Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aufzugeben und einen Ministerposten anzunehmen, denn er würde sich der Gefahr aussetzen, daß erbarm, wenn er viel- leichtjahrclang unter höchstunangenehmenVerhältnissen seine Gesundheit und Ruhe aufgeopfert hat und wieder entlassen wird, nicht einmal das haben würde, was er vorher gehabt hat. Ein solcher Mann würde schwerlich noch zu bewegen sein, eine solche Stelle zu verlassen und einen Ministcrposten anzuneh men. Ich glaube nicht, daß die geehrte Deputation so weit hat gehen wollen, es sind dies aber die nothwendigen Conse quenzen, die aus der Gleichstellung derߧ.9 und 19 folgen. Wollte man in dieser Beziehung künftig für die Staatsmini ster eine Abänderung treffen, so müßte man noch weiter gehen und die Bestimmungen, unter welchen die Staatsminister überhaupt ihre Stellen verlassen und andere annehmen müs sen, spccieller feststellen. Im Staatsdienergesetz §. 4 heißt es: „Die Staatsminister ernennt und entläßt der König nach eigner freier Entschließung." Es kann also ein Staatsminister sofort ohne Weiteres entlassen werden; er hat durchaus nicht die Garantie für seine Stelle, die andere Staatsdiener haben. Damit in Verbindung steht §. 9 des Staatsdienergesetzes. Man hat gesagt, in einem solchen Falle müsse er eine Stelle annehmcn, die wenigstens mit drei Fünftel seines Gehaltes dotirt ist. Ich glaube, wenn der Vorschlag der geehrten De putation durchgehen sollte, daß dann wohl der Fall eintreten könnte, daß cs sehr schwierig sein würde, immer geeigneteMän- ner zu Ministerposten zu finden. Es würde gewiß Niemand, der bereits eine Stelle hat, die mit 2000 Ehaler dotirt ist, sich geneigt finden, die Ausgaben zu machen, diemitderAnnahme eines Ministerpostens nothwendig verbunden sind, und cs würde sich auch außerhalb des Staatsdienstes schwerlich Je mand finden, der geneigt wäre, eine fest begründete Existenz aufzugeben und einen solchen Posten anzunehmen. Ich möchte daher wohl wünschen, daß die geehrte Deputation von diesem Standpunkte aus die Sache in Erwägung ziehe, denn so wie der Vorschlag jetzt dasteht, halte ich die Sache für sehr ge fährlich. Staatsminister v. Zschinsky: Auch ich bin in der Lage, mich gegen den Vorschlag der geehrten Deputation er klären zu müssen. Ich hoffe, daß die Herren die Ueberzeu- gung haben werden, daß dabei nicht persönliches Interesse mich leitet; sollte aber ein solcher Verdacht üuftauchen, so würde ich im Stande sein, denselben sofort durch mein Be- stallungsdecret, seinem Inhalte und Datum nach, zu wider legen. Was die Sache selbst anlangt, so muß ich zuvörderst bemerken, daß der Fall, daß ein Minister auf das in §.9 des Staatsdienergesetzes erwähnte Wartegeld versetzt wird, nicht so häufig vorkommen kann. Er kann vorkommen, einmal wenn der König den Minister entläßt, und dann wenn der Minister auf sein, auf die Verantwortlichkeit den Ständen gegenüber gestütztes Gesuch entlassen wird. Der letztere Fall ist ein sehr seltener; er tritt blos dann ein, wenn ein Staats minister zu einer Handlung genöthigt werden soll, die er sich den Ständen gegenüber nicht verantworten zu können ge ¬ lt. K. (4. Abonnement.) traut, deshalb mit seinen College» in Differenz geräth und dann vorzieht, auszuscheiden. Sie sehen daraus, daß der Fall nicht so häufig sein wird, wo ein derartiges Wartegeld zu bewilligen ist. Wird es aber bewilligt, so kann es unmög lich lange andauern, da es das Ministerium in der Hand hat, einen auf Wartegeld entlassenen Staatsminister, sobald sich eine Gelegenheit dazu findet, sofort wieder zu verwenden, wo durch das Wartegeld sich von selbst erledigt. Ich muß hicr- nachst aber auch noch auf die Verschiedenheit aufmerksam machen, welche zwischen einem Staatsminister und den übri gen Staatsdienern in Bezug auf die Versetzung zu einer an dern Stelle und die Versetzung in Wartegeld stattfindet. Mein College hat darüber ebenfalls schon Andeutungen ge geben. Jeder Minister muß nämlich die Versetzung auf eine andere Stelle sich gefallen lassen, auf eine Stelle, die dem Mi nisterposten zunächststeht, und erbekommtdann blos drei Fünf« telseines bisherigenGehaltes. Eines besondernGrundes zu die ser Versetzung bedarf es nicht. Die übrigen Staatsdiener kön nen aber lediglich aus administrativen Rücksichten oder inFolge, organischer Einrichtungen zu andern Stellen versetzt werden, sie behalten jedoch solchenfalls ihren ganzen Gehalt. Die Staatsminifter können ohne Weiteres und ohne Angabe eines Grundes auf Wartegeld gesetzt werden. Die übrigen Staats diener dagegen können auf Wartegeld blos unter den im Staatsdienergesetze erwähnten Voraussetzungen und unter Beobachtung des im Staatsdienergesetz deshalb vorge schriebenen Verfahrens versetzt werden. Die Staatsminister, welche auf Wartegeld stehen, erhalten, wenn sie wieder im Staatsdienstverwendet werden, nicht den frühem Ministergc- halt, sondern einen geringern, dafern nicht dic.Stelle, die ihnen übertragen wird, wieder ein Ministerposten sein sollte. Alle übrigen quiescirten Staatsdiener aber müssen, wenn sie wie der in den Staatsdienst berufen werden, ihren ganzen vorigen Gehalt bekommen. Sie sehen daraus, meine Herren, daß in dieser dreifachen Beziehung die Staatsminister übler gestellt find, als die übrigen Staatsdiener. Will man sie nun noch in Bezug auf die.Höhe des in Z. 9 erwähnten Wartegeldcs den übrigen Staatsdienern gleichstellen, so würde dies eine große Benachteiligung sein. Nach meinem Dafürhalten dürfte bei diesem Wartegelde doch auch einige Rücksicht zu nehmen sein auf den früheren Gehalt des Staatsministers.' Es giebt im Lande wenige Staatsdiener, welche, wenn das Wartegeld auf2000Lhalerhöchstens festgesetzt wird, dadurch gegen zeither eine wesentliche Benachtheiligung erleiden. Bei einem Minister würde das allerdings anders sein. Mein College hat bereits darauf aufmerksam gemacht, daß zwischen dem Posten eines Staatsministers und zwischen den Posten der übrigen Staatsdiener in Betreff der inner« und äußern Verhältnisse eine wesentliche Verschiedenheit stattsindet; ich jabe nicht nöthig, das weiter auszuführen. Es dürfte also hiernach auch nicht einmalnothwendig sein, eine Gleichstellung des in §. 9 erwähnten Wartegeldes der Minister mit dem Wartegelde der übrigen Staatsdiener cintreten zu lassen C
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder