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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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werden können. Deswegen haben wir uns auch in §. 12 da mit einverstanden erklärt, daß dieAufhebung eines derartigen Verhältnisses nur auf Antrag des Grundeigenthümers solle geschehen können. Es ist leicht möglich, daß nicht jeder der artige Grundstücksbesitzer in der Lage ist, denWerth der Jagd sofort wieder zu erstatten. Abg. Oberländer: Ich stimme mit der Deputation darin überein, daß es nothwendig sein wird, gewisse Einrich tungen zum Schutze des Zagdeigenthums zu treffen, und es. wird dies allerdings am zweckmäßigsten durch Ausgabe von Jagdkarten geschehen. Aber mit allen einzelnen Punkten des in dieser Beziehung vorgeschlagenen Zusatzes kann ich mich doch nicht einverstehen. Zunächst ist gesagt worden, daß für die Ausstellung der Jagdkarten eine Gebühr von 2^ Ngr, entrichtet werden solle. Präsident Joseph: Ich muß dem Abgeordneten be merken, daß jetzt dieBerathung auf §. 1 gerichtet ist, während der beantragte Zusatz sich auf spätere Paragraphen bezieht. Abg. Oberländer: Ja, ich habe mich geirrt, ich sehe es eben. Berichterstatter Abg. Heubn ex: Ich habe den zu §. 1 gegebenen Theil des Berichts vvrzutragen unterlassen, und will dies hiermit jetzt nachholen. (Verlieft diesen Theil des Berichts, s. L.-A. H. Abth. S. 143.) Regierungscommissar Behr: Was die Einwendungen gegen diesen Paragraphen anlangt, so erlaube ich mir nur wenige Bemerkungen. Mit der Aenderung der Redaction, statt der Worte: „von Bekanntmachung dieses Gesetzes an" zu setzen die Worte: „In Gemäßheit der Bestimmungen die ses Gesetzes", kann man sich, weil sie in der Hauptsache auf Eins hinauslaufen, einverstehen. Jndeß wird die Regierung wegen ihrer Fassung doch wohl dadurch gerechtfertigt sein, daß es in den Grundrechten heißt: „Im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Bo den." Im Gesetze heißt es: „Von Bekanntmachung dieses Gesetzes ansind, nach Maaßgabe derBestkmmungendesselben, alle Grundeigenthümer auf ihrem Grund und Boden zu Ausübung der Jagd u. s. w. berechtigt." Es dürfte also doch darin ein Unterschied liegen. Nächstdem war durch die Verordnung vom 3. März bestimmt, daß bis zum Erscheinen des Jagdgesetzes die Ausübung der Jagd nicht stattsinden könne. Insofern stimmt auch hiermit überein, „daß erst von Bekanntmachung des Gesetzes an alle Grundeigenthümer auch zur Ausübung der Jagd, nach Maaßgabe derBestim- mungm desselben, berechtigt sind." Jndeß ist diese Fassung in der Hauptsache, wie ich schon erwähnt habe, gleichgültig. Was dann die Worte anlangt, die als überflüssig oder be schränkend bezeichnet worden sind, nämlich der Zusatz: „mit dem gegenwärtigen oder einem frühern" Eigen- thümer, so heißt es allerdings in den Grundrechten: „Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist." Es ist also nicht ausdrücklich gesagt, daß hier sowohl der gegenwär tige, als der frühere Eigenthümer gemeint sei. Es schien in- deß der Regierung unzweifelhaft, daß beide darunter verstan den, obwohl vielleicht bei dieser Fassung Mißverständnisse, welche dann Processe nach sich führen könnten, möglich seien. Um also eine völlig ausreichende Fassung zu geben und mög licherweise dadurch Processe abzuschneiden, die entstehen könnten, wenn sich ein Grundbesitzer etwa eine andereAnsicht gebildet haben sollte, ward der Zusatz hinzugefügt, in der Ueberzeugung, daß diese veränderte Fassung weder beschrän kend noch überflüssig; beschränkend nicht, weil sie dasselbe ent hält, überflüssig nicht, weil man sie gegeben, insofern es keine Empfehlung für das Gesetz sein würde, wenn darin das un erläutert bliebe, was zu Mißverständnissen unds Processen Veranlassung geben könnte. Abg.J ah n: Ich habe mich durch die Erläuterungen, wie sie Seiten des Herrn Berichterstatters gegeben worden sind, durchaus nicht davon überzeugen können, daß ich mich ge täuscht habe in meinen Ansichten über das Gesetz. Es ist zwar gesagt worden, nach dem vierten Satze des §. 37 der Grundrechte sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls die Ausübung des Jagdrechts von der Landesgesetzgebung zu ordnen. Es ist dies gut gemeint, kommt aber darauf an, daß man behaupten kann, wie Seiten der Staatsregierung gesagt worden ist, es sind verschiedene Ansichten über das öffentliche Wohl vorhanden. Ich bin der Ansicht, in diesen Punktendie öffentliche Sicherheit zu schützen, dazu braucht man in Betreff der Jagd keine besondere Gesetz gebung. JnBetreff der Jagd ist jede Gemeinde ein Staatchen im Staat, und was zu ihrer Sicherheit und ihrem Wohle nöthig ist, wird sie schon selbst bestimmen, auch ohne die Re gierung. Mit einem Worte, ich finde darin eine Bevormun dung der Gemeinden, und am wenigsten würde ich mich mit dem zweiten Satze zufrieden erklären können. Der Herr Berichterstatter hat zwar angeführt, daß der Verpflichtete gezwungen werden kann, da abzulösen. Das glaube ich aber nicht. Wenn der Verpflichtete nicht ablösen will, so wird der Berechtigte fort jagen, weil er die Jagd gekauft hat, wenn nun in dem Falle, wo ein Aauf stattgefunden hat, eine Ent schädigung gegeben wird, aber nach den Grundrechten, nach dem klaren Wortlaut, der Grundbesitzer die Jagd hat. Also dieses Bedenken ist nicht gegründet, wohl aber mein Beden ken, wo durch diesen Zusatz der Grundbesitzer, auf dessen Flu ren die Jagd zeither verkauft war, auch Mt noch nicht die Jagd ausüben soll, in seinen Rechten beschränkt ist. Ich werde daher mit vollsterUeberzeugung gegen den Paragraphen stimmen. Abg. ».Biedermann: Ich würde mit dem Ausschüsse für den Wegfall der Worte: „gegenwärtigen oder einem frühern" stimmen, wenn man hoffen dürfte, daß das Jagd-
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