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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kiebiger Belastung stattsinden. Deshalb werden sich diese Be denken beseitigen. v. Posern. Ich habe allerdings geglaubt, daß man auch Kalk- und Gypsfuhren darunter verstehen könne, denn unbezweifelt sind doch wenigstens Kalkfuhren, Steinfuhren. Königl. Commissar v. Broizem: Ich glaube, Gypsfuh ren wird man kaum unter die Steinfuhren rechnen können. Bei Kalkfuhren aber kann dies wohl der Fall sein, wenn er nämlich im ungebrannten Zustande verfahren wird; dann würde es aber schwerlich vorkommen, daß die Fuhre mit mehr als 50 Centnern beladen würde. v. Po fern: Ich habe bereits früher meinen Antrag fallen lassen, und nur dem v. Lyielau'schen beigestimmt, weil aber auch dagegen verschiedene Bedenken geäußert worden sind, die ich für begründet erachten muß, so werde ich selbst auch gegen diesen stimmen. — Bürgermeister Hübler: Zch kann der Ansicht des V.Crusius nicht beitreten, daß das Amendement des Herrn v. Lyielau mit dem seinen zusammenfalle. Habe ich ersteres recht verstanden, so bezweckt Herr v. Thielau, daß die Schlußbestimmung der tz. 8, wonach das landwirthschaftliche Fuhrwerk aus benachbarten Staaten, in welchen ähnl.che Vorschriften, wie die gegenwärti gen, nicht bestehen, innerhalb drei Meilen von der Grenze der Vorschrift dieser §. nicht unterworfen werden soll, auch auf das landwi.thschaftliche Fuhrwerk des Inlandes angewendet werde. Seine Absicht geht also nicht wie die des v. Crusius dahin, das Fuhrwerk überhaupt, bei dem bloßen Ueberschreiten der Chaus seen und bei einem Bffahrcn derselben auf nur kurzen Strecken, sondern das landwnthschafrliche Fuhrwerk ganz im Allgemeinen von den für die Erhaltung der Chuffeen so norhwendigen Vor schriften einer bestimmten Breite der Radfelgen befreit zu sehen, und insofern würde ich mich unbedingt gegen das Thielau'sche Amendement aussprechen müssen. Referent Bürgermeister Wehner: Es ist ganz richtig, was Herr Bürgermeister Hübler bemerkt. Das Amendement des Hm. V.Crusius hat keinen Zusammenhang mit dem, was Hr. v. Thielau will. Das Amendement vom Hrn. v. Thiclau hat aber selbst in der VeiHandlung so viel gelitten, daß ich nicht glaube, daß es noch in Anwendung kommen könnte. Aus der tz. geht soviel hervor: das landwirthschaftliche Fuhr werk ist in der Reg l frei, und soll blos der vorliegenden Be stimmung unterworfen werden, wenn das vierrädrige Fuhr werk 50 Zollcentner hat. Da aber anerkannt wird, daß das landwirthschaftliche Fuhrwerk in der Regel nicht soviel zu laden pflegt, als die tz. verlangt, da mithin eine solche La dung eine Ausnahme ist, und da das Fuhrwerk nm dann, wenn diese Ausnahme vorkommt, der gesetzlichen Bestimmung unterworfen werden darf, so sollte ich nicht glauben, daß das Amendement noch angenommen werden könnte, sondern, daß es dabei bewenden möchte, wie die§. bestimmt, und der Zu satz der Deputation lautet, denn dann glaube ich, daß den Bedenken abgeholfen sei, welche die Landwirthe über diese 8. erheben könnten. v. Thiel au (aufLampertswalde): Ich glaube, daß durch mein Amendement diese §. eine festere Bestimmung er halte. Es ist immer etwas Schwankendes darin. Zwar ist ausgesprochen, daß die genannten landwirthschaftlichen Fuhr werke nicht mit begriffen sein sollen; abernicht ganz unbedingt, sie sind daher immer den obigen Bestimmungen zum Theil unterworfen. Referent Bürgermeister Wehner: Nein, schwankend ist hier nichts. Das landwirthschaftliche Fuhrwerk kann nicht cher unter diese Bestimmung gestellt werden, als bis es schwerer ladet, wie §. 8 gestattet, und da dies in der Regel nicht statt findet, so glaube ich nicht, daß Jemand rin Bedenken haben wird, sich der h. zu unterwerfen. Ist ein landwirthschaft- liches Fuhrwerk schwerer beladen, so ist nicht mehr als billig, daß es der gesetzlichen Bestimmung unterworfen werde, damit durch solche Fuhren die Straßen nicht zum Nachtheil der übrigen Staatsbürger, welche zur Unterhaltung beisteuern müssen, zu Grunde gerichtet werden. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand mehr zu spre chen wünscht, so würde ich auf das, was die Deputation ge sagt hat, zurückkommen. Auf den Punkt unter a. ist eine Frage nicht zu stellen. Königlicher Commissar v. Bro kzem: Indem die Regie rung die Bestimmung beantragte, daß bei den Getreidefuhren von dem Gewicht der Ladung ganz abgesehen, und blos die Scheffelzahl berücksichtiget werden solle, glaubte man den Ge- treidesuhren insofern eine Erleichterung zu verschaffen, als man sie ohne Unterschied der Getreidearten der Regiemaßreg l der Gewichtsprüfung nicht unterwerfen wollte. Allerdings ist dadurch eine Erschwerung für die leichteren Getreidearten ent standen, indem bei diesen sich herausstellt, daß 30 Scheffel nicht 50 Zollcentner wiegen. Wenn nun die geehrte Depu tation gewünscht hat, daß diese Erschwerung bei den leichteren Getreidearten wieder weggebracht werde, so könnte die Regie rung mit einem diesfallsigen Zusatze sich wohl cinverstehen, obgleich dadurch für das Getreidefuhrwerk auf der andern Seite die Erschwerung entsteht, daß es, sobald die Ladung die be stimmte Scheffelzahl überschreitet, der Verwiegung oder wenig stens der Prüfung der Getreidcart unterliegen muß. Indessen hängt das von der Willkühr des Ladens ab. Wenn aber der Zusatz der geehrten Deputation angenommen wird, so würden auch die vorausgehenden Bestimmungen der §. eine in etwas veränderte Fassung erhalten müssen, und cs muß insbesondere die Bestimmung, daß das Gewicht der Ladung als die eigent liche allgemeine Norm für dieControle der Felgenbreite des hiev fraglichen Fuhrwerkes gelten soll, wieder hergestellt werden. Denn wie die h. jetzt lautet, würde sich die Gewichtsbestim- mung unter a. und b. nur noch aus Steinfuhren beziehen. Ich erlaube mir daher den Vorschlag, daß anstatt der Wcrte des
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