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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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fasser kommt dann von seinen sophistischen Sätzen aus spä ter auf wertere, die mit der christlichen Moral im Allgemeinen, übereinstimmen. Wenn Sie gestatten, so will ich Ihnen ein paar Sätze daraus mittheilen. Er sagt: „Darauf habe ich zu antworten, daß überhaupt jeder Mensch nach seiner Lage und Verhältnissen gebildet werden soll; und so wie wir von demjenigen Menschen, welcher nur durch die Schrecknisse des Zucht- und Correctkonshauses, des Galgens und der Kodes strafe vom Wege des Verderbens sich abhalten läßt, offen und unumwunden erklären müssen, daß er kern guter Mensch sei, so müssen wir dieselbe Erklärung auch von demjenigen geben, welcher nur durch Hölle und Teufel, und durch die Furcht vor der ewigen Strafe vom Verbrechen sich abschrecken läßt. Die Menschen sollen dahin gebildet werden, daß sie das Gute lieben und vollbringen, weil sie es als gut erkennen, und das Böse hassen und verabscheuen, weil sie es als bös erkannt haben. Was kann es z. B. für einen Familienvater für eine schönere Lage und höhere Glückseligkeit geben, als das Be wußtsein ihm gewährt, als redlicher Mann, pflichtgetreuer Staatsbürger, liebevoller Gatte und Familienvater in seinen Verhältnissen zu schaffen und zu wirken und sein und der Seinigen Wohl zu begründen und eben dadurch auch zum Wohle anderer Menschen beizutragen? Was kann es Schöne res, Edleres, Erhabeneres geben, alsdasBewußtsein, welches dieHausfrau erfüllt, daß sie den Zweck ihresDaseins erreicht, dem Manne ihrer Wahl und ihres Herzens ihr Dasein ge weiht, gesunde und kräftige Kinder geboren und dieselben zu guten und würdigen Mitgliedern des Staates erzogen hat und fort und fort zu erziehen strebt? Kann es eine größere Seligkeit geben, als eine Hausfrau im Hinblicke auf ihre Fa milie auf solche Weise empfindet? Ein Mensch, der so denkt und handelt, der so gelebt hat, der sollte zittern und beben vor dem Gedanken an die Ewigkeit?" Sie werden mir das Weiter lesen ersparen und daraus ersehen, daß, hätte der Herr Mi nister diese Predigt nur einmal ganz gelesen, er dann gewiß von der Befürchtung, welche ihn geplagt hatte, hätte zurück kommen müssen. Ich habe den zweiten Punkt meines Antrags dahin ge richtet, daß die Kammer diese Angelegenheit zunächst einem Ausschüsse zur Begutachtung überweise, theils weil eine so wichtige Frage, wie die Beschwerbeführung gegen einen Mi nister ist, wphl eine umfassendeBorberathung erheischt, theils aus Rücksicht darauf,, daß wir es jetzt mit einem Gegner zu thun haben,. und man gegen seinen Gegner so großmüthig als möglich sein und ihm alle Mittel der Vertheidigung ein räumen muß. Zch bezeichne das dermalige Ministerium als unfern Gegner, als unsern Feind, welcher — das werden Sie mir wohl Alle zugeben — entweder die Waffen strecken und sich ergeben, oder uns in die Flucht schlagen muß, damit wir mit denselben Waffen und vielleicht vermehrten Streitkräften zurückkehren und den Kampf von neuem beginnen. Präsident Joseph: Der vomAbg.Hitzschyld begründete Antrag ist einem Ausschüsse zur Begutachtung zu überweisen. I. K. Ich schlage dazu den fünften Ausschuß vor. Ich gebe jetzt dem Abg. Heubner das Wort zur Begründung seines An trags auf Einbringung eines Gesetzentwurfs in Bezug auf den Verlust der Dienstrechte und bürgerlichen Ehrenrechte. . Abg. Heubner: Bereits in der vorbereitenden Sitzun vom 18. Januar, als davon die Rede war, daß der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Folge kleiner Vergehungen etwas sehr Drückendes sei, habe ich mich dahin ausgesprochen, daß diese Frage von einem höhern Gesichtspunkte aufzufassen und namentlich der Grundsatz festzuhalten sei, daß der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sich nicht als Folge, sondern als Strafe des Verbrechens darstellen müsse. Indem ich nun heute um Erlaubniß nachsuche, einen Gesetzentwurf über den Verlust der Dienst-und bürgerlichen Ehrenrechte einzubringen, komme ich meinem damals abgelegten Versprechen nach. Es ist später in der zweiten Kammer diese Frage durch den Abg. Fritzsche angeregt und dort ein entsprechender Beschluß darüber gefaßt worden. Ich glaube aber, daß, da die von mir in das Gesetz aufgenommenen Hauptsätze mit jenen in der zweiten Kammer gefaßtenBeschlüssen im Wesentlichen übereinstimmen, wir schneller zum Ziele gelangen, wenn wir, statt auf jenen der ersten Kammer jetzt vorliegenden Antrag nähereinzugehen, sofort einen mit Motiven ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Unterlage dieser Berathung nehmen. Es ist nun meine Pflicht, die Grundzüge dieses Gesetzentwurfs Ihnen darzulegen. Ueber die Nothwendigkeit eines derartigen Gesetzes kann schon des halb kein Zweifel obwalten, weil die Bestimmungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in einer Masse der ver schiedenartigsten Gesetze zerstreut sind. Es würde also schon aus diesem Grunde nothwendig sein, ein allgemeines, diese Bestimmungen zusammenfassendes Gesetz zu erlassen. Diese Nothwendigkeit stellt sich aber noch weit mehr dar, wenn wir die fraglichen Bestimmungen mit dem Standpunkte ver gleichen, auf welchen sich das neue Gesetz zu stellen hat. Sie wissen, daß gegenwärtig auch beim kleinsten im gewöhnlichen Sinne entehrenden Vergehen die nachtheilige Folge er'vtritt, daß derjenige, welcher sich gegen das Gesetz vergangen hat, auf die Dauer seines Lebens der bürgerlichen Ehrenrechte ver lustig ist. Wahrhaft unbegreiflich ist es, daß diese gesetz lichen Bestimmungen sich bis auf die neueste Zeit herein auf recht erhalten konnten, ganz unbegreiflich, wenn man daran denkt, daß selbst die schwersten Verbrechen nach einer be stimmten Reihe vonJahren verjähren, daß also jener, welcher vor langer Zeit ein Verbrechen beging, dem Strafrechte aber nicht anheimsiel, weil er damals nicht entdeckt wurde, nach jener Frist nicht nur keine Strafe, sondern auch keine weitere nach theilige Folge des Verbrechens leidet, während derjenige, welcher nicht so glücklich war, durchzuschlüpfen, nicht allein die Strafe, sondern auch neben dieser noch dm ewigen Verlust der hür- gerlichen Ehrenrechte zu ertragen hat. Es ist dies blos dar aus erklärlich, daß früher das öffentliche Leben noch nicht auf j dem Punkte stand, welchen es jetzt erreicht hat, daß, weil es 27*
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