Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Abgeordneter Castan.) (L) Er ging bis hinauf in die obersten Instanzen, und auch das Oberverwaltungsgericht konnte sich mit der Auf fassung der Gewissensfreiheit, wie sie der Vater des Kindes vertrat, nicht einverstanden erklären. Er wurde schließlich abgewiesen und gezwungen, wider seinen Willen das Kind vom deutsch-katholischen Unterricht fernzuhalten. Dann ist es vorgekommen, daß man die Gebühren, die bislang festgesetzt waren, noch extra erhöht hat. Da genügte es nicht, daß der Wohnungsschein oder Militär paß vorgelegt wird, wie das Landgericht Leipzig z. B. in einer Entscheidung vom Jahre 1904 festgesetzt hat, sondern es haben sich ohne weiteres einige Richter heraus genommen, von den übertretenden außer den Legitimations papieren noch eine Paßkarte zu verlangen und damit den Betreffenden I M. Sonderkosten aufzuhalsen. Man hat versucht, diese Auffassung des Gerichtes aus der Welt zu schaffen, und ist hinauf bis zum Justizminister gegangen. Das Justizministerium hat aber erklärt, daß es nach Prüfung der Angelegenheit nichts zu verfügen ge funden habe. Es heißt in dieser Erklärung: „Wenn die mit der Führung des Dissidentenregisters betrauten Beamten des Amtsgerichts Leipzig, wie die Eingabe besagt, von beinahe allen Personen, die den Antrag auf Eintragung ins Dissidentenregister stellen, als Ausweis die Vorlegung einer Paßkarte verlangen, (2) so handelt es sich dabei um Entschließungen, die der Richter nach dem Gesetze in jedem einzelnen Falle auf Grund pflichtmäßigen Ermessens zu treffen hat. Auf solche richterliche Entschließungen steht dem Justizmini sterium gegenüber der verfassungsmäßigen Unabhängig keit der Gerichte kein Einfluß zu." Ich meine nun, hier kommt es bloß darauf an, ob man eine formelle Auslegung oder eine materielle Änderung der gesetzlichen Bestimmungen darin erkennen kann. Die eiserne Logik drängt doch hier dahin — das muß sich ein jeder doch selbst sagen —, daß, wenn einem Arbeiter höhere Kosten erwachsen, als an sich vorgesehen sind, damit notwendigerweise eine weitere Erschwerung des Gesinnungswechsels und eine weitere Erschwerung der freien Meinungsäußerung zusammenhängt. Hier schlägt gewisser maßen einmal die Quantität in die Qualität um, und durch Erhöhung der Kosten wird die Gewissensfreiheit in hohem Grade wieder erschwert und beinträchtigt. Mir sind aber aus meiner langjährigen Praxis eine ganze Masse von Fällen bekannt, wo sich die Behörden bis in die zweite und dritte Instanz einfach herausnehmen, den Dissidenten Extraschwierigkeiten in den Weg zu legen. Da ist mir ein Fall bekannt, daß man einem Ausländer, der längst aus der Kirche ausgetreten war, in Sachsen einfach Kirchensteuern abverlangt. Der Mann geht zu der Steuerbehörde hin und erklärt, daß er ausgetreten sei und infolgedessen keine Steuern zu bezahle» habe. Die Steuer- (0) behörde sagt ihm — es ist in der Großstadt Chemnitz passiert —: „Solange Sie nicht nachweisen können, daß Sie in.das Dissidentenregister eingetragen sind, müssen Sie bei uns Kirchensteuern bezahlen, und Sie können den Nachweis nicht anders erbringen, als daß Sie den im sächsischen Dissidentengesetz vorgeschriebenen Weg ein halten." Der Mann geht zum Pfarrer. Der Pfarrer sagt ihm, er habe mit ihm nichts zu tun, denn er gehöre seiner Kirchengemeinschaft nicht an. Nun geht er wieder zur Steuerbehörde und beschwert sich darüber, und die erklärt, das gehe sie nichts an, er müsse den Nachweis erbringen. Nun geht er aufs Amtsgericht und erklärt dort, daß er ins Dissidentenregister eingetragen werden möchte, weil ihm die Kirchenbehörde Schwierigkeiten mache. Auf dem Amtsgerichte wird ihm wieder erklärt: „Das geht uns nichts an, wir können die Eintragung in das Dissidentenregister nur auf Grund des Dissidentengesetzes bewirken." Nun steht der Mann da und weiß sich nicht zu helfen. Erst auf langen Umwegen war es ihm möglich, den beteiligten Behörden klarzumachen, daß sie in diesem Falle die Eintragung in das Dissidentenregister völlig unberechtigt verlangten. Mir ist ein anderer Fall bekannt, in Döltzschen, wo einem Manne von der Behörde aufersegt wurde, Kirchen steuern zu bezahlen, und das wurde vom Amtsgerichte W) auch bestätigt, weil der Mann zwar ausgetreten sei, aber seine Kinder noch nicht ausgetreten seien, erZo müsse er Steuern zahlen. Das Urteil ist im Instanzenwege dann aufgehoben worden, es beweist aber, mit wie vielfachen Schwierigkeiten das kleine Häufchen Dissidenten zu kämpfen hat, welche Hemmungen ihnen in den Weg gelegt werden und welche Schikanen ihnen daraus erwachsen, daß sie sich das gesetzlich gewährleistete Recht herausnehmen, frei und offen ihre von der herrschenden religiösen Auffassung abweichende Meinung zu bekennen. Sie sehen also ein ganz anderes Bild, als es uns der Herr Abgeordnete Schmidt vorgemalt hat. Nun, meine Herren, liegt mir eine ganze Anzahl von Fällen vor, in denen die Eltern wegen des Religions unterrichtes ihrer Kinder oder wegen der Besteuerung es notwendig hatten, durch eine ganze Fülle von Instanzen hindurchzugehen, in denen sich vor allen Dingen die Schulbehörde, die Schulinspektion bis zum letzten da gegen wehrt, daß die Kinder freireligiösen Unterricht genießen. Ein solcher Fall ist der in Coschütz bei Dresden, wo nicht weniger als vier Familien einen langen Prozeß hatten, ehe sie zu ihrem Rechte gelangten. Alle vier waren mit ihren Ehefrauen und Kindern aus der evan gelisch-lutherischen Kirche ausgetreten. Die Kinder wurden 268*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder