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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die Verpachtung des Salzschankes, so wie unter gewissen Vor aussetzungen die Überlassung des Salzes an Andere untersagt. Die vorliegende Z- enthält die mit jener Z. in Zusammenhang stehende Pönalbestimmung. Allein es scheint die Frage noch offen gelassen zu sein, wer eigentlich zu bestrafen sek, ob nur der Salzschankverpachter, oder auch zugleich der Pachter? ob nur der jenige, welcher das Salz abläßt an Andre, oder auch derjenige, der es Jenem abnimmt? Es ist bekanntlich im Criminalrechte hin und wieder der Fall, daß Beide strafbar werden; so, um nur ein Beispiel aufzuführen, bei dem Vergehen der Bestechung. Jedenfalls enthält also die §. in dieser Beziehung eine Unklar heit. Ich habe nun zwar Gründe, die mich bestimmen, jetzt keinen Antrag zu stellen; wohl aber erlaube ich mir eine Frage an den Herrn, Referenten, oder den Herrn königlichen Com- missar. Diese Frage wird eine Erläuterung Hervorrufen, diese Erläuterung ins Protokoll übergehen, und wer bei der künfti gen Auslegung, gleich mir, auf,diesen Zweifel stößt, dem wird diese Erläuterung im Protokolle nicht ohne Nutzen sein. .König!. Commissar v. Ehrenstein: Ich habe nicht ge glaubt, daß die Fassung der 16. §. darüber Zweifel erregen könn te, wer straffällig sei? Sie lautet: die Verpachtung des Salzschankes ist verboten, nicht auch die Er Pachtung. Also wird der Verpachter straffällig sein, wie schon unter den bis herigen Verhältnissen, wo die Verpachtung des Salzschankes den Concessionirten ebenfalls verboten ist, jedoch auch nur den Verpachter Strafe traf. Ferner heißt es: „der Handel mit Salz, die Ablassung des Salzes rc." Also glaube ich, es dürfte in Beziehung auf den letztem Gegenstand sich der angeregte Zweifel erledigen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich kann mit dieser milden Auslegung nur einverstanden sein und habe auch weiter nichts bezweckt. Domherr V. Schilling: Ich wollte mir auch eine Frage in Beziehung auf die in der 16. tz. enthaltenen Verbote und die auf deren Uebertretung in der ß. 21 angedrohte Strafe erlau ben. Nämlich unter jenen verbotenen Fällen kommt auch vor: der Verkauf oder die Ueberlassung von Salz an andere, als die dem Salzschanke des Orts zugewiesenen Personen. Nun kann es aber sich leicht treffen, daß Personen zu den Salzschän ken kommen, die er nicht kennt, und von denen er glaubt, sie seien dem Salzschanke seines Orts zugewiesen, obwohl sie in der That Fremde sind. In solchen Fällen wird er also unwis sentlich jenes Verbot übertreten. Sollte er aber in dergleichen Fällen allemal Erkundigung einziehcn, ob die zu ihm kommenden Personen dem Salzschanke seines Orts zugewiesen seien oder nicht, so würde dies zu Weiterungen führen, die nicht wohl aus zuführen wären. Ich wollte daher fragen, ob es nicht zweck mäßig sei, nach den Worten im §. 21: „Die Uebertretung der in §. 16 enthaltenen Verbote zieht in jedem einzelnen Falle" noch die Worte beizufügen: „wenn sie wissentlich geschieht." Denn sonst würde der Salzschänker, wenn er unwissentlich an eine dem Salzschanke seines Ortes nicht zugewiesene Person I. 18 Salz verkauft, die in §.21 angedrohte Strafe unschuldig lei den, da ihm nicht füglich zugemuthet werden kann, in jedem einzelnen Falle Erkundigung einzuziehen, ob die zu ihm kom menden Personen zum Salzschanke seines Orts gehören oder nicht. König!. Commissar v. EHren st ein: Das Verbot für den Salzschänker, Salz an Personen zu verkaufen, welche nicht an seinen Salzschank gewiesen sind, bestand auch bisher, und daß es bisweilen Schwierigkeit Hat, zu wissen, ob Personen, die zu ihm kommen, an seinen Salzschank gewiesen seien, ist nicht zu verkennen. Für solche Fälle nun, wo man nicht bestimmt überzeugt ist, ob eres gewußt hat, was namentlich an grö ßeren Orten vorkommen kann, wird einige Nachsicht gegen ihn stattsinden müssen. Ich glaube aber nicht, daß es eines be sonder» Zusatzes zu §. 2V bedürfen wird, weil nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen, wenn er nicht wissentlich handelte, er mit Strafe nicht leicht belegt werden kann. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß dieses gerade auch in der Deputation Veranlassung gegeben hat, von einem Zusatze abzusehen; denn die Bedenken wurden schon in der Deputation aufgestellt, und aus den angeführten Gründen hat man den Zusatz nicht ausgenommen. Domherr v. Schilling: Dagegen habe ich zu erinnern, daß man vorsätzliche und culpose Vergehen unterscheidet. Es ist also die Frage, ob und inwieweit eine vulpg. des Salzschänken stattsindet, wenn er unterlassen hat, über diePersonen, die Salz bei ihm erkaufen wollen, Erkundigung einzuziehen. Prinz Johann: Das glaube ich allerdings, daß der Salzschänke verbunden ist, Aufsicht zu führen auf die Personen, welche Salz bei ihm holen; ob er dann schuldig ist, das wird etwas anders sein, und ich glaube, es gelten hier die allgemei nen criminalrechtlichen Grundsätze. Präsident v. Gersdorf: Es liegt weder ein Gutachten, noch ein Antrag vor, und ich kann daher sofort die Frage darauf richten: ob die Kammer tz. 21 annimmt? — Geschieht ein stimmig.— Referent Bürgermeister Schill: Auch zu §. 22 (s. die selbe in Nr. 29 der Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 430) ist von Seiten der Deputation Etwas zu bemerken nicht gewesen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Seiten dep Kammer Nichts bemerkt wird, würde ich fragen: ob die Kammer §. 22 annimmt? — Wird einstimmig angenommen. — Referent Bürgermeister Schill geht nun über zu dem IV. Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfs, welcher sich auf das Verfahren gegen Uebertreter der das Salzwesen betreffen den Vorschriften bezieht, und zwar zunächst zu §. 23 nebstMo- riven zu dieser und §. 24 (s. Nr. 29 der Verhandlungen der zweiten Kammer S. 439 flg.) Der Deputationsbericht sagt zu §.23: 2*
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