Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
len von 65 Ackern ist jene Maßregel nicht mehr anwendbar. Ge ben nämlich 3 Procent von 100 Ackern nur 3 Acker, - 66I - - 2 - - 33z - - 1 - - 16Z - - 4 - - 8z - - z - so werden alle diejenigen, welche nicht Parcellen von minde stens 66Z Ackern besitzen, von jener Begünstigung gänzlich ausgeschlossen. Es werden in der Regel nur Güter an dieser Begünstigung Lheil haben, die den Kaufwerth von 50,OOOTHlr. übersteigen. Es laßt sich ohne Weiteres annehmen, daß dasje nige Gut, welches so beträchtliche Parcellen von 66Z Ackern ent halt, mindestens doch 6 dergleichen zu seinem Gesammtcomplexe zählen werde, da die Vermessung nach Culturarten sich gerichtet hat, und bei rationeller Gulsbcwirthschaftung eine verhaltniß- mäßige Theilung der Parcellen vorausgesetzt werden darf. Ein Gut dieser Art bei 400 Ackern Fläche, pro Acker nur mit 15 Steuereinheiten abgeschätzt, repräsentirt einen Reinertrag von jährlich 2,000 Khlr. oder ein Capital von 50,000 Lhlr. Es wird daher einleuchten, daß der Vorschlag, einen Vermessungs fehler von 2 Ackern unbedingt zu berücksichtigen, in der Regel nur Güter von über 50,000 Lhlr. Kaufwerth treffen wird, nie mals aber und in keinem Falle für ein Hufengut, Halbhufen gut, Gartner- oder Hauslernahrung zu einer Wohlthat werden kann. Wir behaupten dreist, daß kein einziges Bauergut im Vaterlandeaufzusindensei, welches in einer Fläche eine Par- celle von 66Z Ackern oder 133z Scheffeln aufzuweisen habe. Hat man bei Gelegenheit einer frühern Verhandlung in der zweiten Kammer erklärt, daß es bei großem Gütern Waldpar- cellen bis zu 2,000 Ackern gebe, bei welchen Vermessungsfchler von 3 o nicht genügen könnten, ohne den Besitzer nicht wesentlich zu benachtheiligen, so liegt darin gerade ein Grund mehr, die be antragte Abschreibung von zwei Ackern zu verwerfen. Denn je größerdie Parcelle und je weiter die Entfernung von dem drei- procentigen Maßstabe, desto größer die Verletzung für das klei nere Grundbesitzthum. Werden nämlich 2 Acker berücksichtigt bei 100 Ackern, so betragt der Abzug 2A, bei 200 - - - - - 1 st, bei 300 - - - - - AL, bei 400 - - - - - L st, bei 800 - - - - - z», bei 1000 - - - - - z» bei 2000 - - - - - ^st. Wie sehr würde man sich aber einer Maßregel entgegensetzen, welche vorschriebe, daß bei jeder Parcelle, sie halte 100 oder nur 1 Acker, unbedingt z, z oder -/y- K Vermessungsdifferenz eine Abänderung in den Flurbüchern und Katastern erfahren solle. Es müßte daraus nothwendig eine solche enorme Verwirrung entstehen, die es gebieten würde, das neue Grundsteuersystem gar nicht einzuführen. Und gleichwohl würde kein nur einiger maßen haltbarer Grund vorliegen, dem kleinen Grundbesitze die Wohlthaten zu entziehen, mit denen man die großen Güter aus statten will. Die Gleichheit vor dem Gesetze wendet sich ab von Bestimmungen, die den Einen mit vom Hundert erleichtern, den Andern aber mit 3 vom Hundert belasten will. Die Gleich heit vor dem Gesetze verlangt, wie die Majorität der jenseitigen Deputationen sagt, daß große und kleine Güter nach gleichem Rechte gerichtet werden. Bedarf es daher zu Ablehnung jenes Zusatzes kaum noch weiterer Gründe, so muß doch kürzlich darauf noch hingewiesen werden, daß der Schlußsatz der §. 