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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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des Gesetzes ein ganz anderer werden würde; es ist daher über die zweite Abtheilung auch noch Beschluß zu fassen. Vicepräsident v. Schaffrathr Der geehrte Abg. Gru ner hat die Meinung des Berichterstattes nach meiner Ansicht mißverstanden. Die Meinung des Berichterstatters geht nicht dahin, daß der zweiteSatz des §. 1 des Gesetz en tw urfs selbst nunmehr inWegfall gekommen sei, sondern im G eg e!n- theil, daß der Antrag des Ausschusses auf Wegfall dessel ben nunmehr erledigt sei. Im Uebrigen mache ich den Antrag des Abg. Spitzner zu dem meinigen, auf die Worte: „bei minder schweren Vergehen" eine besondere Frage zu stellen; ich werde nämlich gegen diese Worte stimmen, und bitte Sie Alle, das auch zu thun; dadurch wird der Satz ganz allge mein, die Befugniß der Gerichte, den Angeschuldigten gegen Handgelöbniß zu entlassen, bleibt unverändert, mithin be zieht sich der zweite Satz auf alle Vergehen. Mit dem An träge des Abg. Riedel erkläre ich mich einverstanden; ob der Antrag des Abg. Riedel angenommen wird oder ob wir diese Worte: „bei minder schweren Vergehen" nicht annehmen, bleibt sich ganz gleich. Der Abg. Gruner hat übrigens nicht Recht, wenn er sagt, daß nach der bisherigen Gesetzgebung die Gerichte nicht dieBefugniß gehabt hatten, auch bei schwe ren Vergehen den Angeschuldigten zu entlassen; sie hatten diese Befugniß ganz unbeschrankt, die Pflicht hatten sie allerdings nicht, gegen Caution jeden Angeschuldigten, auch bei schweren Vergehen, zu entlassen, aber das Recht, die Befugniß hatten sie. Präsident Hensel: Der Abgi Gruner hat folgendes Amendement gestellt, statt des in der Gesetzvorlage ent haltenen zweiten Abschnittes folgendeWorte zu stellen: „Dem Gerichte steht das Befugniß zu, bei allen Vergehen und Verbrechen den Angeschuldigten auch ohne sachliche oder bürgschaftliche Caution, nach Befinden gegen Handgelöbniß zu entlassen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht nicht ausreichend. Präsident Hensel: Die Debatte ist geschlossen. Wünscht der Herr Berichterstatter noch Einiges zu sprechen? BerichterstatterAbg.Haußner: Ich habe weiter nichts hinzuzusetzen, als daß dadurch der Zweck vollkommen erreicht wird, welchen der Abg. Schaffrath alleweile uns vorführte. Wenn nämlich die minder schweren Vergehen weg gelassen werden, so bleibt es dann bei unserer jetzigen Gesetz gebung, wonach in dem Generale von 1783 jedem Richter es freigelassen ist, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob er den Angeschuldigten entlassen oder Caution fordern will. Ich bitte daher das Präsidium, über den Satz abstimmen zu lrffen. Damit werden sich jedenfalls die Deputationsmit- glieder auch einverstanden erklären, daß die Worte: „bei minder schweren Vergehen" weggelassen werden. Präsident Hensel: Ich glaube, der Zweck wird sich ganz einfach dadurch erreichen lassen, wenn die Frage erstohne die bezeichneten Worte zur Abstimmung gelangt und dann noch gefragt wird, ob die Worte ausgenommen werden sollen.' Entschließt sich die Kammer, dieWorte: „bei minder schwe ren Vergehen" aufzunehmen, so bringe ich noch besonders das Riedel'sche Amendement zur Abstimmung, in der Haupt sache würde zwar dasselbe erreicht werden, allein es könnte doch ein oder das andere Mitglied den Riedel'schen Antrag lieber annehmen, als die Worte weglassen wollen. Ich werde die Frage darauf ausdehnen: „Das Befugniß der Ge richte, den Angeschuldigten auch ohne sachliche oder bürgschaftliche Caution, nach Befinden ge gen Handgelöbniß zu entlassen, bleibt unver- ä n d ert." Ich frage die Kammer: ob sie vorbehaltlich einer weitern Frage sich für Annahme des von mir bezeichneten Satzes ausspricht? — Einstimmig Ja. Präsident Hensel: Wünscht die Kammer, daß auch die Worte: „bei minder schweren Vergehen" in den Satz mit ausgenommen werden sollen? — Gegen 2 Stimmen Nein. Präsident Hensel: Hierdurch erledigt sich das Rie del'sche Amendement. Wir können nun weiter fortfahren. Berichterstatter Abg. Haußner: Zu Abtheilung 3 (ver liest den Bericht S. 169, Z. 4 bis Z. 23 v. o. bis zu den Wor ten: „werden sollen"): Der Antrag, den der Ausschuß gestellt hat, besteht darin, daß dieWorte: „welche nach Umständen auch auf die Unterlassung neuer Rechtsverletzungen bis zur Aburtheilung der Sache gerichtet werden kann" in Wegfall gebracht werden sollen. Es könnten sich dann in den Gedan ken des Richters maaßlose Urtheile entspinnen; er könnte ge gen den Angefchuldigten auf eine Weise verfahren, die die Vermuthung bis in die Ewigkeit hintrüge, soweit sich die Gedanken nur extendiren können. Wenn man dem Rich ter überließe, die Vermuthung gegen den Angeschuldigten auszusprechen: Du wirst, du kannst in der künftigen Zeit, wo ich dich entlassen habe, wieder von neuem Verbrechen be gehen, so liefe dies dem Grundsatz entgegen, daß Jeder so lange für gut gehalten wird, bis er etwas Schlechtes gethan hat. 8emet Malus, sewjrer Malus können wirnicht annehmen. Sollte sich auch Einer eines Verbrechens schuldig gemacht ha ben, so steht doch dem Richter nicht die Gewalt zu, deshalb, weil er ahnen könnte, daß dieser Mann sich eines ähnlichen oder andern Verbrechens schuldig machen könnte, von ihm Caution zu verlangen. Negierungscommissar 0. Krug: Der Satz interessirt zwar mehr die Polizei, als die Justiz, allein demungeachtet möchte ich ihn doch in Schutz nehmen. So ganz unnöthig, wie dargestellt worden ist, ist er wohl auf keinen Fall; es kön nen allerdings Fälle vorkommen, wo erstens die dringendste Besorgniß entsteht, daß wirklich eine neue Rechtsverletzung begangen werde, und wo es dringend nothwendig ist, den Be drohten dagegen in Schutz zu nehmen. Denken Sie sich eine Ehefrau, die von ihrem Manne gemißhandelt worden ist, und zwar auf eine solche Weise, daß sie täglich neue Mißhand lungen zu befürchten hat. Dieser wird sehr häufig nicht an-
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