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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Verstorbenen allein nicht überlassen, und finde man sich deshalb, die bereits bestehenden Maßregeln zu vermehren, bewogen, man dann auch weiter zu gehen und die Für sorge dahin zu erstrecken habe, damit die noch Lebendigen aber Kranken durch fehlerhafte Behandlung dem Tod nicht zugeführt würden, wodurch jedoch eine kaum zu rechtfer tigende Belästigung für die Angehörigen der Kranken und Verstorbenen entstehen müsse. 2) Die vorliegenden Bestimmungen griffen daher zu sehr in die Rechte der natürlichen Freiheit ein. 3) Die vorgeschlagene Maßregel sei aber auch überflüssig, denn sie enthalte eigentlich nichts, was nicht schon in dem Gesetze vom II. Februar 1792 zu finden sei, die Behand lung der Verstorbenen durch gehörig instruirte und ver pflichtete Lekchenwascherinnen unter Controle der Bezirks arzte sei daher ausreichend. 4) Den Verwandten und Aerzten der Abgeschiedenen müsse man aber noch zutrauen, daß zu zeitige Beerdigung nicht erfolgen dürfte. 5) Die Todtenfchau paffe auch nicht auf das Land, wo es an Aerzten, die solche besorgen könnten, mangle, und Laien, denen selbigeühertragen werden könnte, nicht aus findig zu machen sein würde. Auch würden 6) die Kosten eine zu große Beschwerde für die Hinterlassenen der Todten zur Folge haben. Sowie nun aber zu 1 die Bemerkung über Mangel gesetz licher Fürsorge für die Lebenden, damit diese durch fehlerhafte Behandlung dem Tode nicht zugeführt werden, hinreichend wi-, derlegt wird, — durch die vorhandenen medicinisch-polizeilichen Anordnungen, von denen nur beiläufig folgende: Die Prüfung der medicinkschen Candidaten, die Aus übung der irmern Heilkunde, die Anstellung der Bezirksarzte, die Strafen wegen Mißbrauchs des öffentlichen Vertrauens und der gesetzwidrigen Anmaßung der Verrichtungen eines Arztes oder Wundarztes, ferner die Erlernung und die Aus übung der Arzneikunst, sowie die Bestrafung der die unbefugte innere Praxis der Wundärzte begünstigenden Aerzte, be treffend. als Beleg anzuziehen sind; (vkr. Befehl vom 31. März 1794 Loä. llog. Oont. II. I'it. I. S. 1063, desgleichen vom 18. Juni 1800; iblä. S. 1147, desgleichen vom 26. November 1800; iknä. S. 1151 Rescript vom 15. Juni 1803; ibiä. Oont. III. 17t.1. S. 406 Rescript vom 13. März 1802; ibiä. S. 393, Generale vom 30. Juli 1836 Gesetz- und Verordnungsblatt von demselben Jahre S. 183, Criminalgesetzbuch im Gesetz- und Verordnungsblatte üs so. 1838. S. 117. Art. 321 und 267, Mandat vom 30. Januar 1819, Gesetzsammlung von demselben Jahre S. 137, 149, 150, Mandat vom 1. Juni 1824, Gesetzsammlung von demselben Jahre S. 76), eben so dürfte aber auch, ohne besondere Auseinandersetzung, jedem Un befangenen die Schlußfolge als eine unrichtige erscheinen, nämlich: daß ein Gesetz in seinem Princip als richtig nicht anzuerken nen sei, wenn solches etwas Nützliches darbietet, ohne zugleich auch wieder vielleicht ihrer Natur nach nicht einmal erreich bare Wünsche zu befriedigen. Eben so wenig kann aber auch zu 2 in dem vorliegenden Falle, wo durch ein Gesetz eine von den vorigen Ständen sowohl als von der Regierung als wohlthätig anerkannte Verbesserung bereits vorhandener gesetzlicher Bestimmungen erzielt werden soll, von Eingriffen in die Rechte der natürlichen Freiheit (wel cher Vorwurf außerdem jedes andere Gesetz auch treffen müßte) die Rede