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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Er hat also dieses Recht nur erst ein Jahr genossen und hat dafür eine so bedeutende Summe bezahlt. Jedoch konnte diese Petition von Seiten des Ausschusses keine besondere Berücksichtigung finden, weil nämlich, insoweit der Petent Jagd gekauft hat, ^welche Theile des Ritterguts Grund und Bodens berührt, was man allerdings nicht genau sehen kann aus seiner Petition, jedoch aber vermuthen muß, weil er nämlich sie von dem Rittergutsbesitzer gekauft hat, er hinsichtlich dieser Theile nach den Grundrechten vom Eigen tümer des Grund und Bodens entschädigt werden muß, denn dies ist der Verkäufer. Hinsichtlich der andern Theile des Jagdbezirks, den er gekauft hat, ist es noch eine zweifel hafte Frage, ob er von dem Verkäufer dafür entschädigt wer den muß, da hierüber durch die allgemeine Gesetzgebung sein Recht für unwirksam erklärt wird. Jedoch kann dieser mir wenigstens vorseiende Zweifel nicht durch Beschluß der Kam mer gehoben werden, sondern es werden die Spruchbehörden nach dem gegebenen Falle beurtheilen müssen, ob hier der Verkäufer dieEviction, die allerdings vorhandenist, prästiren muß, weil hier eine vis mHor, die Staatsgewalt, ein solches Recht aufgehoben habe. Aus allen diesen Gründen ist daher -er Ausschuß dem Beschlüsse der zweiten Kammer beigetreten, welcher dahin geht, diese sämmtlichen Bittschriften als durch die Grundrechte erledigt beizulegen. Präsident Joseph: Will die Kammer sofort über den Bericht des Berichterstatters Beschluß fassen? — Einstim mig Ja. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort hier über?— So frage ich die Kammer: ob sie die vom Herrn Be richterstatter erwähnten Bittschriften als durch die Grund rechte bereits erledigt beilegen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Der Herr Berichterstatter wird noch einen dritten Vortrag halten. BerichterstatterAbg. Gautsch: Es haben fernermehrere Bewohner der Stadt Stollberg, Christian Friedrich Neubert und Genossen, darauf angetragen, daß das Gesetz vom 18. Juli 1846, eine kurze Verjährungszeit für gewisse Forderun gen betreffend, wieder ausgehoben werde. Sie sagen in ihrer Bittschrift, dieses Gesetz hätte sich nie des Beifalls der Ge- werbtreibenden zu erfreuen gehabt, und könnte nur zu deren Nachtheile aufrecht erhalten werden. Denn es verletze die natürliche Freiheit, weil es bei dem Verluste der Forderung das Recht der Nachsicht der Schuldner auf einen zu kurzen Zeitraum beschränke. Es dictire auch gerade gegen die ge drücktesten und ärmsten Schuldner die größte Härte und Strenge und zwinge zum Klagen, wenn man nicht den im Gesetze nachgelassenen kostspieligen Weg, um sich vor Ver jährung zu schützen, einschlagen wolle. Es verwickele ferner den Gewerbsmann, der es mit den ärmern Volksclassen Un-Geschäftsleuten zu thun habe, in verschiedenejPlackereien, denn reiche Leute ließen ihre Schulden Jahre lang nicht unbe richtigt. Es schiene also nur dieses Gesetz gegen die Armuth gerichtet zu sein. Ferner führen die Bittsteller an, daß, da i.K. (Zweites Abonnement.) auch Sportelreste verjähren, am Schluffe des heurigen Jahres die Behörden genöthigt wären, die alten Reste ungesäumt bei- zutreiben, damit nicht Verlust für sie und Vertretungsver bindlichkeit entstände. Es würden sich daher am Schluffe des Jahres eine Masse Klagen zusammenhäufen und die Justizbehörde würde übermäßig angestrengt und genöthigt werden, mit der Armuth einen Kampf auf Leben und Tod zu zu führen. Das Gesetz erfordere auch mehr Arbeitskräfte bei den Behörden und eine stete Aufmerksamkeit der Gläubi ger. Dabei setze es arme Schuldner harten Maaßregeln aus; kurz, die Nachtheile dieses Gesetzes überwögen die Vortheile desselben. Der Ausschuß kann jedoch diesen Gründen durch aus nicht beitreten. Der Verkehr, wie nicht zu leugnen ist,' ist in der jetzigen Zeit sehr ausgebreitet, es entstehen täglich neue Forderungen auf der einen und neue Verbindlichkeiten auf der andern Seite. Die Zahl derselben wächst von Tag zu Tage, und wenn Jemand nach dem Schluffe eines Jahres zurückblickt, so wird er erschrecken, wenn er überlegt, welche Verbindlichkeiten im Laufe eines Jahres von ihm in irgend einer Beziehung eingegangen worden sind. Es liegt nun ge wiß eine große Gefahr darin, daß man nach der früher bestan denen Gesetzgebung, die eben durch dieses Gesetz aufgehoben wurde, 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage lang nicht sicher sein konnte, von irgend einer Seite her wegen einer frühem Ver bindlichkeit in Anspruch genommen zu werden. Man kann hier zwar entgegenhalten: „Nun, da muß man hübsch alle Quittungen aufbewahren." Ja, das ist wohl-leicht gesagt, aber schwer ausgeführt. Denn zu welch enormen Massen von Belegen und Quittungen würde das heranwachsen, wenn man. auf so einen Zeitraum alle kn die Hände bekom mene derartige Schriftstücke aufheben wollte. Es ist auch in einem so langen Zeiträume leicht ein Verlust durch Feuers brunst und andere Zufälle möglich, dieJemanden des Mittels berauben können, eine Forderung als getilgt nachzuweisen. Es muß also Jeden, der ein bedeutendes Geschäft hat, eine immerwährende Unruhe befallen, daß er durch Nachlässigkeit eines Gläubigers im Ausstreichen oder Quittiren noch irgend einen Anspruch zu erwarten habe. Auf solch einen Zeitraum hinaus wird es nun auch schwer sein, andere Beweismittel und namentlich Zeugen zu erhalten, und es dürfte auch zu unangenehmen Plackereien führen. Auch hat es sich schon bewährt, daß namentlich wo Todesfälle eintreten, und dann Erben gegen Erben in Bezug auf solche Angelegenheiten ste hen, es immer wieder auf eidliche Bestärkung der Richtig keit einer Angabe hinauskommt, und daß Nachlaßregu- lirungen von bedeutenden Geschäftsleuten hauptsächlich dadurch sehr verzögert werden, weil die Forderungen der selben auf so langem Zeiträume zurück beachtet und ein gezogen werden. Auch ist nicht zu verkennen, daß jetzt ein Gläubiger genöthigt gewesen ist, dem Schuldner zu lange zu creditiren. Es hat ihm dies vielleicht dort die Höflichkeit geboten, und hier das Mitleid. Jetzt aber ist er durch das Gesetz gedeckt. Er kann sagen, ich bin zum 49
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