18 keineswegs blos eine Ab schreibung von Steuereinheiten für den Fall eines Vermessungs fehlers im Auge hat, vielmehr gleichzeitig auch eine Zuschreibung derselben anordnet. Verlangen daher die größer» Güter eine Abschreibung bei z, z,^.-K Differenz, so müssen sie sich kraft des Gesetzes auch einer Zuschreibung dann unterwerfen, wenn ihnen z, Z , oder^g-K zu wenig ausgerechnet worden sein sollte. Denn gleichwie der einzelne Grundbesitzer eine kleine Verletzung von sich abzuwenden sucht, ebenso gerechtfertigt müßte es sein, wenn der Staat auf Anzeigen und Denunciarionen hin durch Nachvermessungen dahin strebte, seinen Schaden abzuwenden und auch -A zur Besteuerung aufzuziehen. Nicht unwichtig ist es ferner, daß man bei zwei frühern Ständeversammlungen I K Differenz bereits abgeworfen hat, und ein Zurückkehren zu derselben oder unter dieselbe herab in Hinblick auf 3,500 Dorfschaften, in Hinblick auf 1,779,710 Parcellen eine Verleitung zu einer Unmasse von Nachmessun gen erzeugen und eine Unordnung in den ganzen Gang der Ver waltung bringen müßte, die das ganze System zu erschüttern wohl geeignet wäre. Ohne alle Beachtung darf hiernächst nicht gelassen werden, daß, wenn den steuerfreien Gütern die Entschädigung für Weg fall der Steuerbefreiung nach versetzt ihnen aufliegendcn Zahl von Steuereinheiten geleistet worden sein wird, sie für den Fall der Abschreibung sehr kleiner Vermessungsfthler einen Gewinn ziehen würden, der, je kleiner die Procenrsatze, desto mehr die Staatscaffe beeinträchtigen müßte. Erwägt man aber endlich, daß eine Vermeffungsdiffercnz von 3 st den Grundbesitzer mit einer zu unverhältnißmäßigen Mehrzahlung von Steuern keineswegs bedroht, so dürfte sich tie fer letztere, als ein fester, jeden Grundbesitzer ohne Unterschied gleich treffender Minimalsatz um so gewisser rechtfertigen, als es im Interesse der Verwaltung sein muß, nicht eine große Masse von Flurbüchern und Katastern, vielleicht die Hälfte derselben, durch jenen Minorität'sankrag wieder zerstört zu sehen. Wir sagten, daß eine Mehrzahlung von 3 st nicht zu großen, besorg- lichen Belastungen führen werde, und stützen uns dabei darauf, einmal, daß alle Vermuthung dafür ermangelt, daß, wenn Je mand rücksichtlich einer Parcelle verletzt worden, die Vermes- sungsdifferenz deshalb nun auch bei allen seinen übrigen Parcellen sich vorsinden werde. Sodann darauf, daß das, was ihm bei einer Parcelle zu viel angerechnet worden, bei mehren andern Parcellen wieder zu wenig vermessen sein kann. Endlich darauf, daß, wenn seine Parcellen in eine zu niedrige Ackerclasse einge- schatzt worden, er dem Staate den Einschätzungsfehler auch nicht vergütet, mit einem Worte also darauf, daß die verschiedenen möglichen Wechselfälle des zu viel und zu wenig Vermessens, des zu hoch und zu niedrigen Einschätzens durchschnittlich sich ge genseitig ausgleichen dürften. Wäre dies aber auch nicht der Fall, so würde eine Grundbesteuerung, die nur so weit irrt, daß sie bei 3 Lhlr. Reinertrag nur Ngr. 2i Pf. -12- --1-— - - 60 - — 4 - 9 - -300 - - —24 - 1 - zu viel erhebt, wahrlich nicht zu den schlechtesten gehören, denn wer vermag es zu beweisen, daß derjenige, dessen Parcelle mit 300 Mr. — — Reinertrag abgeschätzt worden, nicht vielmehr um — 24 Ngr. 1 Pf. höher hätte bewerthet werden müssen? Abg. v. d. Planitz: Dir erste Kamm r hat ein Amen dement angenommen, welches ich früher hier in dieser Kammer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder