sondern von dessen strengem Pflichtgefühle, welches ihn veran laßte, aus Gründen, die ich jetzt nicht weiter zu erwähnen nöthig habe, an der Armenversorgung seiner Residenz mit der klagbar gemachten Unterstützung von monatlich 1100 Lhlr. sich zu be- theiligen. Was die zweite Bemerkung des Herrn v. Welck anlangt, die Frage, ob der Staatsregierung ein Vorwurf ge macht werden könne, daß sie ohne Genehmigung der Stande den Abschluß des Vergleichs zu Stande gebracht habe, so muß ich darauf Hinweisen, daß die Stadtcommun als Klägerin bei dieser Frage gar nicht betheiligt gewesen ist. Präsident v. Carlo witz: Wenn Niemand weiter hierüber das Wort begehrt, so kann ich wohl die Debatte für geschlossen ansehen, und der Herr Referent hat das Schlußwort, wenn er sich dessen bedienen will. Referent Bürgermeister Starke: Es darf sich zwar die Deputation keineswegs die Eigenschaft eines rechtsprechenden Collegiums vindiciren, und sie ist auch weit entfernt, dem juristi schen Ermessen der geehrten Kammermitglieder vorzugreifen; allein außer dem muthmaaßlich zu erwartenden Ausgange der Sache bei Fortsetzung des Rechtsstreits dürste zur Unterstützung des Deputationsgutachtens vielleicht noch der Umstand dienen, daß, wenn man auf die Geschichte der Entstehung der einzelnen Bewilligungen zurückgeht, daraus sich ergk'ebt, daß diese mit wenigen Ausnahmen durch dieMunisicenz der frühem Landes fürsten und anderer Mitglieder des Regentenhauses begründet worden, und dabei kaum die Präsumtion des vorbehaltencn -Widerrufs zu statumn sein, mochte. Was insbesondere hm
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