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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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etwas von den Gründen aufnchmen zu müssen glaubt, würde ichmireineBemerkung erlauben. Es ist darin gesagt, er könnte den Rechtsweg noch betreten,ich fürchteda,daßder Beschwerdefüh rer hierdurch auf einen Weg geleitet werden könnte, auf dem er nichts erlangen kann, denn der Beschwerdeführer kann den Rechts weg nicht mehr betreten, wie im Deputationsberichte angedeutet worden ist. Bekanntlich sind die Ansprüche wegen Kriegsver lust, in Übereinstimmung mit den damaligen Standen nieder geschlagen. Es ist nur in Ansehung der Schiffer, welche ihr Schiffergewerbe noch ferner betreiben wollen, unter gewisser Voraussetzung ebenfalls in Uebereinfiimmung mit den Stan den, noch eine Entschädigung zugebilligt worden. Es war aber diese Bewilligung an factische Bedingungen geknüpft, die hier nicht eintreten. Namentlich wird, was die Kriegsverwal tungskammer entschieden hat, gegen den Petentenallerdings auch als Rechtsentscheidung gelten müssen, denn die Kriegsver waltungskammer war dazu ermächtigt, definitiv hierüber zu entscheiden und um diese bereits ertheilten Entscheidungen nicht unwirksam zu machen, ist eben im Competenzgesetz be stimmt , daß die von der Verwaltungsbehörde früher ertheilte Entscheidung in Krqft bleiben müsse. Es würde also in Be ziehung auf diese Entscheidung und gegen die Bestimmung des Competenzgesetzes,wenn derBeschwerdeführer gegen den Fiscus klagen wollte, die Klage nicht angenommen werden. Es scheint daher bedenklich, mehr Gründe in die Bescheidung aufzunehmcn als zur Abweisung unbedingt nothwendig ist. Referent Bürgermeister Starke: Ich bin zwar eben falls überzeugt, daß der Petent auf dem Rechtswege kaum zum gewünschten Ziele werde gelangen können; es ist jedoch die Nie derschlagung der Kriegsschäden, durch die Bekanntmachung von 1819 wohl nur insofern ausgesprochen worden, als eine Vergü tung derselben aus der Peräquationskasse, die solche Ansprüche zu befriedigen hatte, nicht mehr stattsinden solle, ohne dadurch irgend Jemandem die Betretung des Rechtswegs abzuschneiden, den er aus besondern Rechtstiteln gegen dritte Personen zu ver folgen, sich etwa befugt halten möchte und wäre es daher Bek- kern wohl vielleicht noch möglich gegen seinen Depositar oder auf den Grund eines wirklichen Contractes, Negreßansprüche an ein bestimmtes Individuum zu erheben. Von wem er seine Befriedigung zu verlangen befugt sein dürfte, das lasse ich dahingestellt sein; aber ihn einzuhalten, daß er durchaus nicht befugt sei, in Folge eines Rechtstitels sein Recht zu verfolgen, dazu hielt sich wenigstens die Deputation nicht für ermächtigt, glaubte aber auch nicht, den Staatssiscus als die Person bezeich nen zu können, der die Rolle des Beklagten künftig zu über nehmen habe. Indessen bleibt die Bescheidung Beckers dem Beschlüsse der hohen Kammer Vorbehalten. Viceprasident v. Deutlich: Da ich als Mitglied der ehemaligen Landescommission diese Angelegenheiten öfters im Referat gehabt habe, so muß ich hinzufügen, daß nach der Be kanntmachung von 18l9 die Landescommission eine Praclusive aussprach. Petent hatte sich nicht gemeldet, konnte sich auch nicht melden, weil der Fall nicht in die aufgestellten Kategorien paßte; nachher hat er sich gemeldet, und die Krkegsverwaltungs- Kammer hat ihn gleichfalls abgewiesen. Also, glaube ich, kann er jetzt nicht mehr auf den Rechtsweg verwiesen werden. Ich setze freilich voraus, daß hier, nur von dem Rechtsweg gegen den Fiscus die Rede ist, denn gegen einen Dritten könnte Pe tent möglicher Weise einen Rechtsanspruch haben, dessen Ver folgung ihm aber auch nicht abgeschnitten worden ist. Referent Bürgermeister Starke: Ich muß zur Berichti gung bemerken, daß Becker vermeint, daß die gesetzliche Bestim mung vom 2. November 1819 auf ihn gar nicht anwendbar sei, weil sonst die Kriegsverwaltungskammer sein Gesuch nicht hätte annehmen können. Da aber diese Behörde, die verpflich tet war, über dergleichen Forderungen zu cognosciren, das Ge such angenommen und dessen Erörterung angeordnet habe, so gehe daraus hervor, daß nach jener Bekanntmachung der gegen wärtige Fall gar nicht habe entschieden werden dürfen. Vicepräsident v. Deutrich: Nun, dann fallt ab er auch seine ganze Sache in sich selbst zusammen, wenn er selbst zugiebt, daß er nach gesetzlichen Bestimmungen kein Entschädigungsrecht in Anspruch zu nehmen habe. Die Kriegsverwaltungskammer trat an die Stelle der aufgelösten Landes-Commission und hatte nach jener Bekanntmachung der Landes - Commission zu ent scheiden, sie war also competent. v. Carlowitz: Eins muß ich noch erwähnen; nehmen wir den Fall an, der zwar nicht wahrscheinlich, aber doch möglich ist, daß der Fischer Gasse, der in Auftrag der Regierung oder der französischen Behörden den Kahn weggenommen, versprochen hätte, mit seinem Vermögen für den Ersatz einzustehen und ich sehe nicht ein, warum der Reclamant nicht den Rechtsweg betre ten dürste? Sagen wir ihm also, der Rechtsweg ist gar nicht mehr zuzulassen, so würde dies zu weit gegangen sein, und irre ichnicht, so ist es dieseAnstcht, die im Deputationsgutachten her vorgehoben worden ist. Bürgermeister H ü bler: Ich bin insofern mit der Ansicht des Hrn. v. Carlowitz einverstanden, daß sich allerdings Privat- Nechtstitel denken lassen, aus denen derPetent sein Recht, wenn auch nicht gegen den Staatssiscus, doch gegen dritte Personen, geltend zu machen im Stande sein könnet. Da ihm die Gel tendmachung dieser Rechte überhaupt nirgends abgestritten wird, so gebe ich doch der Kammer anheim, ob es zweckmäßig sein dürfte, in der Kammerbescheidung dieses Grundes speciell zu gedenken. Leicht könnte das dahin führen, den Petenten zu verleiten, den angedeuteten Rechtsweg auf eine höchst umständ liche, und seinem Interesse nachtheilige Weise zu betreten. Vicepräsident v. Deutlich: Also würde die Meinung der Deputation dahin gehen, daß möglicherweise dem Antrag steller gegen dritte Personen (nicht den Staatssiscus) gewisse von ihm noch nicht erwähnte Rechtstitel zustehen können, und daß diese nicht auszuschließen, sondern es ihm freistehe, diese auf
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