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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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pothekenbücher von den Behörden Am tshalber geschehen müssen Die beiden Herren Antragsteller, welche diesem Principe die An meldung der betheilkgten Grundbesitzer und Gläubiger substituiren und jene Vorarbeiten von dieser Anmeldung abhängig machen wollen, verfolgen dabei einen doppelten Zweck, einmal den Zweck, die Grund- und Hypothekenbchörden der übermäßigen Last von Geschäften zu entheben, mit der sie die Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher bedroht, indem sie Amtshalber eintreten muß, und die Gewissensangst von ihnen zu nehmen, in der sie sich durch ein Amtshalber angeordnetes Verfahren versetzt sehen sollen; dann aber hauptsächlich den Zweck, die Hypothekenbe hörde von der großen Verantwortlichkeit zu befreien, welche das Verfahren Amtshalber ihnen aufbürdet und welches wegfällt oder doch sich mindert, sobald blos auf Anmeldung die bezüg lichen Einträge und Vorarbeiten zu erfolgen hoben. Beide Be denken sind nicht genügend, eine Abweichung von der Bestim mung des Gesetzentwurfes zu rechtfertigen. Was das erste Be denken anbelangt, so bin ich ganz der Ansicht des Sprechers vor mir. Wahr ist es, daß den Hypothekenbehörden durch die An legung der Grund - und Hypothekenbücher ein neuer, sehr be deutender, zeitraubender und kostspieliger Zuwachs von Geschäf ten zu Theil wird; aber dieser Zuwachs von Geschäften und die Gewissensangst, die den einzelnen Richter beschleichen mag, wird nicht im entferntesten dadurch gemindert, daß die Ver pflichtung, von Amtshalber zu verfahren, wegfällt. Denn die Nothwendigkeit der Cognition der Behörden bei jedem einzelnen Eintrag, möge diese nun Amtshalber oder auf Anmelden der Betheiligten eintreten, bleibt in dem einen wie in dem andern Falle sich völlig gleich, das mühvolle Zurückgehen auf ältere Kauf- und Conscnsbücher wird der Behörde in beiden Fällen nicht erspart werden können, und so wird die Sorge und Mühe der formellen Geschäftsführung unter allen Umständen dieselbe bleiben. Ist das aber der Fall, so möchte denn doch der Vor schlag der Antragsteller, wenn er bloße Beseitigung der den Hy pothekenbehörden vermeintlich drohenden Vertretungsverbind lichkeit bewirken soll, über den Zweck hinausgehen. Denn inso fern die dermalige Fassung der §§. 221 und 229 wirklich Ver anlassung zu dem angeregten Bedenken geben sollte, würde sich dasselbe leicht durch Hinzufügung eines Amendements zu Z. 229 beseitigen lassen, ohne daß es deshalb der Aufgabe des im Gesetzentwürfe sanctionirten Principes bedarf. Mir selbst geht indeß ein Zweifel gegen den Sinn der §. 229 nicht bei. Die §. setzt fest, daß nach Vollendung des Entwurfs zum Grund- und Hypothekenbuch ein öffentlicher Aufruf an alle Interessen ten erfolgen soll, um Einsicht von den Büchern zu nehmen und ihre Einwendungen gegen deren Inhalt, bei Verlust derselben, in bestimmter Frist geltend zu machen. Dieser Aufruf aber schließt die Vertretungsverbindlichkeit des Richters völlig aus, und würde zwecklos erscheinen, wenn neben demselben die Vertretung des Richters wegen unterlassener oder nicht gehörig erfolgter Ein tragung noch als fortbestehenddenkbar wäre. Nicht zu gedenken, daß ja schon Nach gemeinem Rechte die Unterlassung der-vor geschriebenen Anmeldung dem Erfolg einer RegreMage gegen die Behörde entgegentreten würde. Aber wie gesagt, sollte die Fas sung des Entwurfs ein solches Bedenken rechtfertigen, so würde sich bei dcr tz. 229 die schicklichste Gelegenheit finden, durch ei nen erläuternden Zusatz die Herren Antragsteller vollkommen zu beruhigen. Präsident v. Gersdorf: Es ist vorhin von dem Herrn v. Friesen ein Amendement gestellt worden, welches darauf hin ausging, die §§. 204,220 und 221 auszusetzen und zur weite ren Begutachtung der Deputation anheimzugeben. Es ward zahlreich unterstützt. Von dem Herrn v. Welck ist gleichfalls eins gestellt worden, dahin, daß die §§. 221—233 ausgesetzt wer den möchten. Dieses letztere wurde noch nicht unterstützt, es hat im Gegentheil Herr v. Welck geäußert, daß man dann, wenn man bis dahin wartete, wo man meinte, daß sich das Weitere finden könnte, präjudicirt sei, wenn indeß die übrigen Paragraphen angenommen würden, und dadurch in Verlegenheit komme. Denkbar wäre indessen, daß die Paragraphen, welche dies hcr- beiführcn könnten, nur bedingt angenommen würden, und die geschehene Annahme erst feststünde, wenn man bei der §.229 über dasselbe sich vereinigt hätte. Das hat aber auch seine Schwierigkeiten. Zunächst, da von Sr. Königl. Hoheit ausge sprochen worden ist, es sei besser, zuerst das Welck'scheAmendc- ment zur Unterstützung zu bringen, weil man dann das Ganze übersehen könne, würde ich gemeint sein, das jetzt gestellte Amen dement zur Unterstützungsfrage zu bringen, und frage die Kam mer: ob sie das Welck'sche Amendement unterstütze?—Wird sehr zahlreich unterstützt. Staatsminister v. Kön ncritz: Das geehrte Mitglied v. Frie sen hat dieVcrtretungsvcrbindlkchkeit als Motiv angegeben, aber nicht blos den Wegfall der Vcrtretungsverbindlichkekt beantragt, sondern eventuell auch beantragt, daß nur aufAnmeldung die ding lichen Rechte einzutragen seien. Gegen das Letztere hat das Mi nisterium mitBestimmtheit sich erklären müssen. In Ansehung des ersteren Punktes war aber das Ministerium damit einverstanden, daß wegen unterlassener oder nicht richtig erfolgter Eintragung ein solcher Vertretungsanspruch an die Grund- und Hypotheken behörden nicht eintreten könne, weil eine öffentliche Aufforderung erfolgen soll, und es daher die Schuld dessen ist, der sich nicht angemeldet hat, daß er von diesem gesetzlichen Mittel.nicht Ge brauch macht. Wenn der Abg. v. Friesen den zweiten Antrag fallen ließe, und es nur darauf ankäme, in der §. 229 vielleicht noch deutlicher auszusprechen, daß die Vcrtretungsverbindlichkeit daraus erst folge, so würde vielleicht das Ministerium eine Fassung Vorschlägen können, nämlich an dem Schluffe der §.229 zusagen: „Ist die Anzeige von Einwendungen in nerhalb der bestimmten Frist unterlassen wor den, so findet ein Entschädigungsanspruch an die Grund- und Hypothekenbehörde auf den Grund, daß ein dingliches Recht nicht, oder nicht gehö rig berücksichtigt worden sei, nicht statt." v. Friesen: Ich habe zur Erläuterung nur noch zu be merken, daß ich nur einen Antrag gestellt habe, nämlich dm Antrag, den der Herr Minister bereits berücksichtigt hat. Dm
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