sein. Wenn aber zu 3 die Erfahrungen, welche zu dem in der ständischen Schrift vom 6. November 1837 gestellten Antrag Veranlassung gegeben haben, und welche nach denen dem vor gelegten Gesetzentwürfe beigefügten Motiven, die SLaatsregie- rung nach vorausgegangenen Erörterungen bestätigt gefunden hat, die Unzulänglichkeit der Vorschriften des Mandats vom 11. Februar 1792 gegen die Gefahr lebendig begraben zu werden (welche zur Zeit von keiner Seite gänzlich in Abrede ge stellt worden ist), zugleich aber auch und hauptsächlich die Man gelhaftigkeit der Leichenbehandlung, durch Leichenwäfcherinnen, hinreichend zu Tag gelegt haben; so kann wohl auch dem vor gelegten, durch die Stande selbst hervorgerufenen, Gesetzentwurf mit Grund der Einwand, daß er überflüssig sei, auf keine Weise, und zwar um so weniger entgegengestellt wer den, als die angezogene Controle der Bezirksärzte nicht aus reichend sein kann, weil diese, schon ihrer Stellung nach, die Behandlung der Leiche durch Leichenwäscherinnen, in den ein zelnen Fallen zu beaufsichtigen, nicht vermögen, da sie in der Regel die Verstorbenen nur dann, wenn sie solche behandelt ha ben, zu sehen bekommen, die Leichenwascherinnen aber jeden Falles der gehörigen Autorität ermangeln würden, um ihre An ordnungen mit Kraft durchführen zu können. Zu 4. Die Fürsorge für die zeitgemäße Beerdigung derer, welche für verstorben gehalten werden, lediglich den nachgelasse nen Angehörigen und den Aerzten, welche die Verstorbenen be handelt haben, zu überlassen? würde aber nicht nur den Vor schriften der bereits bestehenden gesetzlichen Anordnungen entge gen stehen, sondern auch ganz unangemessen erscheinen, eines Kheils weil die Sorge der Verwandten für diejenigen, welche sie nach den äußeren aber trüglichen Zeichen für verstorben er achten, in den meisten Fällen sich nur auf die Veranstaltungen zur Beerdigung erstrecken, andern Theils aber auch sehr oft Aerzte bei der Krankheit der Todten gar nicht gebraucht zu wer den pflegen und weil es denn aber auch doch bedenklich erschei nen dürfte, die Beerdigungen lediglich von dem Gutachten des Arztes, welcher den Kranken behandelt hat, namentlich aber in solchen Fällen abhängig zu machen, wo der Arzt vielleicht eine fehlerhafte Behandlung eingeschlagen h.at, die ihm wünschen lassen muß, den Leichnam eines Abgeschiedenen sobald als möglich der Beobach tung zu entziehen. Sollte aber zu 5 gesetzten Falls, nach Erlassung des Ge setzes, die Todtenfchau, wegen Mangel an Subjecten, denen solche übertragen werden könnte, hier und da sofort nicht in Ausführung zu bringen sein? so dürfte dennoch ein Grund zu gänzlicher Zurückweisung der Einrichtung einer Todtenfchau keineswegs hierinnen liegen, denn sowie schon durch Erreichung des wohlthätigen Zweckes in einzelnen und wahrscheinlich in den meisten Landestheilen das Gesetz selbst hinreichend gerechtfertigt wird, also kann man aber auch der Hoffnung sich hingeben, daß die Todtenschau nach und nach im Lande allenthalben Eingang finden könne und finden werde, da solche bereits in der vorge schlagenen Maße mit bestem Erfolg in andern Ländern einge führt worden ist, sich aber nach der Mittheilung der Regierung bereits 1008 Aerzte, welchen die Todtenschau anvertraut wer den kann, in Sachsen befinden und kein Grund vorhanden ist, weshalb man zweifeln wollte, es könnten sich auch, wie in an-
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